I. Einleitung
Die ZPO enthält für verschiedene Klagebegehren unterschiedliche Klagearten. Außerdem kann sich natürlich im Verlauf eines mitunter langen Prozesses die Klage ändern, weil der Kläger nun etwas anderes, weniger oder mehr begehrt.
Der dafür maßgebliche Begriff ist der Streitgegenstand.
Definition
Streitgegenstand wird gemäß BGH durch den Antrag des Klägers bestimmt sowie den konkreten zugrunde liegenden Sachverhalt (zweigliedriger Streitgegenstand).
Problem
Streitgegenstand bei kontradiktorischem Gegenteil
Ein besonderes – aber kaum geprüftes – Problem: Wird ein Kläger K in einem ersten Prozess zur Zahlung an Verkäufer V verurteilt (Streitgegenstand: Anspruch des V), kann K den V in einem zweiten Prozess nicht auf Herausgabe des Erlangten (Streitgegenstand: Anspruch des K) verklagen, obwohl streng genommen zwei Streitgegenstände vorliegen. Da es jedoch in beiden Fällen um den Kaufvertrag der Parteien geht (Identität i.S.d. kontradiktorischen Gegenteils), ist die zweite Klage wegen bestehender Rechtskraft hinsichtlich des Streitgegenstands gesperrt.
II. Klagearten
Es gibt drei wesentliche Klagearten:
Leistungsklagen: Handeln, Unterlassen oder Dulden
Feststellungsklagen (§ 256 ZPO): Feststellung des Bestehens von Rechtsverhältnissen oder der Echtheit oder Unechtheit von Urkunden
Gestaltungsklagen: Rechtsänderungen, die durch ein Rechtsgeschäft nicht erreicht werden könnten (z. B.: Auflösung einer oHG gemäß § 138 HGB)
III. Klageänderung
Die Klageänderung ist die Änderung des Streitgegenstands durch Änderung des Klageantrags oder Auswechslung des Lebenssachverhalts.
Die Klageänderung ist zulässig, wenn
der Beklagte einwilligt (§ 263 Fall 1 ZPO)
der B Beklagte sich rügelos einlässt (§ 267 ZPO)
die Klageänderung sachdienlich ist, weil der Prozessstoff verwertbar bleibt und keine schutzwürdigen Belange des Beklagten beeinträchtigt sind (§ 263 Fall 2 ZPO)
Beispiel
Fall
A hat zunächst beim LG 100.000 € eingeklagt. Er reduziert vor der mündlichen Verhandlung seinen Antrag auf 3.000 €.
Geht das? Und falls ja, ohne Zustimmung des Beklagten? Ist das LG nun unzuständig?
Lösung
1. Kann die Klage ermäßigt werden?
(+) aufgrund des Dispositionsgrundsatzes. Als Kläger hat er grundsätzlich die Hoheit über Beginn, Umfang und Ende des Rechtsstreits.
2. Ohne Zustimmung des Beklagten?
Ohne Zustimmung des Beklagten ist die Reduzierung der eingeklagten Summe als teilweise Klagerücknahme möglich (§ 269 I ZPO). Das setzt lediglich voraus, dass sich der Beklagte noch nicht zur Hauptsache eingelassen hat. Andernfalls wird die Zustimmung benötigt (§ 269 I ZPO).
Der Kläger kann auch eine Klageänderung vornehmen. Diese richtet sich „an sich“ nach § 263 ZPO und unterliegt den dortigen Voraussetzungen. Wenn allerdings lediglich die eingeklagte Summe reduziert wird, greift § 264 Nr. 2 ZPO: Hiernach ist eine Änderung der Klage „nicht als Klageänderung [im Sinne des § 263 ZPO] anzusehen“. Die „Änderung“ ist dann voraussetzungslos möglich.
3. Zuständigkeit des LG?
§§ 23 Nr. 1, 71 I GVG: Das LG wird „an sich“ sachlich unzuständig, da der Streitwert unter 10.000 € fällt.
Aber: § 261 III Nr. 2 ZPO („Perpetuatio fori“): Das LG bleibt zuständig.
IV. Parteiänderung
Von der Klageänderung zu unterscheiden, aber eng mit ihr verwandt ist die gewillkürte Parteiänderung (Parteiwechsel): der Austausch einer Prozesspartei bei ansonsten fortgeführtem Rechtsstreit. Beim Klägerwechsel scheidet die bisherige Partei aus (ähnlich einer Klagerücknahme, § 269 ZPO) und die neue Partei tritt ein (ähnlich einer Klageänderung, § 263 ZPO). Beim Beklagtenwechsel wird entsprechend der neue Beklagte einbezogen und der bisherige entlassen.
Problem
Rechtsnatur der Parteiänderung: Klageänderung oder eigenständiges Institut?
Mitunter kann es sinnvoll sein, den laufenden Prozess auf eine weitere Partei zu erstrecken oder sogar eine Partei auszuwechseln. Insbesondere die Prozessökonomie spricht dann dafür, nicht einen neuen Prozess initiieren zu müssen.
Unstreitig ist: Bei einem Beklagtenwechsel braucht es nach streitiger Verhandlung zur Hauptsache die Zustimmung des ausscheidenden (alten) Beklagten (§ 269 I ZPO analog), in der Berufungsinstanz zusätzlich die Zustimmung des neu eintretenden Beklagten, weil dieser sonst eine Tatsacheninstanz verlöre.
Umstritten ist dagegen die Behandlung des Klägerwechsels:
Rspr.: Die Zustimmung des Beklagten ist analog § 263 ZPO entbehrlich, wenn das Gericht den Klägerwechsel für sachdienlich hält - und das wird großzügig bejaht, selbst nach Beginn der streitigen Verhandlung zur Hauptsache und (unter zusätzlichen Voraussetzungen, insb. § 529 ZPO) noch in der Berufungsinstanz.
Teil der Lit.: Das sei mit der Wertung des § 269 I ZPO schwer vereinbar. Hat der Beklagte bereits streitig zur Hauptsache verhandelt, kann selbst eine bloße Klagerücknahme durch den bisherigen Kläger nur noch mit seiner Zustimmung erfolgen - er soll nicht um die Chance auf eine ihm günstige Sachentscheidung gebracht werden. Es sei wertungswidersprüchlich, ihm diesen Schutz ausgerechnet dann zu nehmen, wenn der Kläger nicht nur seine Klage beendet, sondern zugleich eine andere Person an seine Stelle setzt.
Stellungnahme: Der Rspr. ist zuzustimmen. Anders als bei der Klagerücknahme endet der Rechtsstreit beim Klägerwechsel gerade nicht - er wird mit demselben Streitgegenstand gegen denselben Beklagten fortgeführt, nur mit einem anderen Rechtsträger auf Klägerseite. Das Interesse, das § 269 I ZPO schützt - keine entschädigungslose "Enteignung" der Chance auf eine günstige Sachentscheidung durch einseitigen Rückzug des Klägers -, ist damit nicht in gleicher Weise betroffen: Der Beklagte erhält seine Sachentscheidung, nur eben gegenüber dem neuen Kläger. Die gerichtliche Sachdienlichkeitskontrolle bietet ausreichenden Schutz vor Wechseln, die ihn unangemessen benachteiligen würden.
V. Klagehäufung
1. Objektive Klagehäufung
Ein Kläger kann mit einer Klage mehrere unterschiedliche Ansprüche geltend machen. Dies ist die objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO).
Die Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung sind keine Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, wird die Klage nicht als unzulässig abgewiesen, sondern in ihre einzelnen Streitgegenstände aufgeteilt (§ 145 ZPO). Sie wird daher nach der Bejahung der Zulässigkeit der Klage in einem zweiten Schritt vor der Begründetheit geprüft.
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir § 145 ZPO an § 260 ZPO kommentieren, um dich daran zu erinnern, dass die Klagehäufung nicht Teil der Zulässigkeitsprüfung ist.
2. Subjektive Klagehäufung
Eine weitere Art der Klagehäufung ist die subjektive Klagehäufung (§ 260 ZPO analog) und bezieht sich auf die Klageparteien. Es können sowohl auf Kläger- als auch auf Beklagtenseite mehrere Personen gemeinsam auftreten.
Merke
Diese Analogie ist absolut anerkannt und muss von dir nicht diskutiert werden. Wenn auf einer der beiden Seiten mehrere Personen beteiligt sind und eine subjektive Klagehäufung vorliegt, ist immer auch § 260 ZPO analog mitzuprüfen.
Es gibt einige gesetzlich geregelte Fälle der subjektiven Klagehäufung:
a) Streitgenossenschaft (§§ 59 ff. ZPO)
Eine Streitgenossenschaft liegt vor, wenn mehrere Kläger und/oder mehrere Beklagte gegeben sind.
Klausurtipp
Wenn eine Streitgenossenschaft vorliegt, wird dennoch die Zulässigkeit der Klage für jeden Streitgenossen einzeln geprüft - es handelt sich um zwei separate Verfahren, die prozessual verbunden werden. Die Begründetheitsprüfung kann dann aber zusammengelegt werden.

aa) Notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO)
Eine notwendige Streitgenossenschaft bedeutet, dass aus prozess- oder materiell-rechtlich zwingenden Gründen nur eine einheitliche Sachentscheidung gegenüber allen Genossen möglich ist:
Bei prozessrechtlich notwendiger Streitgenossenschaft sind dennoch Einzelklagen durch einzelne Genossen zulässig. Allerdings findet eine Rechtskrafterstreckung auf alle Streitgenossen statt.
Beispiel
Gestaltungsklagen gemäß §§ 248 I 1 AktG, 44 III WEG. Klagen bei Vor- und Nacherbschaft (§ 326 ZPO) oder Testamentsvollstreckung (§ 327 ZPO)
Bei materiell-rechtlich notwendiger Streitgenossenschaft ist eine Klageerhebung nur gemeinschaftlich möglich. Entweder steht der geltend gemachte Anspruch allen (klagenden) Parteien zu oder der Anspruch kann nur durch alle (beklagten) Parteien erbracht werden.
Beispiel
Gesamthandsklage gegen Miterbengemeinschaft (§ 2059 II BGB), Klage gemeinsam verwaltender Ehegatten (§§ 1450 I, 1472 I BGB), Klage mehrerer Testamentsvollstrecker (§ 2224 I 1 BGB)
Wird eine Klage entgegen diesen Grundsätzen nicht durch oder gegen alle Streitgenossen erhoben, ist die Klage unzulässig, da es insoweit an der Prozessführungsbefugnis mangelt.
Merke
In Säumniskonstellationen werden säumige Streitgenossen durch nichtsäumige Streitgenossen als vertreten angesehen (§ 62 I ZPO). Einzelne Prozesshandlungen können nur mit Wirkung für und gegen alle Streitgenossen vorgenommen werden.
bb) Einfache Streitgenossenschaft (§§ 59 - 61 ZPO)
Eine einfache Streitgenossenschaft entsteht durch Einreichen der Klage durch mehrere Kläger oder gegen mehrere Beklagte. Sie ist nicht zwingend, aber zweckmäßig und unter den Voraussetzungen der §§ 59, 60 ZPO zulässig sowie wenn die Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) gegeben sind.
Bei einfacher Streitgenossenschaft bestehen weiterhin eigenständige Prozesse, die jeweils für sich zulässig sein müssen, und Handlungen eines Streitgenossen entfalten nur Wirkung für und gegen den jeweils Handelnden (§ 61 ZPO). Allerdings können der Tatsachenvortrag sowie die Beweisführung gemeinsam vorgenommen werden.
b) Nebenintervention (§§ 66 ff. ZPO)
Eine Nebenintervention durch einen sogenannten Streithelfer liegt vor, wenn eine Person dem Rechtsstreit eines anderen beitritt. Der Beitritt hat den Zweck, dass eine Person, die nicht Partei oder Parteienvertreter ist, Einfluss auf den Prozess ausüben und eine Partei unterstützen kann.
Klausurtipp
Die Nebenintervention ist an der Stelle zu prüfen, an der der Streithelfer aktiv wird. Nur wenn die Voraussetzungen gegeben sind, können seine Handlungen eine Rechtswirkung auf den Prozess ausüben.
Voraussetzungen der Nebenintervention sind, dass
der Rechtsstreit anhängig ist,
ein Interventionsgrund besteht, § 66 I ZPO (ein solcher besteht insbesondere, wenn der Streithelfer befürchtet, in einem zweiten Prozess von einer der Parteien in Anspruch genommen zu werden, oder wenn er akzessorisch für die Schuld des Beklagten haftet)
und der Beitritt wirksam erklärt wird (§ 70 ZPO).
Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann der Streithelfer
alle Prozesshandlungen vornehmen (§ 67 ZPO),
eine säumige Partei vertreten
und wird durch das Ergebnis des Prozesses im Verhältnis zur Hauptpartei gebunden (§ 68 ZPO) - Bindungswirkung entfaltet anders als im Rahmen des § 322 ZPO nicht nur der Tenor, sondern alle Tatsachenfeststellungen sowie deren rechtliche Würdigung.
Beispiel
K verklagt V auf Nacherfüllung wegen einer mangelhaften Kaufsache. Hersteller H tritt nun dem Streit bei, um V zu unterstützen. Denn würde K den Prozess gewinnen, hätte V Regressansprüche gegen H in einem Folgeprozess.
c) Streitverkündung (§§ 72 ff. ZPO)
Die Streitverkündung ist das Gegenstück zur Nebenintervention - es tritt nicht eine dritte Person einem Prozess bei, sondern sie wird durch eine der Prozessparteien in den Prozess hineingezogen.

Eine Partei kann gemäß §§ 72, 73 ZPO den Streit verkünden, wenn sie glaubt, gegen diese dritte Person Ansprüche zu haben oder von dieser Person in Anspruch genommen zu werden, wenn sie den Prozess verliert.
Durch die Streitverkündung wird gemäß § 74 III, 68 ZPO die Wirkung der Nebenintervention ausgelöst, wenn die dritte Person (der Streitverkündete) gemäß den vorigen Darstellungen dem Streit beitritt (§ 74 I ZPO). Tut der Streitverkündete dies nicht, wird der Rechtsstreit ohne seine Beteiligung fortgesetzt (§ 74 II ZPO). Der Streitverkündete muss die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Würdigungen des Erstprozesses in einem Folgeprozess gegen sich gelten lassen.
Beispiel
K verklagt V auf Nacherfüllung wegen einer mangelhaften Kaufsache. V verkündet dem Hersteller H den Streit. Denn würde K den Prozess gewinnen, hätte V Regressansprüche gegen H in einem Folgeprozess.
VI. Widerklage
In einem gewöhnlichen Zivilprozess ist die Rollenverteilung klar: Der Kläger greift mit seiner Klage an, der Beklagte verteidigt sich dagegen. Hat aber auch der Beklagte einen eigenen Anspruch gegen den Kläger (etwa weil beide sich aus demselben Lebenssachverhalt wechselseitig etwas vorwerfen), müsste er diesen Anspruch eigentlich in einem eigenen, separaten Verfahren geltend machen. Die Widerklage erspart ihm das: Sie erlaubt es dem Beklagten, seinen eigenen Anspruch innerhalb desselben Rechtsstreits rechtshängig zu machen, statt einen zweiten Prozess anzustrengen. Hinsichtlich seines eigenen Anspruchs wird der Beklagte dadurch selbst zum Kläger (der „Widerkläger"), der ursprüngliche Kläger entsprechend zum Beklagten der Widerklage (dem „Widerbeklagten") und es kann in einem Verfahren über beide Klagen gemeinsam verhandelt und entschieden. Das dient vor allem der Prozessökonomie und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen: Werden Klage und Widerklage gemeinsam verhandelt, muss das Gericht den zugrunde liegenden Sachverhalt nur einmal aufklären und kann ihn für beide Ansprüche konsistent beurteilen statt dass zwei Gerichte (oder dasselbe Gericht in zwei getrennten Verfahren) möglicherweise zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
Beispiel
Nach einem Verkehrsunfall verklagt K den B auf Schadensersatz für sein beschädigtes Fahrzeug. B ist der Ansicht, der Unfall sei allein durch K verschuldet worden, und erhebt seinerseits Widerklage gegen K auf Ersatz seines eigenen Unfallschadens. Statt zwei getrennte Prozesse zu führen, klärt das Gericht die Unfallursache einmal für beide Ansprüche zugleich.
1. Einfache Widerklage
Die Widerklage ist eine vom Beklagten gegen den Kläger erhobene, im laufenden Verfahren rechtshängig gemachte eigene Klage.
Merke
Es gilt der bekannte Spruch: Die Widerklage ist kein Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne des § 282 I ZPO. Sie ist vielmehr der Angriff selbst.
Sie setzt voraus, dass die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen und darüber hinaus die folgenden, besonderen Prozessvoraussetzungen der Widerklage (§ 33 ZPO):
Rechtshängigkeit der Hauptklage („Sprungbrett")
Parteiidentität (Kläger der Hauptklage = Beklagter der Widerklage und umgekehrt)
Konnexität: rechtlicher Zusammenhang zwischen Klage- und Widerklageanspruch (oder Verteidigungsmittel)
Kein gesetzlicher Ausschluss
Problem
§ 33 ZPO: bloße Zuständigkeitsnorm oder besondere Prozessvoraussetzung?
RG und ältere BGH-Rspr.: Sehen in dem von § 33 I ZPO aufgestellten Konnexitätserfordernis eine allgemein zu beachtende, besondere Prozessvoraussetzung der Widerklage - unabhängig davon, ob das Gericht für die Widerklage ohnehin (etwa nach den allgemeinen Gerichtsständen der §§ 12 ff. ZPO) zuständig wäre. Fehlt der rechtliche oder tatsächliche Zusammenhang zwischen Klage- und Widerklageanspruch, ist die Widerklage nach dieser Ansicht unzulässig, und zwar unabhängig von der Zuständigkeitsfrage.
Heute ganz h. L.: § 33 I ZPO regelt nach dieser – inzwischen nahezu einhelligen – Ansicht nur einen besonderen Gerichtsstand für die Widerklage, keine eigenständige, allgemein zu prüfende Prozessvoraussetzung. Auf die Konnexität kommt es danach nur an, wenn es andernfalls an einer wirksamen örtlichen Zuständigkeit des Gerichts der Hauptklage für die Widerklage fehlt: Ist das Gericht der Hauptklage für die Widerklage ohnehin schon zuständig (weil z. B. der Widerbeklagte, also der ursprüngliche Kläger, in diesem Gerichtsbezirk wohnt, § 12, § 13 ZPO), kommt es auf einen inhaltlichen Zusammenhang mit der Klage überhaupt nicht an. Dann wäre sogar eine gänzlich sachfremde Widerklage zulässig. Diese Ansicht stützt sich zum einen auf die systematische Stellung des § 33 ZPO im Abschnitt über die Gerichtsstände (§§ 12 ff. ZPO) und seinen Wortlaut, der von einem besonderen Gerichtsstand spricht. Zum anderen wird sie durch § 145 II ZPO bestätigt.
Stellungnahme: Der heute ganz h. L. ist zuzustimmen. Neben der systematischen Stellung des § 33 ZPO im Abschnitt über die Gerichtsstände spricht vor allem § 145 II ZPO dafür: Diese Norm ordnet für den Fall fehlenden Zusammenhangs zwischen Klage und Widerklage die Prozesstrennung an und nicht die Abweisung der Widerklage als unzulässig. Das setzt voraus, dass die inkonnexe Widerklage überhaupt wirksam erhoben wurde; eine unzulässige Klage ließe sich nicht abtrennen, sondern nur abweisen. Die Konnexität ist damit keine Zulässigkeitshürde, sondern wird nur dort relevant, wo sie zugleich die einzige Grundlage für die Zuständigkeit des Gerichts der Hauptklage bildet.
2. Drittwiderklage
Bezieht der Beklagte mit seiner Widerklage einen bislang am Prozess nicht beteiligten Dritten ein, spricht man von der Drittwiderklage:
Definition
Bei der parteierweiternden (streitgenössischen) Drittwiderklage richtet sich die Widerklage gegen den ursprünglichen Kläger und zusätzlich gegen einen Dritten.
Bei der isolierten Drittwiderklage richtet sich die Widerklage ausschließlich gegen den Dritten, nicht (mehr) gegen den ursprünglichen Kläger.
Klassischer Anwendungsfall ist der Verkehrsunfall mit Haftpflichtversicherung: Geschädigter K verklagt Unfallgegner B. B erhebt Widerklage nicht nur gegen K, sondern zugleich gegen dessen Kfz-Haftpflichtversicherer V, weil er einen eigenen Schaden ersetzt haben will und gemäß § 115 I 1 Nr. 1 VVG unmittelbar gegen den Versicherer vorgehen kann (parteierweiternde Drittwiderklage). Richtet sich die Widerklage von vornherein nur gegen V, liegt eine isolierte Drittwiderklage vor.
Problem
Da § 33 ZPO seinem Wortlaut nach nur die Widerklage gegen den Kläger regelt, ist die Einbeziehung eines Dritten besonders begründungsbedürftig. Die Rspr. lässt sie unter engen Voraussetzungen zu, die sich je nach Konstellation unterscheiden:
Isolierte Drittwiderklage: (richtet sich ausschließlich gegen den bislang unbeteiligten Dritten, nicht mehr gegen den Kläger): Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Gegenstände von Klage und Widerklage tatsächlich und rechtlich so eng miteinander verknüpft sind, dass dem Beklagten der Gegenangriff auch dann ermöglicht werden muss, wenn die widerbeklagte Partei nicht der Kläger selbst ist, und schutzwürdige Interessen des Dritten dem nicht entgegenstehen. Eine solche Verknüpfung hat der BGH u. a. bejaht bei Gegenansprüchen, die zusammen mit dem Klageanspruch auf einem einheitlichen Schadensereignis beruhen (klassisch: Verkehrsunfall),
die sich aus einem mit dem klagebegründenden Vertrag verbundenen Vertrag ergeben (z. B. Leasinggeber verklagt Leasingnehmer, der seinerseits den Verkäufer aus dem gekoppelten Kaufvertrag in Anspruch nimmt),
die sich aus der Klageforderung gegen den Dritten als deren Zedenten ergeben, oder
die ausnahmsweise mit Bindungswirkung für den Kläger festgestellt werden und für die Entscheidung über die Klage vorgreiflich sind (z. B. Widerklage gegen den Gesellschafter einer klagenden Personengesellschaft).
Parteierweiternde/streitgenössische Drittwiderklage (richtet sich zugleich gegen den Kläger und einen Dritten): Zulässig, wenn sie sich auch gegen den Kläger richtet, die Voraussetzungen der (nachträglichen) Streitgenossenschaft nach §§ 59, 60 ZPO vorliegen, ein rechtlicher Zusammenhang mit der Klage i. S. d. § 33 I ZPO besteht und entweder der Drittwiderbeklagte einwilligt oder das Gericht die Widerklage für sachdienlich erklärt (Maßstab der Klageänderung, § 263 ZPO).
Zur Vertretungsfiktion: Sind Widerbeklagter und Drittwiderbeklagter als (notwendige) Streitgenossen anzusehen, gilt die bereits oben dargestellte Vertretungsfiktion des § 62 I ZPO entsprechend: ein säumiger Streitgenosse wird durch den nicht-säumigen als vertreten angesehen (siehe Abschnitt „Notwendige Streitgenossenschaft").
Zur Zuständigkeit des Gerichts für die Widerklage gegen den Dritten: Von der Zulässigkeit zu trennen ist die Frage der örtlichen Zuständigkeit gegenüber dem Dritten:
Nach überwiegender Rechtsprechung des BGH und jedenfalls heute wohl überwiegender Auffassung begründen weder § 33 ZPO noch die Sachdienlichkeit nach § 263 ZPO analog eine örtliche Zuständigkeit gegenüber dem Drittwiderbeklagten. Sie besteht nur, wenn
der Dritte selbst am Gericht der Hauptklage einen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand hat (z. B. den Deliktsgerichtsstand § 32 ZPO),
bei der streitgenössischen Drittwiderklage: Kläger und Dritter ohnehin einen gemeinsamen Gerichtsstand haben
oder der Dritte die fehlende Zuständigkeit nicht rügt (§ 39, § 40 II ZPO).
Liegt nichts davon vor, bestimmt das im Rechtszug nächsthöhere Gericht die Zuständigkeit nach § 36 I Nr. 3 ZPO und benennt dabei regelmäßig aus Zweckmäßigkeitsgründen das Gericht der Hauptsache. Bei der isolierten Drittwiderklage scheidet eine solche Bestimmung mangels Streitgenossenschaft dagegen aus; nur bei der Zedentenwiderklage lässt der BGH ausnahmsweise § 33 ZPO analog genügen.
3. Prüfungsstandort
Die Widerklage wird im Aufbau als eigene, zweite Klage behandelt, also nach der Hauptklage
Zulässigkeit der Klage
Begründetheit der Klage
Zulässigkeit der Widerklage (Voraussetzung dafür ist allein die Rechtshängigkeit der Klage (§ 261 I ZPO), nicht deren Begründetheit: Selbst wenn die Klage am Ende unbegründet ist, bleibt die Widerklage davon unberührt und wird eigenständig nach ihren eigenen Voraussetzungen geprüft. Innerhalb der Zulässigkeit der Widerklage werden die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Rechtsschutzbedürfnis usw.) meist knapp durch Verweis auf die Klageprüfung abgehandelt, soweit sie identisch sind; hinzu kommt die besondere Voraussetzung des § 33 ZPO)
Begründetheit der Widerklage
VII. Haupt- und Hilfsantrag
Eine Klage kann auch so erhoben werden, dass sie einen Hauptantrag und einen Hilfsantrag enthält (siehe für eine vertiefte Darstellung den Artikel zur Klagehäufung im Verwaltungsprozess - die Prüfungsschemata für die unterschiedlichen Kombinationen sind vergleichbar zur ZPO).
Beispiel
Klage auf Herausgabe eines Pkw, hilfsweise auf Schadensersatz
Der Hilfsantrag soll in der Regel nur in dem Fall verfolgt werden, dass dem Hauptantrag nicht entsprochen wird. Dennoch wird der Hilfsantrag bereits mit Klageerhebung des Hauptantrags auflösend bedingt rechtshängig. Gibt das Gericht dem Hauptantrag statt, endet die Rechtshängigkeit beider Anträge. Andernfalls, bleibt der Hilfsantrag rechtshängig und es ist über ihn zu entscheiden.
Merke
Dies wirkt sich beispielsweise auf die Verjährung des zugrundeliegenden Anspruchs aus, die durch die Rechtshängigkeit gehemmt wird (§§ 204 I Nr. 1, 209 BGB).


