I. Einführung
§ 284 BGB ist, anders als die bisher behandelten Ansprüche der §§ 280 ff. BGB, kein Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch auf Aufwendungsersatz.
Dennoch steht er in einem engen Zusammenhang mit den Schadensersatzansprüchen aus §§ 280 ff. BGB, denn er kann „anstelle“ von Ersatzansprüchen gemäß §§ 280 I, III, 281–283, 311a II BGB geltend gemacht werden, also Schadensersatz statt der Leistung ersetzen.
1. Zweck
§ 284 BGB ersetzt nicht die durch die Pflichtverletzung entstandenen Schäden, sondern die Aufwendungen, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung getätigt hat, also solche, die auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung entstanden wären. Dabei geht es um den Ersatz von Aufwendungen aufgrund ihrer „Frustration“ (oder: Erfolglosigkeit).
Dies ist erforderlich, um eine Schutzlücke zugunsten des Gläubigers zu schließen. Schadensersatzansprüche erfassen vergebliche Aufwendungen nicht ohne Weiteres, weil sie eben auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung entstanden wären. Es fehlt damit an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Vermögensnachteil.


