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Eherechtliche Grundlagen

Ehe und Verlöbnis

Teilgebiet

Familienrecht

Thema

Eherechtliche Grundlagen

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Verlöbnis
Eheschließung
Ehefähigkeit
Eheverbote
Aufhebung der Ehe
Ehe
Willenserklärung
Vertrauenshaftung
Rücktritt
Dauerschuldverhältnis
Geschäftsfähigkeit
§ 104 BGB
§ 106 BGB
§ 108 BGB
§ 1297 BGB
§ 1303 BGB
§ 1306 BGB
§ 1313 BGB
§ 1314 BGB
§ 194 BGB
Gliederung
  • I. Einleitung 

  • II. Ehe 

    • 1. Allgemeines 

    • 2. Eheschluss

      • a) Ehefähigkeit

      • b) Verfahren

      • c) Eheverbote, §§ 1306 bis 1308 BGB

    • 3. Aufhebung der Ehe 

  • III. Verlöbnis 

    • 1. Wesen des Verlöbnisses 

      • a) Familienrechtlicher Vertrag

      • b) Vertrauenshaftung 

      • c) Sozial-moralische Bindung

      • d) Rechtsgeschäftlicher Vertrag

      • e) Streitentscheid

    • 2. Rechtliche Wirkungen

      • a) Eingehung der Ehe und Schadensersatz, §§ 1297 bis 1299 BGB

      • b) Rückgabeansprüche, § 1301 BGB

      • c) Verjährungsfrist, § 1302 i.V.m. § 194 BGB

I. Einleitung 

Die Ehe ist ein zentraler Bestandteil des Familienrechts und bildet die rechtliche Grundlage für eine Lebensgemeinschaft mit umfassenden Rechten und Pflichten. Bereits das Verlöbnis als Vorstufe der Ehe hat rechtliche Wirkungen, obwohl es keine einklagbare Pflicht zur Eheschließung begründet. Dennoch ergeben sich aus beiden Instituten spezifische Rechtsfolgen, insbesondere im Hinblick auf Schadensersatzansprüche oder familienrechtliche Verpflichtungen. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen von Ehe und Verlöbnis, ihre Voraussetzungen sowie die wichtigsten Rechtsfolgen.

II. Ehe 

1. Allgemeines 

Die Ehe ist ein Dauerschuldverhältnis personenrechtlicher Natur, welches durch einen Vertrag zustande kommt, der grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossen wird. Dies ergibt sich auch aus § 1353 I 1 BGB.

2. Eheschluss

Die Eheschließung ist in den §§ 1303 ff. BGB geregelt. 

a) Ehefähigkeit

Um eine wirksame Eheschließung eingehen zu können, muss Ehefähigkeit vorliegen.

Definition

Unter Ehefähigkeit versteht man die rechtliche Befähigung einer Person, eine Ehe wirksam einzugehen. Nach § 1303 BGB setzt sie insbesondere voraus, dass beide Verlobte volljährig sind. Zudem muss Geschäftsfähigkeit (§ 1304 BGB) gegeben sein, also die Fähigkeit, Handlungen rechtlich selbst wirksam vornehmen zu können. 

Aus dem Umkehrschluss des § 1303 S. 2 BGB folgt, dass auch eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, einen Eheschluss eingehen kann. Dieser erfordert dann die Genehmigung der Eltern (§ 108 BGB) und unterliegt der Aufhebbarkeit des § 1314 I Nr. 1 BGB.

Gesetzesverweis

Sofern in deinem Bundesland zulässig, kannst du dir den § 1314 I Nr. 1 BGB an den § 1303 BGB zitieren, um dich an die Aufhebbarkeit in diesem Fall zu erinnern.

b) Verfahren

Gemäß § 1310 I BGB muss die Ehe vor einem Standesbeamten geschlossen werden. Nach § 1311 BGB muss die Willenserklärung zur Eheschließung bedingungslos, ohne zeitliche Begrenzung und persönlich in Anwesenheit beider Beteiligter (höchstpersönlich) erfolgen. Von diesem Grundsatz macht § 1310 III BGB eine Ausnahme: Unter bestimmten Voraussetzungen (Nr. 1–3) ist auch eine im Ausland geschlossene Ehe hier wirksam.
Außerdem bestimmt § 1312 S. 1 BGB, dass der Standesbeamte die Eheschließenden jeweils einzeln befragt, ob sie die Ehe miteinander eingehen möchten, und nach deren Bestätigung offiziell als rechtmäßig verbunden ausruft. 

c) Eheverbote, §§ 1306 bis 1308 BGB


In den §§ 1306 bis 1308 BGB wird geregelt, in welchen Fällen eine Ehe verboten oder nur unter besonderen Voraussetzungen möglich ist: 

  • Gemäß § 1306 BGB kann niemand eine neue Ehe eingehen, solange er oder sie noch rechtlich an eine bestehende Ehe oder eine Lebenspartnerschaft gebunden ist. Dadurch soll verhindert werden, dass eine Person mehrere verbindliche Partnerschaften gleichzeitig eingeht.

  • Darüber hinaus dürfen nach § 1307 BGB nahe Verwandte nicht heiraten. Dies gilt insbesondere für Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind – beispielsweise Elternteil und Kind – sowie für vollbürtige und halbbürtige Geschwister. Selbst wenn dieses Verwandtschaftsverhältnis aufgrund einer Adoption formal erloschen sein sollte, bleiben Ehen in diesen Konstellationen ausgeschlossen.

  • § 1308 BGB nimmt Situationen in den Blick, in denen die verbotene Verwandtschaftsbeziehung erst durch eine Adoption entstanden ist. Auch hier wird eine Eheschließung grundsätzlich untersagt, außer das Annahmeverhältnis ist bereits aufgehoben. Liegt hingegen lediglich eine Seitenlinienverwandtschaft zwischen den künftigen Ehegatten vor, etwa durch Adoption eines entfernten Verwandten, kann das Familiengericht ausnahmsweise eine Befreiung von diesem Verbot erteilen. Voraussetzung dafür ist, dass keine gewichtigen Gründe gegen die Eheschließung sprechen.

3. Aufhebung der Ehe 

Die Möglichkeiten einer Aufhebung der Ehe sind in den §§ 1313 ff. geregelt. 

Die Grundlage der Aufhebung bildet § 1313 BGB.

  • Gemäß § 1313 S. 1 BGB kann eine Ehe nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. 

  • Nach § 1313 S. 2 BGB ist die Ehe mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. 

  • § 1313 S. 3 BGB verweist für die Voraussetzungen eines solchen Antrags auf die nachfolgenden Vorschriften.

Nach § 1314 I BGB ist die Ehe aufhebbar, wenn sie entgegen den Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.

Darüber hinaus enthält § 1314 II BGB weitere Gründe, die eine Aufhebung der Ehe rechtfertigen. So kann sie beispielsweise ungültig sein,

  • wenn ein Ehegatte sich bei der Eheschließung gar nicht bewusst war, dass es sich um eine Eheschließung handelt (Nr. 2) oder

  • weil er aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit handlungsunfähig war (Nr. 1).

  • Auch arglistige Täuschung (Nr. 3) über wesentliche Punkte oder Drohung können zu einer Aufhebung führen, sofern sie den Ehegatten überhaupt erst zur Eingehung der Ehe bestimmt haben (Nr. 4).

  • Ist beiden Ehegatten von Anfang an klar, dass sie tatsächlich keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen wollen, kann auch dieser Umstand die Ehe aufhebbar machen (Nr. 5).

Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass nur solche Ehen Bestand haben, bei denen beide Ehegatten ihre Entscheidung bewusst, frei von Zwang und in Kenntnis der grundlegenden Bedeutung des Eheschließungsakts treffen.

Merke

Die Aufhebungsgründe des § 1314 II BGB sind abschließend, wodurch die Regelungen des BGB AT nicht anwendbar sind.

III. Verlöbnis 

Definition

Ein Verlöbnis ist das gegenseitig gegebene Versprechen, die Ehe einzugehen.

Die gesetzlichen Regelungen zum Verlöbnis sind in den §§ 1297 bis 1303 BGB normiert.

1. Wesen des Verlöbnisses 

Wie das Wesen des Verlöbnisses dogmatisch einzuordnen ist, ist umstritten. Die Frage ist vor allem relevant, wenn Minderjährige beteiligt sind. Hintergrund ist, dass Minderjährige in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind (§ 106 BGB) und für bestimmte Rechtsgeschäfte die Zustimmung der Eltern oder eines gesetzlichen Vertreters benötigen.

a) Familienrechtlicher Vertrag

Nach einer Ansicht ist das Verlöbnis als familienrechtlicher Vertrag sui generis anzusehen. Die Verlöbnisfähigkeit sei entscheidend, ob der Vertrag eingegangen werden kann.

b) Vertrauenshaftung 

Nach der Lehre der Vertrauenshaftung ist das Verlöbnis kein Rechtsgeschäft, sondern nur ein gesetzliches Vertrauensverhältnis untereinander. Dementsprechend ist keine Geschäftsfähigkeit notwendig, aber da es sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis handelt, muss Einsichtsfähigkeit vorliegen. 

c) Sozial-moralische Bindung

Eine weitere Ansicht sieht das Verlöbnis als rein moralische oder gesellschaftliche Verpflichtung, die rechtlich kaum Wirkung entfalte. Danach würde es für Minderjährige keine rechtlichen Einschränkungen geben.

d) Rechtsgeschäftlicher Vertrag

Nach der Vertragstheorie handelt es sich dogmatisch um einen rechtsgeschäftlichen Vertrag. Daher würden die §§ 104 ff. BGB direkte Anwendung finden, wodurch die Geschäftsfähigkeit vorausgesetzt würde. Demnach könnte ein Verlöbnis auch von einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen (§ 106 BGB) eingegangen werden, wenn die entsprechende Genehmigung der Eltern im Sinne des § 108 BGB vorliegt.

Diese Ansicht argumentiert vor allem mit der Rechtssicherheit und damit, dass es ausreichende gesetzliche Regelungen für den rechtlichen Umgang mit dem Verlöbnis gäbe.

e) Streitentscheid

Die letztgenannte Ansicht stellt die herrschende Meinung dar. Dieser solltest du auch in der Klausur folgen, da das Argument des Vorhandenseins ausreichender gesetzlicher Regelungen am überzeugendsten gegenüber den neu entwickelten Rechtsinstituten der anderen Ansichten ist. 

2. Rechtliche Wirkungen

Da auch das Verlöbnis höchstpersönlich ist, ist eine Stellvertretung ausgeschlossen. 

a) Eingehung der Ehe und Schadensersatz, §§ 1297 bis 1299 BGB

Aus einem Verlöbnis kann gemäß § 1297 I BGB auch kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden. Ebenso ist eine Vereinbarung über eine Vertragsstrafe für den Fall der Nichteingehung der Ehe gemäß § 1297 II BGB unwirksam.

Bricht ein Verlobter das Verlöbnis aber ohne triftigen Grund, kann der andere Verlobte gemäß § 1298 I, III BGB Schadensersatz verlangen. Dies betrifft vor allem Aufwendungen, die im Vertrauen auf die Eheschließung gemacht wurden (z. B. Kosten für Hochzeitsvorbereitungen oder gemeinsame Investitionen in eine Wohnung). Gemäß § 1298 II BGB ist der Schaden aber nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen, die Eingehung der Verbindlichkeiten und die sonstigen Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren. Nach § 1299 BGB tritt auch eine Schadensersatzpflicht eines Verlobten gemäß § 1297 I, II BGB ein, wenn er durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, den Rücktritt des anderen Verlobten veranlasst.

b) Rückgabeansprüche, § 1301 BGB

§ 1301 BGB regelt die Rückgabeansprüche zwischen Verlobten für Geschenke, wenn es nicht zur Eheschließung kommt. Schenkt einer der Verlobten dem anderen aus Anlass des Verlöbnisses (beispielsweise Geld, Schmuck oder andere Wertgegenstände), kann er bei Auflösung des Verlöbnisses diese Geschenke nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern. Damit soll verhindert werden, dass ein Verlobter durch das Scheitern der Eheschließung unberechtigt auf Kosten des anderen bereichert bleibt.
Eine wichtige Ausnahme gilt, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines Verlobten endet: Dann ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Rückforderung der Geschenke nicht gewollt war. Das bedeutet, dass in solchen Fällen im Regelfall kein Anspruch auf Herausgabe besteht, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die das Gegenteil nahelegen.

c) Verjährungsfrist, § 1302 i.V.m. § 194 BGB

Zuletzt trifft § 1302 eine Aussage zur Verjährungsfrist der Ansprüche der §§ 1298 bis § 1301 BGB. Demnach beginnt die Verjährungsfrist des § 194 BGB mit der Auflösung des Verlöbnisses. 

Ansprüche aus gesetzlichem Erbrecht aufgrund des Verlobungsverhältnisses sind grundsätzlich ausgeschlossen. Nach herrschender Meinung ist auch eine analoge Anwendung und eine Heilung nach Eheschließung ausgeschlossen.

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