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Schadensersatz

§ 284 BGB (Aufwendungsersatz)

Teilgebiet

Schuldrecht AT

Thema

Schadensersatz

Tags

Aufwendungsersatz
Schadensersatz
Vertrauensschaden
Kausalität
Rentabilitätsvermutung
Schadensrechtliches Bereicherungsverbot
§ 122 BGB
§ 179 BGB
§ 252 BGB
§ 254 BGB
§ 280 BGB
§ 281 BGB
§ 283 BGB
§ 284 BGB
§ 285 BGB
§ 286 BGB
§ 311a BGB
§ 325 BGB
§ 346 BGB
§ 637 BGB
Gliederung
  • I. Einführung

    • 1. Zweck

    • 2. Inhalt

  • II. Verhältnis zu den §§ 280 ff. BGB

    • 1. Verhältnis zu Schadensersatz neben der Leistung

    • 2. Verhältnis zu Schadensersatz statt der Leistung

      • a) Grundsatz

      • b) Parallele Anwendbarkeit von Schadensersatz statt der Leistung und § 284 BGB

      • c) Aufwendungen als Schadensersatz statt der Leistung

    • 3. Verhältnis zu anderen Rechten

  • III. Voraussetzungen

    • 1. Voraussetzungen des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung

    • 2. Vergebliche Aufwendungen im Vertrauen auf Erhalt der Leistung

    • 3. Gläubiger durfte Aufwendungen billigerweise tätigen

    • 4. Kein Ausschluss (§ 284 a.E. BGB)

I. Einführung

§ 284 BGB ist, anders als die bisher behandelten Ansprüche der §§ 280 ff. BGB, kein Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch auf Aufwendungsersatz.

Dennoch steht er in einem engen Zusammenhang mit den Schadensersatzansprüchen aus §§ 280 ff. BGB, denn er kann “anstelle” von Ersatzansprüchen gemäß §§ 280 I, III, 281-283, 311a II BGB geltend gemacht werden, also Schadensersatz statt der Leistung ersetzen.

1. Zweck

§ 284 BGB ersetzt nicht die durch die Pflichtverletzung entstandenen Schäden, sondern die Aufwendungen, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung getätigt hat, also solche, die auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung entstanden wären. Dabei geht es um den Ersatz von Aufwendungen aufgrund ihrer „Frustration“ (oder: Erfolglosigkeit). 

Dies ist erforderlich, um eine Schutzlücke zugunsten des Gläubigers zu schließen. Schadensersatzansprüche erfassen vergebliche Aufwendungen nicht ohne Weiteres, weil sie eben auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung entstanden wären. Es fehlt damit an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Vermögensnachteil.

Daneben dient § 284 BGB dem Ersatz von nicht-kommerziellen Aufwendungen, die vor der Schuldrechtsreform 2002 nicht ersatzfähig waren, da sie nicht von § 252 BGB erfasst werden. § 252 BGB erfordert den Nachweis einer Gewinnerzielung durch die Leistung, die man bei kommerziellen Geschäften vermutet (= Rentabilitätsvermutung). An dieser mangelt es gerade, wenn Aufwendungen zu privaten Zwecken getätigt werden.

§ 284 BGB hat insbesondere Bedeutung für den Ersatz ideeller Zwecke, bei denen ein klassischer Vermögensschaden nicht nachweisbar ist (etwa Urlaubsreisen, Hochzeitsfeier).

Definition

Die Rentabilitätsvermutung besagt, dass sich erwerbswirtschaftliche Aufwendungen in der Regel amortisieren. Diese Aufwendungen wären daher im Grundsatz auf Grundlage des Schadensersatzes statt der Leistung zu ersetzen.

Bsp.: Kosten der Anfahrt zu einer nicht stattfindenden Konzertveranstaltung.

2. Inhalt

Der Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB tritt funktional an die Stelle des Schadensersatzes statt der Leistung und ersetzt den sogenannten Frustrationsschaden.

Durch die Koppelung an den Schadensersatz statt der Leistung spricht viel dafür, ihn als Ersatz des positiven Interesses einzuordnen.

Andererseits basieren Aufwendungen gerade auf dem Vertrauen in die Vertragsdurchführung, weshalb eine Mindermeinung davon ausgeht, dass vielmehr das negative Interesse ersetzt wird. Hätte der Gläubiger nicht auf die Erfüllung vertraut, hätte er die Aufwendungen unterlassen (= Vertrauensschaden). Dabei ist aber zu beachten, dass § 284 BGB viel enger gefasst ist als beispielsweise §§ 122, 179 BGB, die nicht nur entgangene Aufwendungen ersetzen, sondern auch entgangene andere Geschäfte.

Im Ergebnis ist § 284 BGB gerade eine Korrektur des Schadensrecht. Der Schuldner soll sich gerade nicht darauf berufen können, dass dem Gläubiger kein Gewinn entgangen ist (§ 252 BGB).

Eine Einordnung kann nicht eindeutig erfolgen.

Merke

In der Klausur solltest du feststellen: “§ 284 BGB ersetzt den Frustrationsschaden und tritt an die Stelle des Schadensersatzes statt der Leistung. Er schützt das Vertrauen auf die Erbringung der Leistung (Äquivalenzinteresse).

II. Verhältnis zu den §§ 280 ff. BGB

1. Verhältnis zu Schadensersatz neben der Leistung

Eine Konkurrenz zum einfachen Schadensersatz (§ 280 I BGB) und zum Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung (§§ 280 I, II, 286 BGB) besteht nicht, sie können also neben dem Anspruch aus § 284 BGB geltend gemacht werden. 

Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 284 BGB, der Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung gewährt.

Hier ist besonders darauf zu achten, dass Schadenspositionen nicht doppelt geltend gemacht werden dürfen: Macht der Gläubiger einen Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns geltend (§ 252 BGB), der kausal auf Aufwendungen basiert, kann er nicht zusätzlich diese Aufwendungen gemäß § 284 BGB ersetzt verlangen. 

Daneben muss jeder Vermögensnachteil für die Wahl der richtigen Anspruchsgrundlage klar zu § 284 BGB oder den §§ 280, 286 BGB zugeordnet werden.

2. Verhältnis zu Schadensersatz statt der Leistung

a) Grundsatz

„Anstelle“ des Schadensersatzes bedeutet, dass nicht beide Anspruchsarten gleichzeitig geltend gemacht werden können. Der Gläubiger hat ein Wahlrecht: er kann entweder Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz verlangen.

Das leuchtet auch wertungsmäßig ein, insbesondere bei den Transaktionskosten, denn der Nutzer soll nicht durch den Schadensersatz einerseits so gestellt werden, als hätte er die Leistung erhalten und andererseits zusätzlich die Transaktionskosten ersetzt bekommen. Dies würde andernfalls gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot verstoßen.

Beispiel

Der Käufer nimmt zur Finanzierung eines Warenkaufs über 100.000 Euro einen Kredit auf, dessen Zinsen sich auf 5.000 € belaufen. Bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung hätte der Käufer die Waren für 125.000 € weiterverkaufen können. Könnte er 20.000 € entgangenen Gewinn (125.000 – 100.000 – 5.000 €) und 5.000 € Zinsaufwendungen verlangen, stünde er besser, als wenn der Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre.

b) Parallele Anwendbarkeit von Schadensersatz statt der Leistung und § 284 BGB

Beispiel

Parallele Anwendbarkeit von Schadensersatz statt der Leistung und § 284 BGB

In der Literatur wird in manchen Fällen angenommen, dass der Aufwendungsersatzanspruch entgegen seinem Wortlaut neben den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung treten kann, wenn und insoweit keine Doppelkompensation droht, weil die Anordnung des Alternativverhältnisses nur eine ungerechtfertige Bereicherung des Gläubigers verhindern solle. Dieser Ansicht nach bezieht sich das Alternativverhältnis nicht auf den Anspruch bzw. Anspruchsinhalt, sondern den Vermögensnachteil, den der Gläubiger ersetzt bekommen will.

Beispiel: Der Käufer erwirbt ein Kfz 1.000 Euro unter Marktpreis. Sodann erwirbt er für 2.000 Euro Leichtmetallfelgen. Hier droht keine Doppelkompensation, wenn er Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 1.000 Euro sowie Aufwendungsersatz in Höhe von 2.000 Euro (Zug um Zug gegen Übereignung der Felgen) erhält.

Dieser Ansatz widerspricht aber klar dem Wortlaut des § 284 BGB, schafft Abgrenzungsprobleme und belastet den Schuldner stärker als vom Gesetz mit dem fragmentarischen Schutz des § 284 BGB vorgesehen - so die herrschende Meinung.

Aber: Nicht im Widerspruch zur strengen Exklusivität steht der Fall, in dem der Gläubiger sowohl Schadensersatz als auch Aufwendungsersatz geltend macht gerichtet auf unterschiedliche Teile einer gestörten, teilbaren (Gesamt-)Leistung, sofern Aufwendungen einem abtrennbaren Teil zugeordnet werden können.

c) Aufwendungen als Schadensersatz statt der Leistung

Trotz der Einführung des § 284 BGB hält die überwiegende Meinung an der Rentabilitätsvermutung und damit am Aufwendungsersatz im Rahmen des Schadensersatz statt der Leistung fest. Dabei gelten erwerbswirtschaftliche Aufwendungen als Schaden im Sinne von § 252 BGB. Dafür spricht insbesondere, dass die Stellung des Gläubigers durch § 284 BGB gerade verbessert werden sollte.

Teilweise wird jedoch im Hinblick auf die Rentabilitätsvermutung, die der BGH zur Rechtslage vor der Schuldrechtsmodernisierung entwickelt hat, eine einschränkende Auslegung des § 284 BGB vorgenommen. 

Problem

Verhältnis von § 284 BGB zur „Rentabilitätsvermutung“

  • M.M.: § 284 BGB ist subsidiär zur Rentabilitätsvermutung. Somit wird § 284 BGB bei kommerziellen Aufwendungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung nicht angewandt.

  • A.A.: Die Rentabilitätsvermutung ist nicht mehr anwendbar und wurde durch die Neueinführung des § 284 BGB verdrängt.

  • H.M.: Es besteht ein Wahlrecht zwischen der Anwendung des § 284 BGB und der Geltendmachung von Schadensersatz (unter dem Vorbehalt des Verbots der Doppelkompensation). Das bedeutet, dass der Gläubiger ungeachtet der Wirtschaftlichkeit oder Nicht-Wirtschaftlichkeit der Zielsetzung der Aufwendungen entweder Schadensersatz geltend machen kann oder Aufwendungsersatz. Die Einführung des § 284 BGB sollte die Rechte von Gläubigern erweitern, nicht einschränken und bezweckte nach dem Willen des Gesetzgebers die Unterscheidung der Aufwendungen überflüssig zu machen, weshalb eine teleologische Reduktion des § 284 BGB nicht notwendig ist.

Die Annahme, dass die Rentabilitätsvermutung neben § 284 BGB anwendbar ist, ändert jedoch nichts am Exklusivitätsverhältnis. Es kann sich entweder auf § 284 BGB berufen werden oder auf die Rentabilitätsvermutung im Rahmen vom Schadensersatz statt der Leistung.

3. Verhältnis zu anderen Rechten

  • Mit Geltendmachung des § 284 BGB entfällt der Erfüllungsanspruch. Dies ergibt sich aus dem Alternativverhältnis zwischen Schadensersatz statt der Leistung, an dessen Stelle der Aufwendungsersatzanspruch tritt, und dem Leistungsanspruch.

  • Ein Rücktritt (§ 325 BGB), eine Minderung und der Anspruch auf das Surrogat (§ 285 BGB), unter entsprechender Anwendung des § 285 II BGB, sind jedoch neben § 284 BGB möglich. Im Fall der Minderung besteht nur ein anteiliger Aufwendungsersatzanspruch, begrenzt auf den Teil der Aufwendungen, die durch den konkreten Mangel sinnlos wurden. Im Fall des Rücktritts sind die schadenersatzrechtlichen Wertungen des § 284 BGB im Rahmen der §§ 346 ff. BGB zu berücksichtigen, sodass darauf basierende Ansprüche ggf. entfallen oder angepasst werden müssen, um eine Doppelkompensation zu vermeiden.

  • Bei einer erfolgreichen Selbstvornahme ist der Aufwendungsersatz ausgeschlossen (die Aufwendungen sind dann nicht „vergeblich“), sind sie es nicht, besteht ein Anspruch aus § 284 BGB auch neben spezielleren Aufwendungsersatzansprüchen (bspw. § 637 BGB), sofern die Leistung endgültig aus- oder vertragswidrig bleibt.

III. Voraussetzungen

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1. Voraussetzungen des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung

Zunächst muss geprüft werden, ob ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung besteht (§§ 280 I, III, 281 ff., 311a II BGB).

Merke

Es müssen nur die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Auf das Vorliegen eines Schadens kommt es nicht an, da hier ja gerade die Aufwendungen und nicht der Schaden ersetzt werden sollen.

2. Vergebliche Aufwendungen im Vertrauen auf Erhalt der Leistung

Dann muss festgestellt werden, dass der Gläubiger Aufwendungen, also freiwillige, zweckgerichtete Vermögenseinbußen, getätigt und damit gerechnet hat, die Leistung des Gläubigers zu erhalten. Anhand des Kriteriums der Freiwilligkeit sind Aufwendungen von Schäden abzugrenzen, die gerade eine unfreiwillige Vermögenseinbuße darstellen.

Beispiel

  • Zulassungskosten für ein Kfz

  • Finanzierungskosten für Immobilie

Definition

Vergeblich meint, dass sich die Aufwendung wegen der Nichtleistung oder der nicht vertragsgerechten Leistung als nutzlos erweist.

Da die Aufwendungen im Vertrauen auf die Leistung des Gläubigers getätigt werden mussten, können erst solche Aufwendungen berücksichtigt werden, die nach Vertragsschluss erfolgten.

Die Vergeblichkeit muss gerade auf der Pflichtverletzung beruhen, sodass insofern Kausalität erforderlich ist. Vergeblichkeit besteht nicht, wenn die Aufwendung anderweitig ihren Zweck erreicht. Die bloße Möglichkeit des anderweitigen Einsatzes genügt dafür nicht (Privatautonomie).

Beispiel

Besucht der Gläubiger anstelle eines abgesagten Konzertes eine andere Veranstaltung, lässt sich nicht von vergeblichen Aufwendungen für die Beschäftigung einer Kinderbetreuerin sprechen.

3. Gläubiger durfte Aufwendungen billigerweise tätigen

Der Ersatzanspruch ist auf vernünftige Aufwendungen begrenzt. Nicht ersatzfähig sind Aufwendungen, die überflüssig oder unverhältnismäßig waren. Tätigt der Gläubiger Aufwendungen, die außer Verhältnis zum erwartbaren Gewinn stehen, sind sie ihm nach § 284 nur insoweit zu ersetzen, wie er sie „billigerweise machen durfte“. Denn Sinn und Zweck ist es (nach dem Rechtsgedanken des § 254 BGB), den Schuldner vor der missbräuchlichen Abwälzung von evidenten Fehlinvestitionen des Gläubigers zu schützen.

Als billigenswert sind Aufwendungen mit wirtschaftlicher Sinnhaftigkeit anzusehen. Insbesondere relevant ist diese Beurteilung gerade bezüglich nichtkommerzieller Aufwendungen. Nichtkommerzielle Aufwendungen sind solche, die nicht durch einen Weiterverkauf oder -verarbeitung der Gewinnerzielung dienen, sondern vielmehr lediglich privaten Zwecken. Diese sind insbesondere von § 284 BGB umfasst, wenn sie sich im Rahmen der Verkehrsüblichkeit halten.

Klausurtipp

An dieser Stelle kann eine nachvollziehbare Argumentation in der Klausur erforderlich sein. Relevante Kriterien sind die Erkennbarkeit der Aufwendung für den Schuldner, die Unentgeltlichkeit des Geschäfts und die vertragliche Risikoverteilung. 

4. Kein Ausschluss (§ 284 a.E. BGB)

Der Anspruch darf nicht ausgeschlossen sein, siehe § 284 a.E. BGB: „… es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden“. Wäre der Zweck der Aufwendung auch ohnehin fehlgeschlagen, fehlt es an der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und der Frustration der Aufwendungen - diesem Gedanken verleiht dieser Ausschlusstatbestand Ausdruck.

Klausurtipp

Testfrage: Hätten die Aufwendungen des Gläubigers ihren Zweck auch ohne die Pflichtverletzung verfehlt? Falls ja, ist der Anspruch ausgeschlossen.

Erreichen die Aufwendungen tatsächlich ihren Zweck, sind sie nicht vergeblich („frustriert“). In diesen Fällen ist der Ersatzanspruch gemäß § 284 a.E. BGB analog „erst recht“ ausgeschlossen.

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