Die Ansprüche auf Verwendungsersatz stehen, im Gegensatz zu den Schadens- und Nutzungsersatzansprüchen, dem Besitzer zu und richten sich gegen den Eigentümer. Die einschlägigen Anspruchsgrundlagen für den Verwendungsersatz sind § 994 I BGB, § 994 II BGB und § 996 BGB. Bei der Suche nach der einschlägigen Anspruchsgrundlage ist danach zu differenzieren, ob es um den Ersatz von notwendigen oder nützlichen Verwendungen geht.

Der Zweck der §§ 994 - 996 BGB besteht darin, eine Abweichung vom Kondiktionsrecht vorzunehmen. So erhält der unverklagte redliche Besitzer seine notwendigen Verwendungen nach § 994 I BGB auch dann ersetzt, wenn der Eigentümer nicht bereichert ist. Demgegenüber gilt im Kondiktionsrecht der Wegfall der Bereicherung nach § 818 III BGB. Im Umkehrschluss aus § 996 BGB folgt außerdem, dass der verklagte oder redliche Besitzer andere als notwendige Verwendungen selbst dann nicht ersetzt bekommt, obwohl der Eigentümer noch bereichert ist und damit grundsätzlich ein Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB bestünde.
Klausurtipp
Die Verwendungsersatzansprüche werden in der Klausur häufig im Rahmen des Zurückbehaltungsrechts nach § 1000 S. 1 BGB relevant und sind dann inzident zu prüfen.
I. Ersatz notwendiger Verwendungen (§ 994 I BGB)
Soweit es um den Ersatz von notwendigen Verwendungen geht, ist auf § 994 BGB abzustellen. Je nach Gut- oder Bösgläubigkeit des Besitzers ist dann entweder § 994 I BGB oder § 994 II BGB einschlägig.

Der Anspruch auf Verwendungsersatz aus § 994 I 1 BGB setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Verwendungsvornahme eine Vindikationslage bestand.
Problem
Nicht mehr berechtigter Besitzer
Sofern zwar im Zeitpunkt der Verwendungsvornahme keine Vindikationslage bestand, dafür aber im Zeitpunkt der Geltendmachung des Verwendungsersatzes eine Vindikationslage besteht, stellt sich die Frage, ob §§ 994 ff. BGB analog anzuwenden sind. Es handelt sich um die Konstellation eines Besitzers, der im Zeitpunkt der Verwendungsvornahme zum Besitz berechtigt war, sein Besitzrecht aber anschließend weggefallen ist (Nicht mehr berechtigter Besitzer).
Macht ein berechtigter Fremdbesitzer auf eine Sache Verwendungen, sind die §§ 994 - 1003 BGB analog anzuwenden, sofern das Rechtsverhältnis den Verwendungsersatz nicht abschließend regelt. Auf diese Weise sollen Wertungswidersprüche vermieden werden: Macht der berechtigte Besitzer nämlich Aufwendungen, für die er vertraglich keinen Ersatz verlangen kann, scheidet ein vertraglicher Verwendungsersatzanspruch aus. Gleichzeitig sind Ansprüche aus §§ 994 ff. BGB zu verneinen, da er im Zeitpunkt der Verwendungsvornahme noch berechtigt war und damit keine Vindikationslage bestand.
Vergleicht man diesen nicht mehr berechtigten Besitzer mit dem von Anfang an nichtberechtigten Besitzer, fällt auf, dass letzterem Ansprüche aus §§ 994 ff. BGB zustehen. Folglich würde dieser besser stehen, als der Besitzer, dessen Besitzrecht später weggefallen ist. Ein allgemeiner Wertungsgrundsatz des EBV sieht jedoch vor, dass der nichtberechtigte Besitzer nicht besser stehen darf, als der (nicht mehr) berechtigte Besitzer. Aus diesem Grund sind die §§ 994 ff. BGB auf den nicht mehr berechtigten Besitzer analog anzuwenden. Für seinen Anspruch auf Verwendungsersatz genügt ausnahmsweise, dass das EBV erst zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens vorliegt. Hierfür spricht auch, dass es zufallsabhängig sein kann, wann die Berechtigung endet und das Bestehen der Ansprüche aus §§ 994 ff. BGB damit zufallsabhängig wäre.
Weiterhin ist für den Anspruch aus § 994 I 1 BGB erforderlich, dass der Besitzer bei der Vornahme der Verwendung redlich und unverklagt ist und eine notwendige Verwendung vorgenommen wurde.
Definition
Eine Verwendung ist eine objektbezogene Aufwendung, die der Sache zugute kommt, indem sie ihrer Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung dient.
Im Rahmen der Definition der Verwendung, stellt sich die Frage ob als zusätzliches Merkmal notwendig ist, dass die Aufwendung die Sache nicht grundlegend verändern darf.
Problem
Sachabändernde Aufwendungen
Nach dem engen Verwendungsbegriff des BGH, setzt eine Verwendung zusätzlich voraus, dass keine grundlegende Verwendung der Sache vorgenommen wird. So handle es sich bei der Errichtung eines Gebäudes auf einem vormals unbebauten Grundstück um eine sachabändernde Aufwendung, die keine Verwendung darstellt.
Hierfür spricht, dass der Eigentümer vor besonders kostenintensiven Veränderungen geschützt werden soll.
Demgegenüber steht der weite Verwendungsbegriff der Literatur, der eine Verwendung auch bei grundlegender Veränderung der Sache annimmt.
Hiernach stelle die Errichtung eines Gebäudes auf einem vormals unbebauten Grundstück eine Verwendung dar. Dies wird damit begründet, dass der Schutz des Eigentümers vor aufgedrängten und kostenintensiven Aufwendungen auch über die Anwendung der Grundsätze über die aufgedrängte Bereicherung nach § 818 III BGB erreicht werden kann.
Außerdem ergibt dies eine systematische Normauslegung. Nach §§ 989, 990 I, 993 I am Ende BGB, muss der Eigentümer die Vernichtung der Sache durch den redlichen und unverkauften Besitzer dulden. Damit muss er erst Recht die Umgestaltung der Sache hinnehmen, die eine geringere Einwirkung auf die Sache als die Vernichtung darstellt.
Im Rahmen des § 994 I 1 BGB muss es sich um eine notwendige Verwendung handeln.
Definition
Eine Verwendung ist notwendig, wenn sie zur Erhaltung der Sache oder ihrer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung objektiv erforderlich ist und nicht Sonderzwecken des Besitzers dient.
Notwendig sind etwa das Futter für einen Hund oder die Reparatur eines Kfz, um dessen Verkehrssicherheit herzustellen.
Sind die Voraussetzungen des § 994 I 1 BGB erfüllt, steht dem Besitzer ein Anspruch auf den Ersatz seiner Verwendungen zu. Er kann damit den Ersatz der aufgewendeten Kosten verlangen. Der aufgewendete Betrag wird ohne Rücksicht auf eine Werterhöhung des herauszugebenden Gegenstandes ersetzt.
Hierbei ist jedoch § 994 I 2 BGB zu beachten, der den Ersatz der gewöhnlichen Erhaltungskosten ausschließt.
Definition
Gewöhnliche Erhaltungskosten sind dadurch gekennzeichnet, dass sie regelmäßig anfallen und der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung oder Bereitstellung der Sache dienen.
II. Ersatz notwendiger Verwendungen, § 994 II BGB
Notwendige Verwendungen können auch nach § 994 II BGB ersetzt werden. § 994 II BGB sieht den Ersatz von Verwendungen des verklagten oder unredlichen Besitzers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag vor.
Hierbei handelt es sich um eine partielle Rechtsgrundverweisung auf die §§ 677 ff. BGB, sodass die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag mit Ausnahme des Fremdgeschäftsführungswillens zu prüfen sind.
1. §§ 994 II, 683 S. 1, 670 BGB
Der Anspruch auf Verwendungsersatz aus §§ 994 II, 683 S. 1, 670 BGB setzt voraus, dass
im Zeitpunkt der Verwendungsvornahme eine Vindikationslage bestand,
der Besitzer verklagt oder bösgläubig ist und
es sich um eine notwendige Verwendung handelt, die dem Willen oder Interesse des Eigentümers entspricht.
Der Besitzer kann die vollen Kosten ersetzt verlangen.
2. §§ 994 II, 684 S. 1, 818 II BGB
Demgegenüber hat der Anspruch auf Verwendungsersatz aus §§ 994 II, 684 S. 1, 818 II BGB grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen. Der Unterschied zwischen den Anspruchsgrundlagen besteht jedoch darin, dass die Verwendung nicht dem Willen oder Interesse des Eigentümers entspricht. Der Besitzer erhält Wertersatz.
III. Ersatz nützlicher Verwendungen, § 996 BGB
Der § 996 BGB sieht den Ersatz von nützlichen Verwendungen vor. Der Verwendungsersatzanspruch aus § 996 BGB setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Vornahme der Verwendung eine Vindikationslage bestand und der Besitzer zu diesem Zeitpunkt redlich oder unverklagt war.

Außerdem muss es sich um eine nützliche Verwendung handeln.
Definition
Eine nützliche Verwendung steigert den Wert der Sache oder erhöht ihre Gebrauchstauglichkeit.
Der Besitzer erhält die Werterhöhung der Sache ersetzt, sofern diese im Zeitpunkt der Wiedererlangung der Sache durch den Eigentümer noch fortbesteht. Um den Eigentümer vor einer aufgedrängten Bereicherung zu schützen, ist die subjektive Brauchbarkeit für den Eigentümer entscheidend.
Beispiel
Der Wachhund eines Bauern wird darauf dressiert, Zirkusstücke aufzuführen. Dem Bauern nützt dies nichts.
IV. Gemeinsame Voraussetzungen (§ 1001 BGB)
Alle Ansprüche auf Verwendungsersatz setzen nach § 1001 S. 1 BGB voraus, dass der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt hat. Die Genehmigung gilt nach § 1001 S. 3 BGB als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.
Außerdem dürfen die Ansprüche nicht erloschen sein. Dies geschieht nach § 1001 S. 2 BGB mit der Rückgabe der Sache, soweit keine Genehmigung der Verwendung vorliegt. Nach § 1002 I BGB erlischt der Anspruch einen Monat (6 Monate bei Grundstücken) nach der vorbehaltlosen Herausgabe der Sache an den Eigentümer.
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland erlaubt ist, kannst du dir den § 1001 BGB und den § 1002 I BGB neben die §§ 994, 996 BGB kommentieren.
Diese sonstigen Voraussetzungen sind aber nur bei der Geltendmachung der Verwendungsersatzansprüche zu prüfen und nicht wenn es um die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nach § 1000 S. 1 BGB zu prüfen.
V. Sonstige Rechte des Besitzers (§ 999 BGB)
Nach § 999 BGB kann der Besitzer seine Verwendungsersatzansprüche auch bei einer Rechtsnachfolge geltend machen:
§ 999 I BGB betrifft Verwendungen des Vorbesitzers und damit eine Rechtsnachfolge auf Besitzerseite.
§ 999 II BGB betrifft die Ersatzpflicht des neuen Eigentümers und damit die Rechtsnachfolge auf Eigentümerseite.
Außerdem steht dem Besitzer ein Wegnahmerecht aus § 997 BGB zu. Sofern er die herauszugebende Sache mit einer anderen Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden hat, kann er diese abtrennen und sie sich aneignen. Diesbezüglich besteht ein Duldungsanspruch gegenüber dem Eigentümer. Folgt man dem weiten Verwendungsbegriff, setzt das Wegnahmerecht voraus, dass bei der Verbindung der Sachen eine Verwendung vorgenommen wurde. Vorteilhaft im Vergleich zu den Verwendungsersatzansprüchen ist, dass das Wegnahmerecht auch dem verklagten und bösgläubigen Besitzer zusteht.
Merke
Aufgrund der engen Verzahnung des Verwendungsersatzes mit dem Wegnahmerecht, ist § 999 BGB analog auf das Wegnahmerecht anzuwenden.