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27. Abschnitt: Sachbeschädigung (§§ 303 - 305a StGB)

§ 303 StGB

Teilgebiet

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Thema

27. Abschnitt: Sachbeschädigung (§§ 303 - 305a StGB)

Tags

Sachbeschädigung
Fremde bewegliche Sache
Beschädigen
Zerstörung
Unbefugtes Verändern
Erheblichkeitsschwelle
§ 12 StGB
§ 23 StGB
§ 242 StGB
§ 303 StGB
§ 303a StGB
§ 304 StGB
§ 305 StGB
§ 305a StGB
§ 306 StGB
Gliederung
  • I. Allgemeines

    • 1. Systematik

    • 2. Prüfungsschema

  • II. Tatbestand

    • 1. Objektiver Tatbestand

      • a) Tatobjekt

      • b) Tathandlung und -erfolg

        • aa) Beschädigen (Abs. 1 Var. 1)

        • bb) Zerstören (Abs. 1 Var. 2)

        • cc) Reine Sach- und Nutzungsentziehungen

        • dd) Unbefugtes Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2)

    • 2. Subjektiver Tatbestand

  • III. Rechtswidrigkeit und Schuld

  • IV. Strafantrag gemäß § 303c StGB

Dieser Artikel behandelt die Sachbeschädigung nach § 303 StGB. Die Vorschrift ist examensrelevant und muss daher beherrscht werden. Die Prüfung der Vorschrift kann meist im verkürzten Gutachtenstil oder Feststellungsstil erfolgen, muss dennoch regelmäßig in Klausuren geprüft werden.

I. Allgemeines

Die Sachbeschädigung nach § 303 StGB steht im 27. Abschnitt des StGB “Sachbeschädigung”. Das geschützte Rechtsgut ist das Eigentum.

Bei § 303 StGB handelt es sich um ein Vergehen i.S.d. § 12 II StGB. Die Versuchsstrafbarkeit ergibt sich somit aus § 23 I Hs. 2 i.V.m. § 303 III StGB.

1. Systematik

Wichtig zu beachten ist, dass die im Anschluss an § 303 StGB genannten Vorschriften nicht alle Qualifikationen zum Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB sind.

Insbesondere bei den §§ 303a und 304 StGB handelt es sich um eigenständige Delikte.

Demgegenüber sind die §§ 305 und 305a StGB jedoch Qualifikationen zu § 303 StGB. Nach herrschender Meinung stellt zudem das Brandstiftungsdelikt nach § 306 StGB eine spezielle Form der Sachbeschädigung dar.

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2. Prüfungsschema

Beachte, dass bei der Prüfung von § 303 StGB nicht zwischen der Tathandlung und dem Taterfolg unterschieden wird. Vielmehr impliziert schon die Tathandlung den Erfolg der Beschädigung oder Zerstörung. Entsprechend muss die Prüfung nicht getrennt erfolgen (s. Schema).

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II. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekt

Bei dem Tatobjekt muss es sich um eine fremde Sache handeln.

Bei dem Merkmal der Sache (also des körperlichen Gegenstands i.S.d. § 90 BGB) kann auf die Ausführungen im Artikel zum § 242 StGB verwiesen werden.

Die Sache kann jedoch, anders als bei § 242 StGB, sowohl beweglich, als auch unbeweglich sein.

Beispiel

Betonwand, Grundstück

b) Tathandlung und -erfolg

aa) Beschädigen (Abs. 1 Var. 1)

Nach § 303 I Var. 1 StGB kann die erste Tathandlung eine Beschädigung sein.

Eine Beschädigung liegt demnach vor, wenn sich der Eingriff auf die Substanz oder die Brauchbarkeit der Sache bezieht:

Definition

Ein Beschädigen ist jede körperliche Einwirkung auf eine Sache, durch die

  • entweder ihre stoffliche Unversehrtheit in nicht nur geringfügiger Weise beeinträchtigt wird (Substanzverletzung) oder

  • ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.

Bestimmungsgemäße Brauchbarkeit meint die technische oder funktionale Brauchbarkeit.

Bei der Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit bedarf es keiner Substanzverletzung.

Beispiel

  • Substanzverletzung: Kratzer, Dellen, Einkerbungen, das Herauslösen einzelner Seiten aus einem Buch, Verunreinigen einer Pferdetränke mit Spülmittel

  • Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit: Zerlegen einer Maschine, Einfügen von Fremdkörpern in eine Maschine, Herausnehmen von einzelnen Seiten aus einem Habersack (Losblattsammlung).

Wichtig zu beachten ist, dass immer eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten werden muss. Dies ist der Fall, wenn die Einwirkung nicht durch geringe Mühe, Zeit oder Kosten wieder beseitigt werden kann.

Merke

Vor Einführung des § 303 II StGB (siehe unten) war streitig, ob auch eine „Reparatur“ als Beschädigung im Sinne des Abs. 1 Var. 1 gelten kann. Behebt der Täter etwa einen vorhandenen Defekt einer fremden Sache gegen den (mutmaßlichen) Willen des Eigentümers, um Spuren zu verwischen, greift er in dessen Eigentumsbefugnis ein. Diese umfasst auch das Recht, darüber zu entscheiden, was mit einer beschädigten Sache geschehen soll. Der Streit ist heute praktisch bedeutungslos, da jedenfalls § 303 II StGB herangezogen werden kann.

bb) Zerstören (Abs. 1 Var. 2)

Neben einer Beschädigung kann auch eine Zerstörung einer fremden Sache eine Tathandlung nach § 303 I Var. 2 StGB darstellen. Darunter versteht man einen besonderen Grad des Beschädigens.

Definition

Eine Sache gilt als zerstört, wenn ihre Existenz durch eine körperliche Einwirkung entweder vollständig untergeht oder ihre bestimmungsgemäße Nutzbarkeit vollständig verliert.

Merke

Verbrennen, Einschmelzen, Zerschlagen einer Vase, das Töten eines Tieres (§ 90a BGB!)

cc) Reine Sach- und Nutzungsentziehungen

Reine Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit ohne körperliche Einwirkung auf die Sache sind nicht als Beschädigung strafbar. Entscheidend ist, ob der Täter lediglich die Nutzung vereitelt oder ob er die Sache selbst körperlich beeinträchtigt. Daher unterscheidet man zwischen Sachentziehung (Sache selbst bleibt körperlich unversehrt, ist aber nicht mehr erreichbar) und Nutzungsentziehung (Sache bleibt körperlich unversehrt, kann aber vorübergehend nicht gebraucht werden).

Beispiel

  • Sachentziehung: Jemand versteckt den Autoschlüssel eines anderen an einem unbekannten Ort. Das Auto bleibt vollständig unversehrt, der Eigentümer kann es nur nicht finden oder nutzen.

  • Nutzungsentziehung: Jemand schaltet im Hausflur die Stromsicherung aus, sodass ein fremdes E-Bike nicht geladen werden kann. Das Gerät bleibt unbeschädigt, ist aber vorübergehend nicht nutzbar.

dd) Unbefugtes Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2)

§ 303 II StGB ergänzt den Grundtatbestand, indem er das äußere Erscheinungsbild der Sache schützt.

Definition

Unbefugtes Verändern des Erscheinungsbildes ist erfüllt, wenn keine Substanzverletzung oder Funktionsbeeinträchtigung vorliegt (sonst Abs. 1), aber dennoch eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes eintritt.

Sie dient vor allem dazu, Graffiti und ähnliche unmittelbare Einwirkungen auf die Oberfläche zu erfassen.

Unerheblich sind geringfügige Beeinträchtigungen oder solche, die sich leicht beseitigen lassen. Vorübergehend sind Veränderungen, die nach kurzer Zeit von selbst verschwinden. Fehlt es an einem dieser Merkmale, liegt Abs. 2 nicht vor. Typische Fälle dafür sind Kreide- oder Wasserfarben, leicht lösbare Plakate oder bloße Verhüllungen, sofern sie ohne Aufwand entfernt werden können.

2. Subjektiver Tatbestand

Die fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar. Es muss immer eine vorsätzliche Begehung vorliegen.

Vernetztes Lernen

Anders ist das im Zivilrecht: Hier kann auch eine fahrlässige Sachbeschädigung eine deliktische Handlung i.S.d. § 823 I BGB darstellen.

III. Rechtswidrigkeit und Schuld

Es sind die allgemeinen Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe zu beachten.

IV. Strafantrag gemäß § 303c StGB

Bei der Sachbeschädigung ist ein Strafantrag erforderlich, vgl. § 303c StGB. Insbesondere sind zur Antragstellung nicht nur der Eigentümer, sondern auch die benutzungsberechtigte Person (z. B. Nießbraucher, Pächter, Mieter) berechtigt.

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