Definition
Zerstören im Sinne des § 303 I StGB meint die völlige Beseitigung der Sachsubstanz oder die vollständige Aufhebung der Brauchbarkeit durch eine Einwirkung des Täters.
Das Zerstören stellt gegenüber dem Beschädigen die intensivere Tathandlung dar und erfasst etwa das vollständige Verbrennen oder Zerschlagen einer Sache. Abzugrenzen ist die Zerstörung von der bloßen Nutzungsentziehung, bei der die Sache körperlich unversehrt bleibt. Vertiefend zur Systematik des § 303 StGB der Artikel § 303 StGB (Sachbeschädigung).
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