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Eigentumserwerb & Verfügungen

§§ 929 S. 1, 932 BGB

Teilgebiet

Mobiliarsachenrecht

Thema

Eigentumserwerb & Verfügungen

Tags

Übereignung
Besitzdiener
Gutgläubiger Erwerb
Stellvertretung
Besitz
Besitzmittlungsverhältnis
Rechtsschein
§ 929 BGB
§ 932 BGB
§ 855 BGB
§ 104 BGB
§ 828 BGB
§ 137 BGB
§ 1365 BGB
§ 1369 BGB
§ 2113 BGB
§ 2211 BGB
§ 135 BGB
§ 136 BGB
§ 1985 BGB
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§ 935 BGB
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§ 280 BGB
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§ 667 BGB
§ 681 BGB
§ 687 BGB
§ 812 BGB
§ 816 BGB
§ 823 BGB
§ 858 BGB
§ 930 BGB
§ 931 BGB
§ 933 BGB
§ 934 BGB
§ 935 BGB
Gliederung
  • I. Voraussetzungen des § 929 S. 1 BGB

  • II. Voraussetzungen des § 932 I 1 Hs. 1 BGB

    • 1. Rechtsscheinträger/Rechtsscheintatbestand

    • 2. Rechtsgeschäft

    • 3. Verkehrsgeschäft

  • III. Ausschlussgründe der §§ 929 S. 1, 932 I 1 Hs. 1 BGB

    • 1. Fehlender guter Glaube, §§ 932 I 1 Hs. 2, II BGB

      • aa) Gutgläubiger Erwerb vom nichtberechtigten Minderjährigen

      • b) Erwerb vom scheinbar Verfügungsbefugten, § 366 I HGB

    • 2. Kein Abhandenkommen, § 935 I BGB

      • a) Geld und Inhaberpapiere

      • b) Abhandenkommen bei Täuschung

      • c) Abgrenzung Besitzlockerung vs. Besitzverlust

      • d) Abhandenkommen bei Geschäftsunfähigen

      • e) Abhandenkommen beim Besitzmittler, § 935 I 2 BGB

        • aa) Besitzmittler verliert die Sachherrschaft mit dem Willen des Eigentümers

        • bb) Unmittelbarer Besitzer (≠ Besitzmittler) verliert die Sachherrschaft

      • f) Abhandenkommen beim Besitzdiener

  • IV. Rechtsfolgen des gutgläubigen Erwerbs

    • 1. Uneingeschränkter Rechtserwerb

    • 2. Ansprüche des früheren Eigentümers

    • 3. Rückveräußerung an den Nichtberechtigten

Eine Übereignung gemäß § 929 S. 1 BGB, die ohne Verfügungsbefugnis des Veräußerers vorgenommen wurde, kann ausnahmsweise nach §§ 929 S. 1, 932 I 1 Hs. 1 BGB wirksam sein und damit zu einem Eigentumserwerb des Erwerbers und andererseits zu einem Eigentumsverlust des Veräußerers führen.

Klausurtipp

Sofern ein Nichteigentümer verfügt, ist es empfehlenswert, sich nicht sofort auf die §§ 932 - 935 BGB zu stürzen. Vielmehr solltest du dir zunächst Gedanken machen, ob der Nichteigentümer ausnahmsweise kraft Gesetzes verfügungsbefugt war, ob eine Verfügungsermächtigung nach § 185 I BGB vorlag oder ob die Verfügung nach § 185 II 1 BGB wirksam wurde.

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I. Voraussetzungen des § 929 S. 1 BGB

Der gutgläubige Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 I 1 Hs. 1 BGB setzt eine Einigung, eine Übergabe und ein Einigsein im Sinne des § 929 S. 1 BGB ohne Verfügungsbefugnis des Veräußerers voraus. Hinsichtlich des Einigseins ist zu beachten, dass die Einigungserklärungen bis zur Komplettierung des Erwerbstatbestandes widerrufen werden können. Konkret ist hiermit im Fall des gutgläubigen Erwerbs gemäß §§ 929 S. 1, 932 I 1 Hs. 1 BGB die Übergabe gemeint.

II. Voraussetzungen des § 932 I 1 Hs. 1 BGB

Die §§ 932 ff. BGB können über die fehlende Verfügungsbefugnis des Veräußerers hinweghelfen. Es handelt sich, wie der Überschrift des § 932 BGB zu entnehmen ist, um einen Erwerb vom Nichtberechtigten, da eine Person, die nicht Rechtsinhaber ist, über eine Sache verfügt. 

Zweck der Vorschriften in §§ 932 ff. BGB ist der Schutz des Rechtsverkehrs. Dies ist nicht zu verwechseln mit dem Schutz des konkreten Erwerbers. Der konkrete Erwerber wird reflexartig mitgeschützt. Da aufgrund der §§ 932 - 934 BGB ein Eigentumserwerb möglich ist, geht der gutgläubige Erwerb zulasten des ehemaligen Eigentümers, der sein Recht verliert - ohne dass er etwas „dafür kann“. Dieser Rechtsverlust ist nur gerechtfertigt, wenn ein Rechtsschein den Veräußerer legitimiert. 

Der Verkehrsschutz hat insgesamt, also für jeden Erwerbstatbestand der §§ 932 - 934 BGB drei gemeinsame Voraussetzungen: 

  1. Rechtsscheinträger/Rechtsscheintatbestand

  2. Rechtsgeschäft

  3. Verkehrsgeschäft

1. Rechtsscheinträger/Rechtsscheintatbestand

Zunächst ist ein Rechtsscheinstatbestand (oder: Rechtsscheinträger) oder die Erfüllung eines Tatbestands, der einen Rechtsschein begründet, erforderlich. Für die §§ 932 ff. BGB ist dies der Besitz.

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Zu den weiteren Tatbeständen findest du hier weitere Ausführungen:

2. Rechtsgeschäft

Ferner setzt der Verkehrsschutz voraus, dass es sich um eine rechtsgeschäftliche Verfügung handelt. Damit scheidet der gutgläubige Erwerb nach §§ 932 - 934 BGB bei einem Eigentumserwerb kraft Gesetzes oder Hoheitsakts aus.

3. Verkehrsgeschäft

Weitere Voraussetzung des Verkehrsschutzes ist, dass es sich bei der vorgenommenen Übereignung um ein Verkehrsgeschäft handelt.

Definition

Ein Verkehrsgeschäft setzt voraus, dass auf Erwerberseite mindestens eine Person beteiligt ist, die nicht auf Veräußererseite steht. 

Diese Voraussetzung ist insbesondere dann relevant, wenn Veräußerer und Erwerber formal unterschiedlich, wirtschaftlich jedoch identisch oder teilidentisch sind. 

Wird auf Erwerberseite nur eine Person wirtschaftlich betroffen, die gleichzeitig auch auf Veräußererseite steht, wird der Rechtsverkehr überhaupt nicht berührt und muss folglich nicht geschützt werden. Der Sinn und Zweck der §§ 932-934 BGB liegt aber gerade im Schutz des Rechtsverkehrs. Die Vorschriften über den Gutglaubenserwerb sind folglich nicht anwendbar, wenn kein Verkehrsgeschäft vorliegt. Die §§ 932-934 BGB werden in Fällen des fehlenden Verkehrsgeschäfts daher teleologisch reduziert.

Beispiel

  1. Eine Ein - Mann - GmbH erwirbt von ihrem Alleingesellschafter einen Gegenstand oder veräußert ihn an diesen. Ist ein Erwerb nach §§ 932 ff. BGB möglich?

    Nein, da auf Erwerberseite wirtschaftlich niemand beteiligt ist, der nicht auf Veräußererseite steht.

  2. Eine Gesellschaft erwirbt einen Gegenstand von einem ihrer Gesellschafter. Ist ein Erwerb nach §§ 932 ff. BGB möglich?

    Ja, entscheidend ist, dass auf Erwerberseite mindestens eine Person beteiligt ist, die nicht auf Veräußererseite steht. Hier stehen auf Veräußererseite noch die anderen Gesellschafter.

  3. Ein Gesellschafter erwirbt einen Gegenstand von einer Gesellschaft, an der er beteiligt ist. Ist ein Erwerb nach §§ 932 ff. BGB möglich?

    Nein, hier ist auf Erwerberseite niemand beteiligt, der nicht auch auf Veräußererseite steht. 

  4. Ein Gesellschafter sowie ein Dritter erwerben einen Gegenstand von der Gesellschaft. Ist ein Erwerb nach §§ 932 ff. BGB möglich?

    Ja, da in der Gestalt des Dritten auf der Erwerberseite eine Person beteiligt ist, die nicht auf Veräußererseite steht.


Die zuvor genannten drei Voraussetzungen werden in dieser Ausführlichkeit selten geprüft werden müssen. In klaren Fällen genügt es, die Voraussetzungen entweder knapp zu bejahen oder gar nicht anzusprechen - eine klare Linie kann man hier aber aufgrund der Vielzahl der denkbaren Fälle nicht geben.

III. Ausschlussgründe der §§ 929 S. 1, 932 I 1 Hs. 1 BGB

1. Fehlender guter Glaube, §§ 932 I 1 Hs. 2, II BGB

Ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, sondern bösgläubig, scheidet der Eigentumserwerb aus.

Definition

Unter Bösgläubigkeit ist die Kenntnis oder die grobfahrlässige Unkenntnis vom fehlenden Eigentum des Veräußerers zu verstehen.

Der gute Glaube des Erwerbers ist damit keine Voraussetzung für den Erwerb nach §§ 932 - 934 BGB. Vielmehr hindert die fehlende Gutgläubigkeit den Erwerb. Dies hat Auswirkungen auf die Beweisführung im Prozess.

Beispiel

X erwirbt von Nichteigentümer Y eine bewegliche Sache. Das Gericht kann nicht klären, ob X gutgläubig oder bösgläubig war. Wäre die Gutgläubigkeit ein Tatbestandsmerkmal des § 932 I 1 BGB, würde der Erwerb des X scheitern. E bliebe Eigentümer. Nach § 932 I 1 Hs. 2 BGB („es sei denn, dass…“) soll der Erwerb aber nur scheitern, wenn der Erwerber „nicht in gutem Glauben ist“. Da dies nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, wird X Eigentümer.

Klausurtipp

Klausurtaktisch bedeutet das, dass du den guten beziehungsweise bösen Glauben als negatives Tatbestandsmerkmal prüfen musst. Mit anderen Worten: Wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen bejaht wurden, prüfst du, ob der Eigentumserwerb nicht trotz Vorliegen aller Voraussetzungen doch scheitert, da der Erwerber bösgläubig war.

Damit schützen die §§ 932 ff. BGB den guten Glauben an das Eigentum des Veräußerers. Der Rechtsverkehr vertraut angesichts des Besitzes des Veräußerers (Publizitätsmittel!) darauf, dass dieser gleichzeitig Eigentümer ist und über das Eigentum zu verfügen vermag. 

Für das Tatbestandsmerkmal der grob fahrlässigen Unkenntnis ist auf die Legaldefinition des § 276 II BGB zu verweisen. Dieser definiert die Fahrlässigkeit als Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Geschieht dies in einem besonders hohen Maße, ist grobe Fahrlässigkeit gegeben.

Definition

Grobe Fahrlässigkeit ist das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in einem besonders hohen Maße. Sie ist zu bejahen, wenn der Erwerber unter Berücksichtigung der Gesamtumstände außer Acht lässt, was in der konkreten Situation hätte jedem einleuchten müssen; also, wenn der Erwerber verkennt, was auf der Hand liegt. 

Hinsichtlich der groben Fahrlässigkeit ist zu beachten, dass der Erwerber grundsätzlich keine Nachforschungspflicht hinsichtlich des vermeintlichen Eigentums des Veräußerers hat. Sofern jedoch bestimmte Verdachtsmomente vorliegen, muss er diesem Verdacht nachgehen und weitere Nachforschungen anstellen, statt sich der Möglichkeit des fehlenden Eigentums des Veräußerers zu verschließen.

Beispiel

Beispielsweise muss der nächtliche Verkauf eines gebrauchten Lamborghinis mit geforderter Barzahlung auf einem Imbissparkplatz den Erwerber stutzig machen (Examensrelevantes Urteil: OLG Oldenburg Urt. v. 27.03.2023, Az. 9 U 52/22).


Nach der Rechtsprechung ist es etwa grob fahrlässig, sich bei einem Gebrauchtwagenkauf den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) nicht zeigen zu lassen. Auch ist eine weitere Nachforschung geboten, wenn das Fahrzeug im Ausland zugelassen ist. Das Vorzeigen eines inländischen Fahrzeugbriefs vermag grundsätzlich die Gutgläubigkeit des Erwerbers zu begründen, wenn der Veräußerer als Halter eingetragen ist. Dies gilt auch für gefälschte Fahrzeugbriefe, sofern die Fälschung nicht erkennbar war.

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Frage, ob Bösgläubigkeit vorlag, liegt im Zeitpunkt der Komplettierung des Erwerbstatbestandes. Für § 932 I 1 Hs. 1 BGB bedeutet dies, dass der Erwerber bis zur Übergabe nicht bösgläubig sein darf.

Nach § 142 II BGB kann jedoch ausnahmsweise ein früherer Zeitpunkt für die fehlende Bösgläubigkeit maßgeblich sein. Kennt der Erwerber die Anfechtbarkeit der Einigung oder musste er diese kennen, muss er sich so behandeln lassen, als hätte er die Nichtigkeit der Einigung gekannt oder hätte sie kennen müssen. § 142 II BGB kann vor allem bei einer arglistigen Täuschung durch den Erwerber eingreifen, da dann Fehleridentität besteht und dem Erwerber der Mangel der dinglichen Einigung bewusst war oder sein musste.

Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir neben § 932 II BGB die § 276 II BGB, § 142 II BGB und § 366 I HGB kommentieren.

aa) Gutgläubiger Erwerb vom nichtberechtigten Minderjährigen

Ein examensrelevantes Problem stellt der gutgläubige Erwerb von einem nichtberechtigten Minderjährigen dar. 

Problem

Fall

Die 15-jährige M bedient sich immer wieder am Kleiderschrank ihrer Schwester A. A hat ihr sogar ihre neueste Designerhandtasche geliehen. M entscheidet sich sofort dafür, diese mit in die Schule zu nehmen.

Lehrerin L bemerkt die neue Tasche der M sofort und ist begeistert. Es handelt sich genau um die Tasche, die sie sich schon immer gewünscht hat. In der Pause geht sie auf M zu und bietet ihr an, die Tasche für 100 € zu kaufen und zu erwerben. M ist begeistert, dass ihr so viel Geld in Aussicht gestellt wird, und ist einverstanden. Sie steckt das Geld ein und überreicht L die Tasche.

Wurde L Eigentümerin der Tasche?

Lösung

L könnte nach § 929 S. 1 BGB durch Übereignung durch M Eigentümerin der Tasche geworden sein. M war weder Eigentümerin der Tasche noch anderweitig zur Verfügung befugt. Damit kommt lediglich ein Eigentumserwerb der L nach §§ 929 S. 1, 932 I 1 Hs. 1 BGB in Betracht.

Dies setzt eine Einigung, eine Übergabe und das Einigsein voraus. Des Weiteren müssten die Voraussetzungen des § 932 I 1 Hs. 1 BGB gegeben sein und L dürfte nicht bösgläubig gewesen sein.

1. Einigung

M und L müssten sich wirksam über den Eigentumsübergang auf L geeinigt haben. Die Einigung stellt einen dinglichen Vertrag dar, der zwei übereinstimmende Willenserklärungen erfordert. Indem M sich mit dem Angebot der L die Tasche zu erwerben, einverstanden erklärte, einigten sich L und M über den Eigentumsübergang. Fraglich ist jedoch, ob die Einigung angesichts der Minderjährigkeit der M wirksam war. Die Einigung stellt einen dinglichen Vertrag dar, auf den die allgemeinen Regeln der Rechtsgeschäftslehre entsprechende Anwendung finden. Damit gelten auch die §§ 107 ff. BGB. M ist 15 Jahre alt und damit gemäß § 106 BGB in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt. Folglich ist nach § 107 BGB für nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich. Eine Einigung im Sinne des § 929 S. 1 BGB richtet sich auf den Eigentumsverlust, der einen rechtlichen Nachteil darstellt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass M nicht Eigentümerin der Tasche war. Vielmehr hat sie über das Eigentum ihrer Schwester A, also über eine fremde Sache, verfügt. Die Einigung über den Eigentumsverlust an der Tasche begründet damit keinen rechtlichen Nachteil für M und ist dementsprechend gemäß § 107 BGB wirksam. 

2. Übergabe & Einigsein

M hat der L die Tasche auch übergeben. Ein Widerruf der Einigung bis zur Übergabe ist nicht erfolgt.

3. Zwischenergebnis (Gutgläubiger Erwerb)

Damit liegen die Voraussetzungen des § 929 S. 1 BGB vor. Außerdem liegt ein Rechts- und Verkehrsgeschäft im Sinne des § 932 I 1 BGB sowie ein Rechtsscheinstatbestand in Gestalt des Besitzes der L vor. Somit konnte M grundsätzlich gemäß § 932 I 1 BGB Eigentum erwerben.

4. Ausschluss wegen § 932 I 1 Hs. 1, II BGB

Der Eigentumserwerb der L könnte jedoch nach § 932 I 1 Hs. 2, II BGB ausgeschlossen sein, wenn sich diese nicht im guten Glauben befand. Eine Bösgläubigkeit der L nach § 932 II BGB setzt voraus, dass diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom fehlenden Eigentum der M hatte.

Es ist nicht davon auszugehen, dass L um das fehlende Eigentum der M wusste. Sie könnte jedoch grob fahrlässig gehandelt haben. Problematisch ist hierbei die Tatsache, dass M minderjährig war. Wegen § 107 BGB hätte sie sich nicht wirksam über den Eigentumsübergang einigen können, wenn sie selbst Eigentümerin der Tasche wäre. Dies war nur möglich, weil sie über fremdes Eigentum verfügt hat.

Damit stellt sich die Frage, ob der gutgläubige Erwerb vom nichtberechtigten Minderjährigen möglich ist.

Streitstand

  • Nach einer Ansicht ist der gutgläubige Erwerb vom nichtberechtigten Minderjährigen ausgeschlossen. Dies wird damit begründet, dass der Erwerber nicht besser dastehen dürfte, als er stünde, wenn der Umstand, den er gutgläubig annimmt, tatsächlich zutreffen würde. L geht davon aus, dass M Eigentümerin der Tasche ist. Wäre sie das tatsächlich, wäre jedoch schon die Einigung nach § 108 I BGB schwebend unwirksam. Träfe die Vorstellung der L zu, könnte sie nicht wirksam von M Eigentum erwerben. Ein etwaiges Vertrauen auf die Geschäftsfähigkeit des Veräußerers ist gerade nicht durch die §§ 932 ff. BGB geschützt.

  • Nach herrschender Meinung wird ein gutgläubiger Erwerb vom nichtberechtigten Minderjährigen zugelassen. Die Rechtslage, die bestünde, wenn der Minderjährige tatsächlich Eigentümer wäre, spielt keine Rolle. Dies ergibt sich aus einer teleologischen Auslegung der §§ 932 ff. BGB und der §§ 106 ff. BGB. Während die §§ 932 ff. BGB den Verkehrsschutz infolge des Rechtsscheins des Besitzes bezwecken, sollen die §§ 106 ff. BGB Minderjährige vor Rechtsnachteilen schützen. Einem Minderjährigen, der eine fremde Sache veräußert, droht kein Rechtsnachteil in Gestalt eines Eigentumsverlustes. Damit ist es für den Minderjährigenschutz nicht erforderlich, dem Rechtsverkehr, der auf das Eigentum des Minderjährigen vertraut, die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs zu versagen.

Damit war ein gutgläubiger Erwerb der L nach §§ 929 S. 1, 932 I 1 Hs. 1 BGB nicht nach § 932 II BGB ausgeschlossen. Der Erwerb scheitert auch nicht an § 935 I BGB. Damit ist L Eigentümerin der Tasche geworden.

a) Erwerb vom scheinbar Verfügungsbefugten, § 366 I HGB

Ein weiteres examensrelevantes Problem stellt der Erwerb vom scheinbar Verfügungsbefugten im Rahmen von Handelsgeschäften dar. Ein solcher liegt vor, wenn der Erwerber sich des fehlenden Eigentums des Veräußerers bewusst ist, beziehungsweise bewusst sein müsste, aber dennoch darauf vertraut, dass der Veräußerer verfügungsbefugt ist. 

Grundsätzlich schützen die §§ 932 ff. BGB nur den guten Glauben an das Eigentum des Veräußerers. Wenn der Erwerber aber weiß, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist, sondern lediglich verfügungsbefugt (z. B. als Stellvertreter), ist der Glaube an die Verfügungsbefugnis nicht geschützt. Im Rahmen von Handelsgeschäften ist es aber meistens so, dass derjenige, der ein Geschäft tätigt, nicht Inhaber des Geschäfts ist, sondern lediglich Geschäftsführer, Prokurist oder auch einfach nur ein „normaler“ Mitarbeiter. Dieser handelsrechtlichen Besonderheit trägt § 366 I HGB Rechnung, der den Schutz des guten Glaubens des Erwerbers auf die Verfügungsbefugnis ausweitet. Mehr zu dieser wichtigen Norm findest du hier.

2. Kein Abhandenkommen, § 935 I BGB

Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten nach §§ 932 - 934 BGB kann nicht nur an der fehlenden Gutgläubigkeit des Erwerbers nach § 932 II BGB scheitern. Einen weiteren Hinderungsgrund des Erwerbs stellt das in § 935 I BGB normierte Abhandenkommen der Sache dar.

Definition

Abhandenkommen meint den Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft ohne den Willen des unmittelbaren Besitzers.

Unmittelbarer Besitzer kann entweder der Eigentümer selbst, § 935 I 1 BGB oder dessen Besitzmittler, § 935 I 2 BGB sein. 

Der unfreiwillige Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft kann durch verbotene Eigenmacht nach § 858 I BGB erfolgen. Gleichzeitig ist aber auch ein schlichtes Verlieren der Sache möglich. 

Hintergrund des Ausschlusses des gutgläubigen Erwerbs wegen Abhandenkommens ist, dass der unfreiwillige Besitzverlust mangels Willensakts keinen zurechenbaren Rechtsschein begründet. Deshalb darf der Eigentümer nicht zulasten des Schutzes des Rechtsverkehrs durch Eigentumsverlust benachteiligt werden.

a) Geld und Inhaberpapiere

Gemäß § 935 II BGB ist § 935 I BGB nicht auf Geld oder Inhaberpapiere wie Aktien oder Inhaberschuldverschreibungen anwendbar. In der Klausur kann § 935 II BGB eine Rolle spielen, wenn es um Sammlermünzen geht. Es stellt sich die Frage, ob die Norm auch auf Sammlermünzen Anwendung findet. Die Antwort liefert eine klassische Auslegung. Dem Wortlaut nach lassen sich Sammlermünzen unter „Geld“ im Sinne von § 935 II BGB fassen, da ihnen eine Funktion als Zahlungsmittel zukommt. Andererseits ist der Sinn und Zweck des § 935 II BGB zu berücksichtigen.

Merke

Die Norm soll das Funktionieren des Zahlungsverkehrs schützen. Ein solcher Schutz ist bei Sammlermünzen, die vorrangig zu Sammler- und gerade nicht zu Zahlungszwecken genutzt werden, nicht erforderlich.

b) Abhandenkommen bei Täuschung

Im Falle einer Täuschung, Drohung oder eines Irrtums gilt das Gleiche wie bei der Übergabe: Wenn eine Person eine Sache weggibt, ist diese Weggabe als Abhandenkommen zu qualifizieren, wenn die Weggabe infolge einer Drohung erfolgte. Sie ist jedoch freiwillig erfolgt und somit kein Fall des § 935 I BGB, wenn die Weggabe infolge eines Irrtums erfolgte. Wenn Geschäftsunfähige im Sinne des § 104 BGB eine Sache weggeben, wird dies grundsätzlich ebenfalls als Abhandenkommen qualifiziert. So wie die Übergabe einen tatsächlichen Willen erfordert, ist beim Abhandenkommen maßgeblich, ob der Besitz willentlich einem anderen übertragen wurde. Wie dieser Wille gebildet wurde, spielt grundsätzlich keine Rolle, jedoch wird bei einer Drohung mangels Freiwilligkeit dennoch von Abhandenkommen ausgegangen.

c) Abgrenzung Besitzlockerung vs. Besitzverlust

Für die Frage des Abhandenkommens nach § 935 I BGB ist entscheidend, ob der unmittelbare Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft freiwillig oder unfreiwillig verloren hat. Ein freiwilliger Besitzverlust schließt ein Abhandenkommen aus – selbst dann, wenn der Besitzer durch eine arglistige Täuschung oder einen Irrtum zur Herausgabe der Sache bewegt wurde.

Hiervon streng zu unterscheiden ist die bloße Besitzlockerung. Gewährt der Besitzer einem Dritten nur eine vorübergehende, räumlich eng begrenzte Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache und behält er die jederzeitige Eingriffsmöglichkeit (z. B. Sichtkontakt), liegt noch kein Besitzverlust vor. Flieht der Dritte in diesem Moment mit der Sache, bricht er den noch bestehenden Gewahrsam des Besitzers. Der Besitzverlust erfolgt dann unfreiwillig, die Sache ist abhandengekommen.

Beispiel

Fall

Jurastudentin X befindet sich auf Shoppingtour. Im Laden des I findet sie Gefallen an einem Rock.

  1. X probiert den Rock in der Umkleidekabine an und verschwindet plötzlich.

  2. X geht mit I kurz vor den Laden, um den anprobierten Rock in einem besseren Licht zu betrachten und verschwindet plötzlich.

  3. X hat den Rock für zwei Tage zum Probetragen erhalten und ihn dann abredewidrig nicht zurückgebracht.

Ist der Rock dem I abhandengekommen?

Lösung

Der Rock ist dem I gemäß § 935 I 1 BGB abhandengekommen, wenn er den unmittelbaren Besitz an dem Rock unfreiwillig verloren hat.

1. und 2. Das Anprobieren des Rocks in der Umkleidekabine beziehungsweise das Verlassen des Ladens mit dem anprobierten Rock stellen eine Besitzlockerung mit dem Willen des I dar. Der anschließende Besitzverlust erfolgt jedoch ohne seinen Willen. Damit ist der Rock abhandengekommen im Sinne des § 935 I 1 BGB.

3. Die Aushändigung des Rocks zum zweitägigen Probetragen stellt einen willentlichen Besitzverlust dar. Damit scheidet ein Abhandenkommen aus.

Das Abhandenkommen nach § 935 I BGB kann bei einer unbegleiteten, unüberwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten breit zu thematisieren sein. Hierzu ist folgender Fall examensrelevant: BGH NJW 2020, 3711. Außerdem kann sich das Abhandenkommen als problematisch gestalten, wenn dritte Personen, etwa ein Besitzmittler oder ein Besitzdiener, beteiligt sind:

d) Abhandenkommen bei Geschäftsunfähigen

Ein weiteres examensrelevantes Problem stellt die freiwillige Besitzaufgabe durch Minderjährige dar.

Problem

Abhandenkommen bei Geschäftsunfähigen

Da der Besitz keine rechtsgeschäftliche, sondern eine rein tatsächliche Herrschaftsbeziehung ist, erfordert die freiwillige Besitzaufgabe keine Geschäftsfähigkeit im Sinne der §§ 104 ff. BGB, sondern lediglich einen natürlichen Willen.

Dennoch ist nach der herrschenden Meinung zu differenzieren:

  • Geschäftsunfähige (§ 104 BGB): Kindern unter 7 Jahren sowie dauerhaft Geisteskranken fehlt in der Regel schon die Einsichtsfähigkeit, um einen rechtlich relevanten natürlichen Willen zur Besitzaufgabe zu bilden. Gibt ein 5-Jähriger sein Fahrrad an einen Fremden, gilt dies als unfreiwilliger Besitzverlust. Die Sache ist abhandengekommen.

  • Beschränkt Geschäftsfähige (§ 106 BGB): Minderjährige zwischen 7 und 17 Jahren haben in aller Regel den erforderlichen natürlichen Willen, um den Besitz freiwillig aufzugeben. Übergibt ein 15-Jähriger sein Fahrrad freiwillig an einen Dritten, scheidet ein Abhandenkommen aus. Der Minderjährige wird dadurch nicht schutzlos gestellt. Zwar greift § 935 I BGB nicht, aber der dingliche Eigentumsübergang scheitert ohnehin an § 107 BGB, da der Eigentumsverlust rechtlich nachteilig ist


e) Abhandenkommen beim Besitzmittler, § 935 I 2 BGB

Verliert ein Besitzmittler die Sachherrschaft ohne seinen Willen, kommt ihm die Sache abhanden. 

Gibt er die Sachherrschaft willentlich auf, kommt ihm die Sache nicht abhanden. Im Rahmen des Abhandenkommens beim Besitzmittler kann sich das Problem stellen, dass die Sache zwar dem Besitzmittler abhandenkommt, der Eigentümer aber mit dem Besitzverlust des Besitzmittlers einverstanden war. Außerdem kann sich die Frage stellen, wie mit einem unmittelbaren Besitzer, der dem Eigentümer den Besitz nicht mittelt, umzugehen ist.

aa) Besitzmittler verliert die Sachherrschaft mit dem Willen des Eigentümers

Verliert der Besitzmittler die Sachherrschaft ohne seinen Willen, ist § 935 I 2 BGB erfüllt, sodass die Sache grundsätzlich abhandengekommen ist. War jedoch der Eigentümer mit dem Besitzverlust des Besitzmittlers einverstanden, soll letztlich sein Wille ausschlaggebend sein. Obwohl der Besitzverlust des Besitzmittlers unfreiwillig war, scheitert das Abhandenkommen am freiwilligen Besitzverlust des Eigentümers. Dies lässt sich im Wege einer teleologischen Auslegung des § 935 I 2 BGB begründen. Sinn und Zweck der Norm ist es, den mittelbar besitzenden Eigentümer davor zu schützen, dass er sein Eigentum an einen gutgläubigen Erwerber verliert. Der Eigentümer hat den unmittelbaren Besitz willentlich auf einen Besitzmittler übertragen. Verliert dieser Besitzmittler die Sache unfreiwillig, fehlt es an einem dem Eigentümer zurechenbaren Rechtsschein.

Ein derartiger Schutz des Eigentümers ist jedoch nicht notwendig, wenn er mit dem Besitzverlust des Besitzmittlers einverstanden war. § 935 I 2 BGB ist dann teleologisch auf Fälle zu reduzieren, in denen der Eigentümer dem Besitzverlust nicht zustimmt.

bb) Unmittelbarer Besitzer (≠ Besitzmittler) verliert die Sachherrschaft

Problem

Besitzverlust durch unmittelbaren Besitzer = Besitzmittler

Wenn ein unmittelbarer Besitzer, der dem Eigentümer nicht (mehr) den Besitz mittelt, die tatsächliche Sachherrschaft ohne seinen Willen verliert, sind weder § 935 I 1 BGB noch § 935 I 2 BGB einschlägig. Beispielsweise kann ein Mieter eine Sache an einen bösgläubigen Erwerber veräußern, der sie anschließend verliert. § 935 I 1 BGB scheitert daran, dass der Eigentümer selbst nicht unmittelbarer Besitzer war. Auch § 935 I 2 BGB hilft in dieser Konstellation nicht weiter, da der Bösgläubige dem Eigentümer gerade nicht gemittelt hat. 

  • Es ist denkbar, in so einem Fall § 935 I 2 BGB analog anzuwenden. 

  • Die herrschende Meinung lehnt eine Analogie jedoch mangels planwidriger Regelungslücke ab. Es fehlt an der Schutzwürdigkeit des Eigentümers, der den Besitz an der Sache schließlich freiwillig einem Dritten überlassen hat.

  • Demgegenüber lässt sich aber teleologisch damit argumentieren, dass § 935 I BGB gerade den Eigentümer schützen soll, der seinen Besitz unfreiwillig verliert. 

f) Abhandenkommen beim Besitzdiener

Verliert der Besitzdiener die Sachherrschaft ohne seinen Willen, kommt die Sache dem unmittelbar besitzenden Eigentümer (oder dessen Besitzmittler) abhanden. Der Besitzdiener übt den Besitz für den Eigentümer aus; der unfreiwillige Verlust der Sache durch den Besitzdiener widerspricht auch dem Willen des Eigentümers. 

Problematisch ist jedoch die Konstellation, dass der Besitzdiener die Sache willentlich weggibt. Hier ist zunächst zu differenzieren, ob dies mit oder ohne Einverständnis des Besitzers geschieht. 

Handelt der Besitzdiener mit Einverständnis des Besitzers, kommt die Sache dem Besitzer nicht abhanden. 

Problem

Abhandenkommen bei Besitzdiener ohne Einverständnis des Besitzers

Fehlt es an einem Einverständnis des Besitzers, ist die rechtliche Einordnung des Abhandenkommens umstritten.

  • Nach herrschender Meinung kommt die Sache dem Besitzer dann abhanden. Hierfür spricht die Gesetzessystematik. Aus § 855 BGB ergibt sich, dass der Besitzdiener keinen eigenen Besitz hat. Nach § 935 I 1, 2 BGB kommt es für das Abhandenkommen jedoch auf den Willen des unmittelbaren Besitzers an. Bei pflichtwidrigem Handeln des Besitzdieners verwirklicht sich ein unfreiwilliger Besitzverlust des Besitzers.

  • Andererseits lässt sich vertreten, dass der Besitzdiener, sofern seine Abhängigkeit vom Besitzer nicht nach außen erkennbar ist, wie ein Besitzmittler zu behandeln ist. Hiergegen spricht jedoch, dass das Kriterium der nach außen erkennbaren Abhängigkeit des Besitzdieners schwer zu definieren ist.

IV. Rechtsfolgen des gutgläubigen Erwerbs

1. Uneingeschränkter Rechtserwerb

Sind die Voraussetzungen des §§ 929 S. 1, 932 I 1 Hs. 1 BGB erfüllt und der gutgläubige Erwerb nicht nach § 932 I 1 Hs. 2, II BGB ausgeschlossen, stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen das mit sich bringt. 

Die wichtigste Rechtsfolge ist der uneingeschränkte Rechtserwerb des Erwerbers. Er erwirbt aufgrund der Verfügung des Nichtberechtigten vollumfänglich Eigentum. Sachenrechtlich steht er damit genauso, wie jemand, der vom Berechtigten erwirbt.

Veräußert der Erwerber die erworbene Sache weiter, überträgt er sein Eigentum auf den Zweiterwerber. Dieser erwirbt vom Berechtigten. Sogar dann, wenn er vom fehlenden Eigentum des Erstveräußerers Kenntnis hatte und deswegen vom Erstveräußerer kein Eigentum hätte erwerben können.

2. Ansprüche des früheren Eigentümers

Dieser Rechtserwerb geht zulasten des früheren Eigentümers. Es stellt sich die Frage, ob dieser wenigstens Ansprüche gegen den Erwerber geltend machen kann. 

Hier kann man an Schadensersatzansprüche aus §§ 823 - 826 BGB denken. Den Ansprüchen steht jedoch entgegen, dass der Erwerb nach §§ 932 - 934 BGB nicht „widerrechtlich“ erfolgt. Damit sind die Voraussetzungen der Schadensersatzanspruchsgrundlagen nach §§ 823 - 826 BGB nicht erfüllt.

Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche des früheren Eigentümers gegen den Erwerber bestehen nicht. Der Eigentumserwerb erfolgt nämlich nach §§ 932 - 934 BGB und damit nicht „ohne rechtlichen Grund“, sondern kondiktionsfest.

3. Rückveräußerung an den Nichtberechtigten

Ein Problem im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs stellt die Rückveräußerung an den Nichtberechtigten dar. Es handelt sich um eine Konstellation, in der der gutgläubige Erwerber das erworbene Eigentum an den vormaligen Nichteigentümer überträgt.

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Problem

Fall

N hat sich das iPad seiner Mitbewohnerin M ausgeliehen. Um seinen Unischwarm, Kunststudentin E zu beeindrucken, behauptet er nach der Vorlesung, das iPad gehöre ihm. E ist begeistert von dem iPad und fragt, ob man damit denn gut zeichnen könne. Als N bejaht, schlägt sie vor, das iPad zu kaufen und zu erwerben. N ist einverstanden. Zuhause muss E jedoch feststellen, dass man mit dem iPad überhaupt nicht gut zeichnen kann. Sie erklärt den Rücktritt vom Kaufvertrag. Um ihre Rückgewährpflicht aus § 346 I BGB zu erfüllen, übereignet sie das iPad an N zurück.

Ist N Eigentümer des iPads geworden?

Lösung

N könnte durch Übereignung der E gemäß § 929 S. 1 BGB Eigentümer des iPads geworden sein.

1. Einigung, Übergabe und Einigsein

E hat das iPad laut Sachverhalt an N übereignet. Damit liegen Einigung, Übergabe und Einigsein vor. 

2. Verfügungsbefugnis

E müsste auch mit Verfügungsbefugnis gehandelt haben. Eine solche kann sich aus dem Eigentum ergeben. 

a) Ursprüngliches Eigentum

Ursprünglich war Mitbewohnerin M Eigentümerin des iPads. 

b) Eigentumsverlust durch Übereignung von N an E

Sie könnte ihr Eigentum jedoch durch die Übereignung des N an E gemäß §§ 929 S. 1, 932 I 1 Hs. 1 BGB verloren haben. Eine Veräußerung nach § 929 S. 1 BGB ist erfolgt. Auch ist der gutgläubige Erwerb der E nicht nach §§ 932 I 1 Hs. 2, II, 935 I BGB ausgeschlossen. Damit hat E Eigentum erworben. 

c) Ergebnis

Sie handelte als verfügungsbefugte Eigentümerin, als sie das iPad an N übereignete. Damit hätte N an sich nach § 929 S. 1 BGB Eigentum an dem iPad erworben. Problematisch hieran ist jedoch, dass N wusste, dass er vormals kein Eigentum an dem iPad hatte. Da er aber von der berechtigten E erworben hat, wirkt sich dies nicht aus. Ein solcher Rückerwerb des Nichtberechtigten widerspricht dem Rechtsgefühl. Schließlich war N bewusst, dass das geliehene iPad nicht in seinem Eigentum stand. 

Streitstand

  • Nach der „Lehre vom Innenverkehrsgeschäft“ fällt das Eigentum in Fällen des vermeintlichen Rückerwerbs des Nichtberechtigten an den Alteigentümer zurück. Demnach wäre M Eigentümerin des iPads geworden. Dies ist über eine teleologische Reduktion der §§ 929 - 934 BGB zu erreichen, um nicht sachgerechte Ergebnisse zu vermeiden. Bei einem Rückerwerb durch Rückgewähr infolge eines Rücktritts, einer Kondiktion nach einer Anfechtung oder der Rückgewähr einer Sicherheit fällt das Eigentum trotz vermeintlicher Übereignung an den Nichtberechtigten automatisch an den ursprünglichen Eigentümer zurück. Hierfür spricht Sinn und Zweck des Rücktritts- beziehungsweise des Kondiktionsrechts, der darin liegt, den ursprünglichen Zustand vor Abschluss des Vertrags wiederherzustellen. Die Beteiligten sollen so gestellt werden, wie sie vorher standen. Für den Nichtberechtigten bedeutet das, dass er vorher kein Eigentum an der veräußerten Sache hatte.

    Auch wenn der Nichtberechtigte verfügt hat, um unter Missbrauch der §§ 932 - 934 BGB durch Rückerwerb Eigentümer zu werden, soll ihm dies aufgrund eines automatischen Eigentumserwerbs des früheren Eigentümers versagt sein. Hierfür spricht die beschränkte Schutzfunktion der §§ 932 ff. BGB, die sich darin erschöpft, den Rechtsverkehr und nicht einen nichtberechtigten Veräußerer zu schützen. 

  • Nach anderer Ansicht ist ein automatischer Rückerwerb des ursprünglichen Eigentümers abzulehnen. Der Grund einer Verfügung besagt nichts über ihre Wirksamkeit. Verfügungen in Erfüllung einer Rückgewährpflicht sind nicht anders zu behandeln als sonstige Verfügungen. Damit wird der Nichtberechtigte Eigentümer. N hat dann gemäß § 929 S. 1 BGB das Eigentum an dem iPad erworben. Für diese Lösung spricht, dass die Lehre vom Innenverkehrsgeschäft gegen das Trennungsprinzip verstößt, indem es darauf abstellt, dass die Verfügung mit einer schuldrechtlichen Pflicht zur Rückgewähr einherging. Außerdem sind so die Eigentumsverhältnisse klar und es besteht Rechtssicherheit. Es drohen auch keine Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Frage, ob der Nichtberechtigte die §§ 932 - 934 BGB für einen eigenen Eigentumserwerb missbrauchen wollte. Der ehemalige Eigentümer ist durch die Ablehnung eines automatischen Rückerwerbs nicht schutzlos. Er kann vom Nichtberechtigten schuldrechtlich die Rückübereignung verlangen, etwa im Wege des Schadensersatzes (§§ 280 I, 249 I BGB oder § 823 I, 249 I BGB), aus angemaßter Eigengeschäftsführung (§§ 687 II, 681 S. 2, 667 BGB) oder aus Bereicherungsrecht (§ 812 I 1 Alt. 2 BGB – Eingriffskondiktion).

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