Definition
Eine Waffe im Sinne des § 224 I Nr. 2 StGB ist jeder Gegenstand, der nach seiner Art und Anfertigung nicht nur geeignet, sondern dazu bestimmt ist, Menschen durch seine chemische oder mechanische Wirkung physisch zu verletzen.
Der Begriff der Waffe ist im technischen Sinne zu verstehen und grenzt sich vom weiteren Begriff des gefährlichen Werkzeugs ab, der in § 224 I Nr. 2 Var. 2 StGB ebenfalls erfasst wird. Während die Waffe stets zur Verletzung bestimmt sein muss (z. B. Schusswaffen, Hieb- und Stichwaffen), genügt beim gefährlichen Werkzeug die objektive Eignung zur erheblichen Verletzung im konkreten Einsatz. Diese Abgrenzung ist insbesondere bei der Prüfung des § 244 I Nr. 1 StGB (Diebstahl mit Waffen) klausurrelevant, da dort ein eigener, engerer Waffenbegriff gilt.
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