Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Definition: (Dritt-)Zueignungsabsicht

Definition

Der Täter hat (Dritt-)Zueignungsabsicht, wenn er mit Aneignungsabsicht und Enteignungsvorsatz handelt, § 242 I StGB.

Die Zueignungsabsicht zerfällt in zwei Komponenten: die auf Dauer angelegte Aneignungsabsicht (sich oder einem Dritten die Sache zueignen) und den zumindest bedingten Enteignungsvorsatz gegenüber dem Eigentümer. Examensrelevant ist vor allem die Abgrenzung zur straflosen Gebrauchsanmaßung (furtum usus) sowie Fälle der Ersatzhehlerei und Sachwertsurrogate. Die vollständige Tatbestandsprüfung des Diebstahls findest du im Artikel § 242 StGB (Diebstahl).

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten