Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisBlogNewsÜber unsAnmelden

Strafrecht

/

BT

/

7. Abschnitt: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§ 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat)

Teilgebiet

BT

Thema

7. Abschnitt: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

Tags

Täuschung
Susbidiarität
Dolus eventualis
Dolus directus
Behörde
§ 145d StGB
§ 11 StGB
§ 126 StGB
Gliederung
  • I. Allgemein

  • II. Prüfungsschema

  • III. Tathandlung

    • 1. Absatz 1

      • a) Nr. 1: Vortäuschen der Begehung einer Straftat

      • b) Nr. 2: Vortäuschen des Bevorstehens einer in § 126 I StGB genannten Tat

    • 2. Absatz 2

      • a) Nr. 1: Täuschen über den Beteiligten einer Straftat

      • b) Nr. 2: Täuschen über den Beteiligten einer bevorstehenden in § 126 StGB genannten Tat

  • IV. Täuschungsadressat

  • V. Subjektiver Tatbestand

    • 1. Dolus directus 2. Grades

    • 2. Dolus eventualis

  • VI. Sonderfall: Absatz 3

  • VII. Abgrenzung/Konkurrenz

Dieser Artikel behandelt das Vortäuschen einer Straftat gemäß § 145d StGB. Die Norm ist examensrelevant, da sie in nahezu allen Bundesländern zum Pflichtstoff gehört und häufig als “Randstraftat” übersehen wird.

I. Allgemein

Systematisch ist § 145d StGB als letzte aufgeführte Straftat des 7. Abschnitts den Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123–145d StGB) zugeordnet. Rechtsgut ist der Schutz der Rechtspflege vor unnützer Inanspruchnahme.

Besonderheiten ergeben sich zum einen daraus, dass eine formelle Subsidiarität in Absatz 1 angeordnet ist und darüber hinaus auf verschiedene Strafnormen verwiesen wird.

II. Prüfungsschema

Web App FeatureUnsere Grafiken sind nur in der Web App verfügbar.
Platzhalter Grafik

III. Tathandlung

Insgesamt beinhalten die wichtigen Absätze 1 und 2 vier unterschiedliche Tatbestände.

1. Absatz 1

a) Nr. 1: Vortäuschen der Begehung einer Straftat

In Absatz 1 Nr. 1 täuscht der Täter die Begehung einer rechtswidrigen Tat vor.

Definition

Vortäuschen im Sinne des Absatzes 1 meint das Erregen oder Verstärken des Verdachts einer rechtswidrigen Tat.

Eine rechtswidrige Tat ist nach der Legaldefinition in § 11 I Nr. 5 StGB nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. In der Regel wird durch eine (Selbst-)Anzeige vorgetäuscht. Möglich ist aber auch das Vortäuschen durch das Schaffen von Verdachtsmomenten.

Beispiel

Der 19-jährige J hat seit zwei Jahren seinen Führerschein, ist anders als die meisten in seiner Freundesgruppe, aber noch nie von der Polizei angehalten worden. Daher kommt er auf die Idee sich “verdächtig” zu verhalten und auf der Bundesstraße Schlangenlinien zu fahren, um eine Alkoholisierung vorzutäuschen und so die Aufmerksamkeit einer hinter ihm fahrenden Streife zu erregen.

b) Nr. 2: Vortäuschen des Bevorstehens einer in § 126 I StGB genannten Tat

Das Vortäuschen des Bevorstehens einer rechtswidrigen Tat ist gemäß § 145d I Nr. 2 StGB nur dann strafbar, wenn es sich um eine der in § 126 I StGB aufgeführten besonders schweren Straftaten handelt.

Merke

Von besonderer Bedeutung sind hier:

  • Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB)

  • Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) und schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)

  • Raub (§§ 249 bis 251 StGB) und räuberische Erpressung (§ 255 StGB)

  • Brandstiftung (§§ 306 ff. StGB)

  • Straßenverkehrsdelikte (§ 315 III, § 315b III StGB)

Im Unterschied zu Absatz 1 Nr. 1 täuscht der Täter nicht die bereits erfolgte Begehung einer rechtswidrigen Tat vor, sondern täuscht vor, dass eine Straftat bevorsteht. Während die Tathandlung im Rahmen des Absatzes 1 Nr. 1 also geeignet sein muss, Ermittlungsmaßnahmen auszulösen, muss die Tathandlung des Absatzes 1 Nr. 2 dazu geeignet sein, Präventivmaßnahmen auszulösen.

Vernetztes Lernen

Die Unterscheidung von repressivem und präventivem Handeln ist auch im Rahmen des öffentlichen Rechts relevant, wenn bei einer polizei- oder ordnungsrechtlichen doppelfunktionalen Maßnahme von Polizeibeamten festgestallt werden muss, ob der Verwaltungsrechtsweg überhaupt eröffnet ist.

Beispiel

Beispiele sind hier etwa falsche Bombendrohungen oder die Ankündigung so lange Babybrei in Drogeriemärkten einer bestimmten Kette mit Gift zu versetzen und wieder zurück ins Regal zu stellen, bin ein “Lösegeld” gezahlt wurde.

2. Absatz 2

a) Nr. 1: Täuschen über den Beteiligten einer Straftat

Anders als im Rahmen des Absatzes 1 Nr. 1 geht es hier nicht um die Begehung einer in Wahrheit gar nicht vorliegenden Straftat, sondern darum, dass der Täter über einen Beteiligten an einer in der Vergangenheit tatsächlich vorliegenden Straftat täuscht.

Definition

Täuschen im Sinne des Absatzes 2 meint das Erregen oder Verstärken des Verdachts einer Beteiligung an einer rechtswidrigen Tat.

Beispiel

A liest in der Zeitung von einem Juwelenraub, der am Vortag in der Stadt begangen wurde. Da die Täter noch nicht gefasst wurden, bittet die Polizei um Hinweise über eine eingerichtete Hotline. A beschließt, den verhassten Freund seiner Tochter, F, loszuwerden. Er ruft bei der Polizei an und erklärt, F sei der Drahtzieher des Raubes – er habe ihn mehrfach am Telefon über Details der Tat sprechen hören. In Wahrheit hat A alles frei erfunden.

b) Nr. 2: Täuschen über den Beteiligten einer bevorstehenden in § 126 StGB genannten Tat

Insofern der Täter über die Beteiligung an einer Straftat täuscht, die nicht bereits begangen wurde, gelten hinsichtlich der Strafbarkeit die gleichen Einschränkungen wie im Rahmen des Absatzes 1 Nr. 2. Es muss sich um eine besonders schwere Straftat handeln, die in § 126 StGB aufgeführt ist.

Web App FeatureUnsere Grafiken sind nur in der Web App verfügbar.
Platzhalter Grafik

IV. Täuschungsadressat

Der Adressat der oben genannten Täuschung muss eine Behörde oder eine zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle sein.

V. Subjektiver Tatbestand

Im Rahmen des subjektiven Tatbestands ist zu beachten, dass der Täter besondere Anforderungen erfüllen muss.

1. Dolus directus 2. Grades

Hinsichtlich der Täuschung muss der Täter wider besseres Wissen handeln, also mit sicherem Wissen im Sinne des dolus directus 2. Grades, dass die übermittelte Information (Begehung beziehungsweise Bevorstehen oder Beteiligung an einer rechtswidrigen Tat) unrichtig ist.

2. Dolus eventualis

Hinsichtlich der weiteren Tatbestandsmerkmale, also dem Täuschungsadressaten, genügt dolus eventualis.

VI. Sonderfall: Absatz 3

§ 145d III StGB ist weniger examensrelevant. Er wurde am 01.09.2009 eingeführt und soll der spezifischen Missbrauchsgefahr der “Kronzeugenregelungen” Rechnung tragen. Täuscht jemand eine Straftat vor, um eine Strafmilderung nach § 46b StGB, § 31 BtMG oder § 4a Anti-Doping-Gesetz zu erhalten, erhöht sich der Strafrahmen wegen der besonders verachtenswerten Motivation.

VII. Abgrenzung/Konkurrenz

§ 145d StGB ordnet formelle Subsidiarität gegenüber §§ 164, 258 oder 258a StGB an. Das bedeutet vor allem, dass § 145d StGB immer dann ausscheidet, wenn der Täter durch die Anzeige einer Straftat einen anderen vor einer Behörde oder zuständigen Stelle einer rechtswidrigen Tat verdächtigt.

Klausurtipp

Häufig kommt § 145d StGB daher in Betracht, wenn eine Selbstanzeige über die eigene Beteiligung an einer Straftat erfolgt.

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten