Definition
Werden mehrere verschiedene Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist (§ 262 BGB), liegt eine Wahlschuld vor.
Praktische Bedeutung erlangt die Wahlschuld etwa bei Verträgen mit alternativ vereinbarten Leistungsgegenständen oder bei gesetzlichen Wahlschulden wie § 2154 BGB. Nach Ausübung des Wahlrechts (§ 263 I BGB) gilt die gewählte Leistung gemäß § 263 II BGB rückwirkend als von Anfang an allein geschuldet. In Klausuren ist die Wahlschuld sorgfältig von der Ersetzungsbefugnis und der elektiven Konkurrenz abzugrenzen. Mehr dazu im Artikel zu Leistungsgegenstände.
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