Definition
Waffe im Sinne des §§ 224 I Nr. 2, 244 I Nr. 1 lit. a StGB ist jeder körperliche Gegenstand, der schon nach seiner objektiven Beschaffenheit dazu bestimmt ist, als Angriffs- oder Verteidigungsmittel gegen Menschen eingesetzt zu werden und bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Der Begriff der Waffe i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB wird funktional verstanden: Maßgeblich ist, ob der Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit als Angriffs- oder Verteidigungsmittel bestimmt und bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen – unabhängig von einer generellen Zweckbestimmung des Gegenstands. Davon zu unterscheiden ist der engere technische Waffenbegriff der §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a StGB (Diebstahl bzw. Raub mit Waffen), der zusätzlich verlangt, dass der Gegenstand schon nach seiner Art und Anfertigung zur Verletzung von Menschen bestimmt ist. Diese Abgrenzung ist klausurrelevant, insbesondere bei Gegenständen, die erst durch ihren konkreten Einsatz gefährlich werden (dann ggf. nur „gefährliches Werkzeug“ i.S.d. § 224 I Nr. 2 Var. 2 StGB). Ausführlicher behandelt dies der Artikel § 224 StGB (Gefährliche Körperverletzung).
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