Definition
Der Täter hat (Dritt-)Zueignungsabsicht, wenn er mit Aneignungsabsicht und Enteignungsvorsatz handelt, § 242 I StGB.
Die Zueignungsabsicht zerfällt in zwei Komponenten: die auf Dauer angelegte Aneignungsabsicht (sich oder einem Dritten die Sache zueignen) und den zumindest bedingten Enteignungsvorsatz gegenüber dem Eigentümer. Examensrelevant ist vor allem die Abgrenzung zur straflosen Gebrauchsanmaßung (furtum usus) sowie Fälle der Ersatzhehlerei und Sachwertsurrogate. Die vollständige Tatbestandsprüfung des Diebstahls findest du im Artikel § 242 StGB (Diebstahl).
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