Die einschlägigen Anspruchsgrundlagen für die Schadensersatzansprüche des Eigentümers gegen den Besitzer stellen die
§ 989 BGB,
§ 990 I BGB,
§§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB,
§ 991 II BGB und
§§ 992, 823 BGB
dar.
Auch hier ist wieder bei der Suche nach der richtigen Anspruchsgrundlage nach der Redlichkeit und Verklagtheit des Besitzers zu differenzieren.

I. Anspruch aus § 989 BGB
Der Eigentümer kann gegen den verklagten Besitzer einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 989 BGB haben.

Der Besitzer ist für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass sich die Sache verschlechtert, untergeht oder aus einem anderen Grund von ihm nicht herausgegeben werden kann.
1. Voraussetzungen
Der Schadensersatzanspruch aus § 989 BGB setzt voraus, dass im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses eine Vindikationslage bestand. Außerdem muss die Sache sich verschlechtert haben, untergegangen sein oder aus einem anderen Grund nicht herausgegeben werden können.
Definition
Unter Verschlechterung ist die körperliche Beschädigung oder die Beeinträchtigung der Funktionstauglichkeit zu verstehen.
Untergang meint die physische Vernichtung der Sache oder den Verlust der rechtlichen Selbstständigkeit (etwa infolge der §§ 946 ff. BGB).
Gleichzeitig ist erforderlich, dass der Besitzer im Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses verklagt war. Hierzu ist, wie bei § 987 BGB, die Rechtshängigkeit der Klage nach §§ 261 I, 253 I ZPO erforderlich.
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland erlaubt ist, kannst du dir die §§ 261 I, 253 I ZPO neben den § 989 BGB kommentieren.
Außerdem muss nach § 989 BGB ein Verschulden des Besitzer hinsichtlich der Verschlechterung, des Untergangs oder der Unfähigkeit der Herausgabe der Sache vorliegen. Das Verschulden richtet sich nach § 276 I 1 BGB und ist bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit gegeben.
Bei einem minderjährigen Besitzer gelten die §§ 276 I 2, 828 BGB. Da eine bestehende Vindikationslage ein bestehendes Schuldverhältnis begründet, wird dem Besitzer nach § 278 BGB das Verschulden von Hilfspersonen zugerechnet. Außerdem gilt § 280 I 2 BGB entsprechend, sodass der Eigentümer das Vertretenmüssen des Besitzers nicht nachzuweisen braucht. Der Besitzer kann sich jedoch exkulpieren.
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland erlaubt ist, kannst du dir die §§ 276 I, 278 und 280 I 2 BGB neben den § 989 BGB kommentieren.
2. Rechtsfolge
Liegen die Voraussetzungen des § 989 BGB vor, hat der Besitzer den durch Verschlechterung, Untergang oder Unfähigkeit der Herausgabe entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Anspruch umfasst jedoch nicht den Vorenthaltungsschaden, der dadurch entsteht, dass der Besitzer die Sache nicht herausgibt, obwohl ihm dies möglich wäre.
Merke
Vorenthaltungsschaden
Ob ein Besitzer, der dem Eigentümer die Sache vorenthält, aus §§ 280 I, III, 281 BGB auf Schadensersatz statt der Leistung haftet, war früher umstritten. Die Streitfrage wurde aber inzwischen vom BGH geklärt. Er bejahte den Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, III, 281 BGB und wies darauf hin, dass dabei einschränkend die Wertungen der §§ 987 ff. BGB zu beachten sind. Damit haftet nur ein verklagter oder bösgläubiger Besitzer nach §§ 280 I, III, 281 BGB.
Die Anwendung der §§ 280 I, III, 281 BGB auf den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB wird damit begründet, dass der BGB - Gesetzgeber in den Motiven davon ausging, dass die allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts auch auf den Anspruch aus § 985 BGB anwendbar seien. Außerdem besteht auch bei dinglichen Herausgabeansprüchen ein Interesse des Eigentümers bei Ungewissheit über die Erfolgsaussichten der Durchsetzung des Herausgabeanspruchs hinaus an der Möglichkeit eines rechtssicheren Übergangs zu Schadensersatz. Der dingliche Gläubiger darf nicht schlechter stehen als der schuldrechtliche Gläubiger.
Beispiel
B betreibt einen Getränkemarkt. Er schließt einen Vertrag mit der C - GmbH, der vorsieht, dass die C - GmbH im Markt drei Fernseher aufstellen und Werbung machen darf. Hierbei soll B Provision für die Werbeeinnahmen erhalten. Die C - GmbH übereignet die drei Fernseher nach §§ 929 S.1, 930 BGB an E und stellt sie anschließend im Markt des B auf.
Kurze Zeit später wird der Vertrag zwischen B und der C - GmbH gekündigt.
E wendet sich an B und verlangt die Herausgabe der Fernseher gemäß § 985 BGB. Als B diese verweigert, macht E einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.500 € geltend. Sie hätte die drei Fernseher für jeweils 500 € veräußern können.
Hat E einen Schadensersatzanspruch gegen B?
Lösung
E könnte gegen B einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.500 € aus §§ 989, 990 I 1 BGB haben. Dies setzt voraus, dass eine Vindikationslage bestand. Hierzu müsste E Eigentümer der drei Fernseher und B deren Besitzerin ohne Recht zum Besitz nach § 986 I BGB gewesen sein.
Gemäß § 1006 II BGB ist vom ursprünglichen Eigentum der C - GmbH an den Fernseher auszugehen. Durch Übereignung der C - GmbH wurde E gemäß §§ 929 S.1, 930 BGB Eigentümerin der Fernseher. Damit ist E als Eigentümer aktivlegitimiert.
B ist als unmittelbare Besitzerin im Sinne des § 854 I BGB passivlegitimiert.
Aufgrund der Kündigung des Vertrags zwischen B und der C - GmbH, steht dem B auch kein abgeleitetes Recht zum Besitz aus § 986 I 1 Alt. 2 BGB zu.
Im Ergebnis besteht eine Vindikationslage.
Angesichts der Kündigung des Vertrags hatte B auch Kenntnis von dem Nichtbestehen seines Besitzrechts. Damit war er bösgläubig im Sinne des § 990 I 2 BGB.
Allerdings setzt der Anspruch die Verschlechterung, den Untergang oder die Unfähigkeit der Herausgabe der Fernseher infolge des Verschuldens des B voraus. Er richtet sich auf einen hieraus resultierenden Schaden. Indem E jedoch einen ihr entgangenen Veräußerungserlös in Höhe von 1.500 € geltend macht, verlangt sie den Ausgleich eines Vermögensvorteils, der nicht von §§ 989, 990 I BGB erfasst ist. Im Rahmen einer systematischen Auslegung des § 990 I BGB, ergibt sich aus § 990 II BGB mittelbar, dass der Schaden bei § 990 I BGB nicht allein auf der Vorenthaltung als solcher beruhen darf.
Damit besteht kein Schadensersatzanspruch der E gegen B aus §§ 989, 990 I 2 BGB in Höhe von 1.500 €.
E könnte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.500 € aus §§ 280 I, III, 281 BGB gegen B haben. Dies setzt zunächst voraus, dass die §§ 280 ff. BGB auf den Vindikationsanspruch aus § 985 BGB anwendbar sind. Angesichts der oben genannten Argumente, ist dies zu bejahen. Außerdem müsste B eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt haben. Zwischen E und B liegt ein Schuldverhältnis in Gestalt einer Vindikationslage vor. B verletzte die hieraus resultierende Herausgabepflicht, indem er die Herausgabe der drei Fernseher verweigerte. Eine Fristsetzung ist nach § 281 II BGB angesichts der Leistungsverweigerung des B entbehrlich. Infolge der Pflichtverletzung ist dem E ein Schaden in Höhe von 1.500 € entstanden.
Damit ist ein Schadensersatzanspruch des E gegen B aus §§ 280 I, III, 281 BGB zu bejahen.
II. Anspruch aus §§ 989, 990 I BGB
Soweit der Besitzer bösgläubig ist, stellt §§ 989, 990 I BGB die richtige Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch des Eigentümers dar. § 990 I BGB stellt den bösgläubigen Besitzer dem Prozessbesitzer gleich. Damit ähneln die Anspruchsvoraussetzungen denen des § 989 BGB.
Ein Anspruch aus §§ 989, 990 I BGB setzt das Bestehen einer Vindikaktionslage im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses voraus. Auch ist eine Verschlechterung, ein Untergang der Sache oder die Unfähigkeit der Herausgabe der Sache infolge des Verschuldens des Besitzers erforderlich. Außerdem muss der Besitzer bösgläubig gewesen sein. Auch hier geht es, wie bei §§ 987, 990 I BGB, um eine Bösgläubigkeit hinsichtlich des Fehlens des Besitzrechts.

Merke
Bösgläubigkeit Minderjähriger
Wie bereits dargelegt, richtet sich die Bösgläubigkeit eines Minderjährigen im Rahmen des Nutzungsersatzes nach der Bösgläubigkeit der Eltern.
Handelt es sich um eine Rückabwicklung eines unwirksamen Vertrags, ist ebenfalls gemäß §§ 106 ff., 166 I BGB analog auf die Kenntnis der Eltern im Hinblick auf das fehlende Recht zum Besitz abzustellen. Grund hierfür ist, dass nur bösgläubig sein kann, wer auch in der Lage ist die mögliche Unwirksamkeit eines Vertrags zu erkennen.
Ist das EBV jedoch nicht durch Besitzerlangung infolge eines unwirksamen Vertrags entstanden, sondern durch eine „deliktische Handlung“ entstanden, entscheidet die Bösgläubigkeit des Minderjährigen selbst. Nach der Wertung des § 828 III BGB kann eine Bösgläubigkeit nur bestehen, wenn die fehlende Berechtigung eigenverantwortlich erkannt werden konnte.
Dafür, im Rahmen der Bösgläubigkeit auf eine Norm des Deliktsrechts abzustellen, spricht der deliktsähnliche Charakter des § 990 I BGB.
III. Anspruch aus §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB
Gemäß § 990 II BGB haftet der bösgläubige Besitzer zusätzlich nach Verzugsregeln. Die Norm ist auch auf den bösgläubigen Prozessbesitzer anwendbar. Bei § 990 II BGB handelt es sich um ein Schlupfloch in das eigentlich durch § 993 I a.E BGB verschlossene allgemeine Leistungsstörungsrecht.
Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB. Er setzt voraus, dass eine Vindikationslage besteht, dass der Besitzer bösgläubig im Sinne des § 990 I BGB ist und er mit der Erfüllung des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB in Verzug im Sinne des §§ 280 I, II, 286 BGB ist. Es müssen die allgemeinen Voraussetzungen des Verzugs vorliegen.
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland erlaubt ist, kannst du dir die §§ 280 I, II, 286 BGB neben den § 990 II BGB kommentieren, um die gesamte Anspruchsgrundlage auf einen Blick zu haben.
Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, so muss der Besitzer dem Eigentümer den Vorenthaltungsschaden ersetzen. Außerdem haftet er nach § 287 S. 2 BGB auch für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung der herauszugebenden Sache.
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland erlaubt ist, kannst du dir den § 287 S. 2 BGB neben den § 990 II BGB kommentieren, damit du die weitreichenden Folgen der Verzugshaftung nicht übersiehst.
IV. Anspruch aus § 991 II BGB
Richtet der Eigentümer seinen Schadensersatzanspruch gegen einen Besitzer, der einem mittelbaren Besitzer den Besitz mittelt und von diesem ein Recht zum Besitz zu haben glaubt, ist § 991 II BGB einschlägig.

Im Gegensatz zu § 991 I BGB, der eine Milderung der Haftung hinsichtlich der Nutzungen vorsieht, handelt es sich bei § 991 II BGB um eine Verschärfung im Hinblick auf den Schadensersatz.
Beispiel
Fall
E vermietet sein Auto an M. Der Mietvertrag ist unerkannt nichtig. M vermietet das Auto an B weiter, der die Nichtigkeit des Mietvertrags zwischen E und M nicht kannte. B beschädigt das Auto.
Schuldet B dem E Schadensersatz?
Lösung
E könnte gegen B einen Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 I 1 BGB haben.
Dies setzt zunächst voraus, dass zwischen E und B im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses eine Vindikationslage bestand. Im Zeitpunkt der Beschädigung des Autos müsste E Eigentümer und B Besitzer ohne Recht zum Besitz gemäß § 986 I BGB gewesen sein.
E war Eigentümer des Autos und ist damit aktivlegitimiert. B war unmittelbarer Besitzer des Autos nach § 854 I BGB und ist damit passivlegitimiert. Angesichts der Nichtigkeit des Mietvertrags zwischen E und M konnte B von M auch kein Besitzrecht nach § 986 I 1 Alt. 2 BGB herleiten. Damit bestand eine Vindikationslage. Weiterhin müsste B bösläubig im Sinne des § 990 I BGB gewesen sein. Da B die Nichtigkeit des Mietvertrags zwischen E und M nicht kannte, war er nicht bösgläubig.
Damit ist der Anspruch aus §§ 989, 990 I BGB zu verneinen.
Zu beachten bleibt jedoch, dass B dem M Schadensersatz gemäß § 280 I BGB wegen der Verletzung seiner mietvertraglichen Pflichten schuldet. Damit hatte B angesichts seines eigenen Mietvertrags kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, wegen einer Beschädigung der Sache nicht zu haften. Aus diesem Grund muss die Privilegierung des § 993 I am Ende BGB eingeschränkt werden.
§ 991 II BGB räumt dem Eigentümer einen Schadensersatzanspruch ein, soweit der Besitzer dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist. B haftet dem E wegen der Beschädigung der Sache nach § 280 I BGB auf Schadensersatz. Nach § 991 II BGB folgt hieraus im selben Umfang eine Schadensersatzpflicht gegenüber E.
V. Ansprüche aus §§ 992, 823 ff. BGB
Der Eigentümer kann außerdem Schadensersatzansprüche gegen den Besitzer aus §§ 992, 823 ff. BGB haben.
Bei § 992 BGB handelt es sich um ein Schlupfloch in das eigentlich durch § 993 I a.E. BGB verschlossene Deliktsrecht. Es handelt sich um eine Durchbrechung der Sperrwirkung des EBV.
Die Anwendbarkeit des Deliktsrechts nach § 992 BGB setzt voraus, dass die Besitzverschaffung durch Straftat oder verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 I BGB erfolgt ist. Als Straftaten kommen etwa § 242 StGB, § 263 StGB oder § 246 StGB in Betracht. Hinsichtlich der verbotenen Eigenmacht ist zu berücksichtigen, dass diese nach herrschender Meinung schuldhaft sein muss. Nur die schuldhafte verbotene Eigenmacht ist einer Straftat gleichzustellen.
Bei § 992 BGB handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung auf das Deliktsrecht. Damit sind die Voraussetzungen von etwa § 823 I BGB oder § 823 II BGB gesondert zu prüfen.
Gemäß § 848 BGB haftet der Besitzer auch für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung der herauszugebenden Sache. Außerdem wird eine Haftung für den Vorenthaltungsschaden begründet, da der Dieb stets im Verzug ist. Die verschärfte Haftung nach § 992 BGB schließt Ansprüche aus §§ 987 - 991 BGB nicht aus, sondern ergänzt sie. Die §§ 987 ff. BGB sind für den Eigentümer in zwei Punkten günstiger als §§ 823 ff. BGB:
Der Eigentümer braucht das Vertretenmüssen des Besitzers nach § 280 I 2 BGB analog (anders als im Rahmen der §§ 823 ff. BGB auf die § 280 i 2 BGB nicht anzuwenden ist) nicht nachzuweisen.
Der Besitzer muss sich das Fehlverhalten seiner Hilfsperson nach § 278 BGB zurechnen lassen.
Klausurtipp
In der Klausur solltest du stets mit den §§ 989 f. BGB beginnen und erst anschließend Ansprüche aus unerlaubter Handlung prüfen. Sofern eine Vindikationslage vorliegt, sind die §§ 823 ff. BGB wegen § 993 I am Ende BGB grundsätzlich unanwendbar. Anschließend prüfst du jedoch § 992 BGB als Ausnahme von der Sperrwirkung.