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Vollmacht

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Vollmacht
§ 164 BGB
§ 166 BGB
§ 167 BGB
§ 49 HGB
§ 165 HGB
§ 179 BGB
§ 168 BGB
§ 169 BGB
Gliederung
  • I. Definition

  • II. Erteilung (§ 167 I BGB)

    • 1. Umfang

    • 2. Isolierte Vollmacht

    • 3. Bevollmächtigung beschränkt Geschäftsfähiger

    • 4. Untervollmacht

  • III. Erlöschen

    • 1. Widerruf

    • 2. Erlöschen des Grundverhältnisses

    • 3. Anfechtung der Vollmachtserteilung

  • IV. Vertretungsrechtliche Prinzipien

    • 1. Vertretungsrechtliches Trennungsprinzip

    • 2. Vertretungsrechtliches Abstraktionsprinzip

Vollmacht ist die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht - und daher ein häufiges Praxis- aber vor allem auch Klausurthema, da hier viel "schiefgehen" kann.

I. Definition

Die Vollmacht ist in § 166 II 1 BGB legaldefiniert.

Definition

Eine Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht.

II. Erteilung (§ 167 I BGB)

Sie wird gemäß § 167 I BGB durch empfangsbedürftige Willenserklärung (also ein einseitiges Rechtsgeschäft) erteilt. Dies kann gegenüber dem Bevollmächtigten geschehen (Innenvollmacht) oder gegenüber dem künftigen Geschäftspartner (Außenvollmacht).

Die Erteilung der Vollmacht erfolgt grundsätzlich formfrei, § 167 II BGB. Dies gilt selbst dann, wenn sie zur Vornahme formbedürftiger Rechtsgeschäfte, etwa der Veräußerung von Immobilien, ermächtigt. Die Vollmacht kann daher auch konkludent erteilt werden.

Merke

Mitarbeitern werden Aufgaben übertragen, die sie nur durch den Abschluss von Rechtsgeschäften erledigen können.

Ausnahmsweise ist die Vollmacht nicht formfrei:

  • kraft Rechtsgeschäfts (zum Beispiel kraft Gesellschaftsvertrags)

  • kraft Gesetzes (zum Beispiel nach § 492 IV BGB)

  • kraft teleologischer Reduktion des § 167 II BGB, wenn bereits die Vollmachtserteilung den Vollmachtgeber bindet (etwa bei unwiderruflicher Vollmacht) und das Vertretergeschäft wegen der Warnfunktion formbedürftig ist (zum Beispiel nach § 311b I 1 BGB, § 518 I BGB, § 766 S. 1 BGB).

1. Umfang

Der Umfang der Vollmacht wird durch den Vollmachtgeber bestimmt, soweit er nicht bereits kraft Gesetzes festgelegt ist. Beispielsweise ist der Inhalt der Prokura in § 49 HGB gesetzlich festgelegt. 

  • Der Umfang der Vertretungsmacht ist im Wege der Auslegung der Bevollmächtigung zu ermitteln: Bei der Innenvollmacht kommt es auf die Sicht eines (objektivierten) Bevollmächtigten an.

  • Bei der Außenvollmacht kommt es auf die Sicht des (objektivierten) Geschäftspartners an. Wegen der damit verbundenen Gefahren ist eine Bevollmächtigung im Zweifel eher eng auszulegen.

2. Isolierte Vollmacht

In der Regel liegt der Bevollmächtigung ein Auftrag, ein Dienstvertrag oder ein Arbeitsvertrag zugrunde, der die Rechte und Pflichten des Bevollmächtigten regelt.

Das ist aber nicht zwingend. Zulässig ist auch eine isolierte Vollmacht, ohne ein solches Vertragsverhältnis.

Beispiel

A bittet B um einen Gefallen und erteilt ihm entsprechende Vollmacht.

3. Bevollmächtigung beschränkt Geschäftsfähiger

Eine Bevollmächtigung erweitert die Rechtsmacht des Bevollmächtigten auf Fremdgeschäfte, verpflichtet ihn aber zu nichts. Sie ist damit nicht rechtlich nachteilig. 

Die Bevollmächtigungserklärung braucht nur ihm, nicht aber seinen Eltern zuzugehen. Es gilt § 131 II 2 Var. 1 BGB.

Nach § 165 BGB ist die Vertretung durch einen beschränkt Geschäftsfähigen ausdrücklich zulässig.

Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland erlaubt ist, kannst du dir den § 131 II 2 Var. 1 BGB neben den § 165 BGB kommentieren.

4. Untervollmacht

Bevollmächtigte, gesetzliche oder organschaftliche Vertreter können, sofern dies der Vertretene zulässt, ihrerseits Dritten Untervollmacht erteilen, soweit ihre eigene Vertretungsmacht reicht. Der Untervertreter ist dann befugt, im Namen des Geschäftsherrn zu handeln (mehrstufige Vertretung).

Fehlt die Untervollmacht, können sowohl der Vertretene als auch der Hauptbevollmächtigte das Geschäft genehmigen; andernfalls haftet der Unterbevollmächtigte nach § 179 BGB als falsus procurator.

Fehlt die Vertretungsmacht des Hauptvertreters (Hauptvollmacht), kann auch keine wirksame Untervollmacht bestehen. Nur der Vertretene kann das Geschäft genehmigen. Andernfalls haftet der Unterbevollmächtigte als falsus procurator nach § 179 BGB.

Ausnahmsweise kann eine Haftung nach § 179 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Unterbevollmächtigte die Unterbevollmächtigung offengelegt hat. Der Geschäftspartner hat dann Kenntnis davon, dass zwei Vollmachtserteilungen vorliegen und ist dann weniger schutzwürdig.

III. Erlöschen

Das Erlöschen der Vollmacht richtet sich primär nach dem Inhalt der Vollmacht.

Beispiel

  • Eine Vollmacht zur Veräußerung einer Sache erschöpft sich hierin. Mit der Veräußerung der Sache erlischt sie durch Zweckerreichung.

  • Eine befristete Vollmacht erlischt mit dem Ablauf der Frist.

1. Widerruf

Die Vollmacht ist gemäß § 168 S. 2 BGB grundsätzlich aber auch widerruflich und kann somit durch ein entgegengesetztes, einseitiges Rechtsgeschäft beendet werden.

Nach § 168 S. 1 BGB bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht hilfsweise nach dem Grund- oder Innenverhältnis. Dieses kann ein Dienst-, Arbeits-, Gesellschafts- oder Geschäftsbesorgungsvertrag sein. Da die Vollmacht im Rahmen des § 168 S. 1 BGB in ihrem Bestand von dem Grundgeschäft abhängt, beschränkt § 168 S. 1 BGB das Abstraktionsprinzip und gefährdet damit den Verkehrsschutz.

Merke

§ 168 S. 1 BGB gilt nur subsidiär.

Die Vollmacht kann auch durch Widerruf gemäß §§ 168 S. 3, 167 I BGB erlöschen. Hierbei ist zu beachten, dass eine Außenvollmacht auch durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten ("Innenwiderruf") widerrufen werden kann.

2. Erlöschen des Grundverhältnisses

Im Zusammenhang mit dem Erlöschen der Vollmacht nach § 168 S. 1 BGB kann die Vorschrift des § 169 BGB relevant werden.

Die §§ 674, 729 BGB fingieren beim Erlöschen eines Auftrags oder der Geschäftsführungsbefugnis deren Fortbestehen, um dem Beauftragten oder dem Geschäftsführer den Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB oder § 713 BGB zu sichern und ihn vor einer Haftung als Geschäftsführer ohne Auftrag zu schützen. Wegen § 168 S. 1 BGB erstrecken sich diese Fiktionen auch auf die Vollmacht: Auch die Vollmacht gilt als fortbestehend. 

Dies schützt vor allem den Vertreter vor einer Haftung nach § 179 BGB aber reflexartig auch den Rechtsverkehr beziehungsweise den Geschäftspartner vor dem „stillen Erlöschen“ einer Vollmacht.

Soweit jedoch der Dritte bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen der Vollmacht kennt oder kennen musste, sind etwaige Ansprüche gegen den Vertreter nach § 179 III 1 BGB ausgeschlossen. Der Vertreter ist damit vor Ansprüchen geschützt. Angesichts des Schutzes des Vertreters über § 179 III 1 BGB, ist bei Kenntnis oder Kennenmüssen der fehlenden Vertretungsmacht eine Fiktion der Vollmacht über §§ 674, 729, 168 S. 1 BGB entbehrlich.
Nach § 169 BGB wirkt die Fiktion nicht zugunsten informierter oder fahrlässiger Dritter. 

Beispiel

Fall

K beauftragt X in seinem Namen einen Diamantring zu kaufen, den er seiner Frau schenken will. Der Auftrag soll mit seinem Tod erlöschen. K stirbt, ohne dass X hiervon erfährt. X schließt nun im Namen des K mit V einen Vertrag. V weiß von der Befristung des Auftrags und vom Tod des K. 

Kann V den Kaufpreis von den Erben des K oder von X verlangen?

Lösung

1. Anspruch gegen die Erben des K auf Zahlung des Kaufpreises

V könnte gegen die Erben des K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus Kaufvertrag gemäß § 433 II BGB haben. 

Ein solcher setzt voraus, dass die Erben des K nach § 164 I 1 BGB wirksam Vertragspartei geworden sind. Dies erfordert wiederum eine wirksame Stellvertretung. Im Rahmen dieser müsste X mit Vertretungsmacht gehandelt haben. Die Vollmacht zum Kauf des Diamantrings ist nach § 168 S. 1 BGB erloschen, weil der Auftrag aufgrund der Befristung erloschen ist. (Hierbei wird die subsidiäre Auslegungsregel des § 672 S. 1 BGB verdrängt).

Allerdings wird der Auftrag nach § 674 BGB als fortbestehend fingiert. Damit wird auch die Vollmacht gemäß §§ 168 S. 1, 674 BGB als fortbestehend fingiert.

Da V jedoch von der Befristung des Auftrags und vom Tod des K weiß, wirkt die Fiktion der Vollmacht nach § 169 BGB nicht zugunsten des V. 

Damit handelte X ohne Vertretungsmacht. V hat keinen Anspruch aus Kaufvertrag gemäß § 433 II BGB gegen die Erben des K. 

2. Anspruch gegen X auf Zahlung des Kaufpreises

V könnte gegen X einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus § 179 I BGB haben. Da X ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, sind die Voraussetzungen des § 179 I BGB erfüllt. Der Anspruch ist jedoch nach § 179 II BGB ausgeschlossen, da X keine Kenntnis vom Erlöschen der Vertretungsmacht hatte.

3. Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens

V könnte gegen X einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens aus § 179 II BGB haben. Dieser Anspruch ist jedoch angesichts der Kenntnis des V von der Befristung des Auftrags und dem Tod des K nach § 179 III 1 BGB ausgeschlossen. 

3. Anfechtung der Vollmachtserteilung

Bevor der Vertreter von der Vollmacht Gebrauch gemacht hat, kann der Vollmachtgeber diese gemäß § 168 S. 2 BGB widerrufen.

Da der Widerruf ex nunc wirkt, hilft ihm dies jedoch nicht weiter, wenn der Vertreter bereits ein Rechtsgeschäft im Namen des Vertretenen abgeschlossen hat.

Es stellt sich die Frage, ob der Vertretene sich dann, nach Ausübung der Vollmacht, durch Anfechtung von dem Rechtsgeschäft lösen kann.

Problem

S möchte ein Auto kaufen. Hierfür hat er ein Budget von 10.000 €. Da er sich nicht mit Autos auskennt, bittet er seinen sachkundigen Freund M in seinem Namen ein Auto zu kaufen. Dummerweise verspricht er sich hierbei und nennt ihm bei Angabe des Maximalpreises einen Betrag von 15.000 €. M zieht los und schließt im Namen des S einen Kaufvertrag mit Händler H über ein Auto im Wert von 15.000 €. Erst jetzt fällt dem S der Versprecher auf. S möchte den Vertrag nicht erfüllen und ficht die Vollmachtserteilung an. Hat H einen Anspruch gegen S auf Zahlung von 15.000 €.

Streitstand

H hätte dann einen Zahlungsanspruch in Höhe von 15.000 € gegen S aus § 433 II BGB, wenn ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde. 

Ein solcher könnte durch H und S, vertreten durch M (§ 164 BGB) abgeschlossen worden sein. Dies setzt jedoch voraus, dass S wirksam durch M vertreten wurde. M wurde von S zunächst rechtsgeschäftlich Vollmacht erteilt. Diese Vollmachterteilung hat S jedoch angefochten, sodass sie möglicherweise ex tunc nichtig ist. 

1. Anfechtbarkeit einer ausgeübten Innenvollmacht

Das setzt voraus, dass eine bereits ausgeübte (Innen-)Vollmacht überhaupt angefochten werden kann.

  • Nach herrschender Meinung ist die Anfechtung der Vollmachtserteilung auch nach Vornahme des Vertretergeschäfts möglich. Die Vollmachtserteilung ist wie jede andere Willenserklärung anfechtbar. Die Anfechtung wirkt gemäß § 142 I BGB ex tunc, sodass der Vertreter rückwirkend ohne Vertretungsmacht gehandelt hat und für ihn ein Eigengeschäft vorliegt.

  • Nach anderer Auffassung ist die ausgeübte Vollmacht nicht anfechtbar, da der Willensmangel, der der Vertretungsmacht anhaftet (Versprechen), nichts mit dem Inhalt des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts zu tun hat. Dies ist nur ausnahmsweise anders, wenn der Anfechtungsgrund auch auf die Vertretung durchschlägt, sodass das Vertretergeschäft aus demselben Grund anfechtbar ist. Für diese Auffassung spricht der Rechtsscheingedanke. Auch bei der Anscheinsvollmacht muss sich der Vertretene so behandeln lassen, als ob der den Scheinvertreter bevollmächtigt hätte. Er hat kein Anfechtungsrecht, obwohl er im Gegensatz zu demjenigen, der ausdrücklich eine Vollmacht erteilt hat, weniger schutzwürdig ist.

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass dem Vertragspartner nach erfolgter Anfechtung der Vollmacht ein Anspruch aus § 179 II BGB gegen den falsus procurator zustünde. Dieser wiederum hat einen Schadensersatzanspruch aus § 122 I BGB gegen den Vollmachtgeber, sodass im Endeffekt auch nach dieser Ansicht im Ergebnis der Vollmachtgeber die Last tragen soll. 

Somit ist die Vollmachterteilung grundsätzlich anfechtbar.

2. Wirksame Anfechtung

Nun müsste S die (grundsätzlich mögliche) Anfechtung auch wirksam erklärt haben. Fraglich ist insoweit, wer Anfechtungsgegner ist: Der Vertreter M, dessen Vollmachterteilung angefochten wird, oder der Händler H, mit dem der Vertrag geschlossen wurde, indem sich letztlich das Risiko der fehlerhaften Vollmachterteilung realisiert hat.

Damit der Dritte, der sich den Vertreter ja nicht als seinen Vertragspartner ausgesucht hat, über die Kette der Schadensersatzansprüche nicht dessen Insolvenzrisiko tragen muss, erscheint es sachgerecht, den Dritten als Anfechtungsgegner im Sinne des § 143 I BGB anzusehen. Dann hat er direkt einen Schadensersatzanspruch aus § 122 I BGB gegen den Vollmachtgeber und trägt allein dessen Insolvenzrisiko und nicht das des Vertreters. Würde er jedoch, wie es der Normalfall gemäß § 143 III BGB ist, gegenüber M die Vollmachterteilung anfechten, wäre M falsus procurator gewesen und es entstünde die oben genannte Anspruchskette. S kann jedoch in Auslegung des § 143 III BGB gegenüber H anfechten, und somit faktisch den Kaufvertrag, auf den sich die fehlerhafte Vollmachterteilung ausgewirkt hat. H erhält somit einen direkten Anspruch gegen S gemäß § 122 I BGB analog aufgrund der zuvor genannten Risikoerwägungen. 

Für die herrschende Meinung lässt sich mithin auch aufführen, dass es für eine interessengerechte Lösung bereits genügt, nur den Vertragspartner als Anfechtungsgegner zuzulassen.

Merke: Diese Korrektur ist nur bei der Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht erforderlich. Bei der Außenvollmacht ist der Dritte ohnehin nach § 143 II BGB Anfechtungsgegner. Beachte, dass du unterschiedliche Prüfungspunkte hast: Einerseits die der Prüfung der Anfechtung vorgelagerte Frage der Anfechtbarkeit und andererseits die Frage, ob die Anfechtungserklärung wirksam gegenüber dem richtigen Adressaten erklärt wurde.

IV. Vertretungsrechtliche Prinzipien

Im Zusammenhang mit der Vollmacht sind folgende Prinzipien zu berücksichtigen:

  • vertretungsrechtliches Trennungsprinzip

  • vertretungsrechtliches Abstraktionsprinzip

1. Vertretungsrechtliches Trennungsprinzip

Ob jemand einen anderen vertreten kann und ob er ihn vertreten darf, wird durch zwei getrennte Rechtsgeschäfte geregelt: 

  • Das Können durch die Bevollmächtigung und

  • das Dürfen durch das sogenannte Grundgeschäft, also das zugrunde liegende Rechtsverhältnis, z. B. Dienstvertrag, Arbeitsvertrag, Auftrag, GoA.

Merke

Das rechtliche Können ist vom rechtlichen Dürfen zu trennen.

2. Vertretungsrechtliches Abstraktionsprinzip

Nach dem vertretungsrechtlichen Abstraktionsprinzip lassen Wirksamkeitsmängel des Grundverhältnisses die Vertretungsmacht unberührt.

Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis beeinflussen den Umfang der Vertretungsmacht nicht. Das vertretungsrechtliche Abstraktionsprinzip schützt den Geschäftspartner vor Wirksamkeitsmängeln des Grundgeschäfts und inhaltlichen Beschränkungen. Er muss sich insoweit keine Gedanken machen und auch keine Nachforschungen anstellen.

Es wird allerdings nach § 168 S. 1 BGB und bei einem Missbrauch der Vertretungsmacht durchbrochen.

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