I. Einführung
Culpa in contrahendo (c.i.c.) oder auch Verschulden beim Vertragsschluss ist ein anerkanntes Rechtsinstitut, das eine Haftung für die Verletzung vorvertraglicher Pflichten gemäß §§ 280 I, 241 II, 311 II, III BGB begründet.
Merke
Das ist eine Besonderheit, denn rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse entstehen in der Regel erst mit Abschluss eines Vertrags und auch erst dann tritt durch die Begründung von Leistungspflichten gemäß § 241 I BGB eine vertragliche Haftung ein. Mit § 311 II, III BGB wurde eine vorvertragliche Haftung kodifiziert, die eine Ausnahme zu diesem Grundsatz darstellt.
Merke
Wie auch in sonstigen Fällen der vertraglichen Schadensersatzansprüche ist § 280 I BGB die Grundnorm, die durch die Pflichten des jeweiligen Rechtsverhältnisses konkretisiert wird. Da mangels eines wirksamen Vertrags keine Hauptleistungspflichten bestehen, können sich die Ansprüche nur aus Pflichten nach §§ 311 II, 241 II BGB ergeben.
1. Zweck
Die Notwendigkeit der Haftung für vorvertragliche Pflichtverletzungen ergab sich aus Unzulänglichkeiten des Deliktsrechts, die vor Einführung der c.i.c. bestanden.
Eine Haftung scheiterte in der Regel an der fehlenden Verletzungshandlung des vorvertraglichen Vertragspartners in Kombination mit der Möglichkeit der Exkulpation des Schuldners gemäß § 831 I 2 BGB bezüglich der Auswahl und Überwachung seines Verrichtungsgehilfen (anders als das vermutete Verschulden beim Erfüllungsgehilfen, § 280 I 2 BGB). Außerdem schützt das Deliktsrecht nicht das Rechtsgut Vermögen.
So stellte schon das Reichsgericht Schutzlücken fest, die damals noch gewohnheitsrechtlich und nunmehr durch die §§ 280 I, 241 II, 311 II, III BGB geschlossen wurden.
2. Inhalt
Das Rechtsinstitut der culpa in contrahendo ist in den §§ 241 II, 311 II BGB geregelt und wird darüber hinaus vor allem durch die Rechtsprechung konkretisiert.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 II BGB. Andere Rechte können daraus nicht hergeleitet werden, da vor Vertragsschluss keine Leistungspflichten bestehen, sondern nur Nebenpflichten im Sinne des § 241 II BGB.
Der Inhalt des Schadensersatzanspruches aus §§ 280 I, 241 II, 311 II, III BGB richtet sich in der Regel auf den Ersatz des Vertrauensschadens, also auf das negative Interesse (§ 122 I BGB).
Definition
Vertrauensschaden ist der Schaden, den jemand dadurch erleidet, dass er auf die Einhaltung der vorvertraglichen Pflichten durch seinen Vertragspartner im Sinne des § 241 II BGB vertraut hat.
Der Geschädigte ist bei Verletzung der vorvertraglichen Pflichten so zu stellen, als hätte kein geschäftlicher Kontakt stattgefunden.
II. Voraussetzungen

1. Schuldverhältnis
a) Schuldverhältnis nach § 311 II BGB
Ein Schuldverhältnis entsteht gemäß § 311 II BGB durch:
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
die Anbahnung eines Vertrages (Vorfeld von Vertragsverhandlungen, z. B. unverbindliche Gespräche, Informationsbesuch)
ähnliche geschäftliche Kontakte (Auffangcharakter, z. B. Schutzwirkungen von Rechtsverhältnissen zugunsten Dritter oder Gefälligkeitsverhältnisse mit zumindest rechtsgeschäftsähnlichem Charakter)
Bereits der Eintritt in Vertragsverhandlungen begründet demnach eine Sonderverbindung zwischen den Beteiligten und damit erhöhte Sorgfaltspflichten, für deren Verletzung der Schuldner haftbar gemacht werden kann. Der Begriff der Vertragsverhandlungen ist dabei weit zu fassen. Diese enden erst, wenn die Verhandlungen entweder endgültig abgebrochen wurden oder wenn es zu einem Vertragsschluss kommt. In diesem Fall löst das vertragliche Schuldverhältnis das gesetzliche nach § 311 II BGB ab, ohne dass entstandene Ansprüche untergehen.
b) Schuldverhältnis nach § 311 III BGB
Nach § 311 III BGB kann ein vertragsähnliches Schuldverhältnis auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen.
Einerseits, wenn ein Dritter gegenüber einem potenziellen Vertragspartner haften soll und
andererseits, wenn es um den Schutz des Dritten vor einem potenziellen Vertragspartner geht.
Dritte können daher anspruchsberechtigt sein, aber auch einem Anspruch aus c.i.c. ausgesetzt sein.
Klausurtipp
Nach der Rechtsprechung ist die Eigenhaftung der Dritten besonders restriktiv zu handhaben und sollte daher abseits der klassischen Fälle nicht vorschnell angenommen werden.
aa) Eigenhaftung des Dritten
aaa) Besonderes persönliches Vertrauen
Eine Eigenhaftung des Dritten entsteht nach § 311 III 2 BGB insbesondere, wenn dieser durch die Inanspruchnahme von Vertrauen in besonderem Maße die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Das Vertrauen muss über die normale Verhandlungsloyalität hinausgehen und der Dritte muss ein besonderes vertrauensbegründendes Verhalten aufweisen, indem er persönlich für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts einsteht. Auch besondere Sachkunde kann eine Inanspruchnahme begründen.
Da es sich regelmäßig um Vertreter handelt, spricht man oft auch von der Vertreter-Eigenhaftung. Das Gesetz stellt aber ausdrücklich klar, dass „Dritte“ haften können, also insbesondere auch vertreterähnliche Personen (z. B. Verhandlungsgehilfen).
Beispiel
Sachwalter: Anwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Makler, Autohändler
Vertreter
Vertreterähnliche Personen: Der Käufer bringt zum Gebrauchtwagenkauf einen Bekannten mit, der Gutachter ist und alle Fragen im Zusammenhang mit dem Autokauf beantwortet, dadurch nimmt er als Verhandlungsgehilfe besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch.
bbb) Unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse
Daneben wird eine Vertreter-Eigenhaftung auch begründet, wenn ein hohes wirtschaftliches Eigeninteresse besteht. Obwohl diese Fallgruppe nicht ausdrücklich in § 311 III BGB normiert wurde, besteht sie weiterhin fort, was durch die Verwendung von „insbesondere“ deutlich wird. Die Haftung rechtfertigt sich daraus, dass der Dritte wirtschaftlich in eigener Sache tätig wird und damit wie ein potenzieller Vertragspartner handelt.
Ein bloß mittelbares wirtschaftliches Interesse reicht nicht.
Beispiel
Gesellschafter einer Einmann-GmbH
bb) Berechtigung des Dritten
Der Dritte wird unter den Voraussetzungen des Schuldverhältnisses mit Schutzwirkung zugunsten Dritter selbst berechtigt im Sinne von § 311 III 1 BGB.
2. Nebenpflichtverletzung (§ 241 II BGB)
a) Rücksichtnahme- und Schutzpflichten
Durch das (vorvertragliche) Schuldverhältnis nach § 311 II, III BGB entstehen Rücksichtnahme- und Schutzpflichten nach § 241 II BGB. Primäre Leistungspflichten werden daraus nicht hergeleitet. Umfang und Ausmaß der Schutz- und Rücksichtspflichten richten sich nach dem Schutzbedürfnis derer, die einen gesteigerten sozialen Kontakt riskiert haben.
b) Aufklärungs- und Informationspflichten
Daneben sind auch Aufklärungs- und Informationspflichten denkbar.
Beispiel
Aufklärung über Umstände, die die Kaufsache betreffen, wie z. B. Mängel.
3. Vertretenmüssen (§ 280 I 2 BGB)
Im Rahmen des Verschuldens gelten wie auch in den sonstigen Fällen des vertraglichen Schadensersatzes § 280 I 1 BGB und die Vermutung des Vertretenmüssens gemäß § 280 I 2 BGB.
Der Geschäftsherr haftet außerdem gemäß § 278 BGB auch für das Verschulden aller Personen, deren er sich zur Vertragsanbahnung bedient (s.o.: entscheidender Unterschied zum Deliktsrecht mangels Exkulpationsmöglichkeit).
Beispiel
Überschreitung der Vertretungsmacht
Arglistige Täuschung durch Gehilfen
Ebenfalls zugerechnet wird ihm analog § 166 I BGB das Wissen von Hilfspersonen, die während der Verhandlungen anwesend sind, ohne in diese einzugreifen.
III. Fallgruppen
In der Rechtsprechung haben sich folgende Fallgruppen entwickelt:

1. Verletzung von Schutzpflichten
Verletzungen von Schutzpflichten resultieren häufig in Körper- und Eigentumsschäden. Durch Ansprüche aus c.i.c. werden unbillige Härten des Deliktsrechts ausgeglichen. Zu diesen Härten gehören nicht nur der eingeschränkte Vermögensschutz, sondern auch die fehlende Beweislastumkehr im Rahmen des Vertretenmüssens und die eingeschränkte Haftung für Dritte (§ 831 I 2 BGB).
Beispiel
Jemand rutscht beim Einkaufen in der Gemüseabteilung auf einem Gemüseblatt aus und zieht sich Verletzungen zu. Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens.
2. Verletzung von Aufklärungspflichten und Beratungspflichten
a) Verschweigen aufklärungspflichtiger Tatsachen (§ 242 BGB)
Grundsätzlich trifft jede Partei bei Vertragsverhandlungen die Pflicht, über besonders bedeutsame Umstände aufzuklären. Das konkrete Ausmaß dieser Pflicht ist abhängig vom Einzelfall und davon, was nach Treu und Glauben erwartet werden kann (§ 242 BGB). Wer Umstände verschweigt, die aufklärungspflichtig sind, verletzt eine vorvertragliche Pflicht sowie die Entscheidungsfreiheit des Vertragspartners. Generell ist eine zu schnelle Annahme einer Aufklärungspflicht zu vermeiden.
Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens. Wäre bei pflichtgemäßem Verhalten der erstrebte Vertrag zustande gekommen, hätte der Geschädigte einen Anspruch auf das Erfüllungsinteresse. Er hat jedoch keinen Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages.
Beispiel
Verborgene Mängel
Berichtigungspflicht bei falschen Auskünften
Gefahr der baldigen Insolvenz beim Unternehmenskauf
b) Schuldhafte Täuschung
C.i.c. ist (nur) neben dem Anfechtungsrecht aus § 123 BGB anwendbar, da der Täuschende in diesem Fall nicht schutzwürdig ist, nicht aber neben den sonstigen Anfechtungsgründen aus §§ 119 ff. BGB. Die Rechtsfolge hängt dabei von der Folge des pflichtwidrigen Vertrages ab.
aa) Aufhebung des Vertrages
War die Folge des pflichtwidrigen Verhaltens ein Vertragsschluss, besteht ein Anspruch auf Aufhebung des Vertrages, § 249 I BGB. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch bei fahrlässiger Täuschung, was sich aus § 280 I 2 BGB ergibt. Daneben kann auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB erklärt werden; zwar fordert die Anfechtung zumindest bedingten Vorsatz, doch ist aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtungen der beiden Institute kein völliger Gleichlauf der Voraussetzungen notwendig. Dies gilt auch für die Unterschiede bezüglich der Anfechtungsfrist beziehungsweise Verjährung und der Vermutung des Vertretenmüssen. Während das Anfechtungsrecht insbesondere die freie Willensbildung schützt, schützt die vorvertragliche Haftung aus c.i.c. insbesondere das Vermögen.
Beispiel
Verharmlosung der Risiken von Sicherungsgeschäften (etwa einer Bürgschaft oder Verpfändung)
bb) Vertragsanpassung
Wäre der Vertrag ohne das pflichtwidrige Verhalten zu günstigeren Bedingungen zustande gekommen, bestünde ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages.
cc) Entgangener Gewinn
Hätte der Geschädigte den Vertrag mit einem anderen geschlossen, hätte er Anspruch auf den aus diesem Vertrag entgangenen Gewinn.
c) Verbraucherschützende Informationspflichten
Verletzt ein Unternehmer verbraucherschützende Informationspflichten aus §§ 312a, 312d, 312j II BGB, haftet er aus c.i.c.
d) Elektronischer Geschäftsverkehr
Dasselbe gilt für Verletzungen der Informationspflichten aus § 312i I Nr. 2 BGB.
3. Abbruch von Vertragsverhandlungen
Grundsätzlich gilt das Prinzip der Vertragsabschlussfreiheit, sodass auch risikoreiche, hohe Aufwendungen im Rahmen der Vertragsanbahnung keinen Kontrahierungszwang rechtfertigen.
Eine Ausnahme gilt für treuwidrige Abbrüche von Vertragsverhandlungen, die unter den folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Der Vertragsschluss scheint quasi sicher,
ein Beteiligter macht Aufwendungen zur Vertragsdurchführung und
der Andere lehnt den Vertragsschluss ohne triftigen Grund ab.
Es bleibt bei sehr hohen Anforderungen, insbesondere genügt jede vernünftige Erwägung als Rechtfertigung für den Abbruch von Vertragsverhandlungen. Für formgebundene Verträge braucht es sogar eine vorsätzliche Treuepflichtverletzung, um den durch die Formanforderung gebotenen Übereilungsschutz nicht zu unterlaufen.
4. Verwendung unwirksamer AGB
Der Verwender von AGB kann durch die Verwendung unwirksamer Klauseln seine vorvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber seinem Vertragspartner verletzen und sich bei Verschulden diesem gegenüber schadensersatzpflichtig machen, wenn der Vertragspartner in Unkenntnis der Unwirksamkeit der Klausel Aufwendungen tätigt.
Beispiel
Mieter streicht die Wohnung, weil er dachte, Schönheitsreparaturklausel mit starren Fristen wäre wirksam.
5. Gefälligkeitsschuldverhältnisse
In Ausnahmefällen kann man auch über einen Anspruch aus c.i.c. im Rahmen von Gefälligkeitsverhältnissen nachdenken. Es ist jedoch Vorsicht geboten.
Gefälligkeitsverhältnisse stellen gerade keinen geschäftlichen, sondern lediglich sozialen oder privaten Kontakt dar. Eine Ausnahme gilt für das Konstrukt des Gefälligkeitsverhältnisses mit rechtsgeschäftlichem Charakter. Dessen Existenz ist jedoch höchst umstritten.
Beispiel
Unternehmer A überlässt Unternehmer B aus Gefälligkeit den Fahrer F, der jedoch über keine Erfahrung mit schweren Lastwagen verfügt. F beschädigt deshalb einen LKW des B. Solche Gefälligkeitsverhältnisse zwischen A und B ohne primäre Leistungspflichten können ähnliche geschäftliche Kontakte im Sinne des § 311 II Nr. 3 BGB sein. Gegebenenfalls ist der Sorgfaltsmaßstab analog §§ 521, 599 BGB auf grobe Fahrlässigkeit zu mildern.


