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8. Abschnitt: Geld- und Wertzeichenfälschung

§ 146 StGB (Geldfälschung)

Teilgebiet

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Thema

8. Abschnitt: Geld- und Wertzeichenfälschung

Tags

Geldfälschung
Verfälschen
Geld
Falsches Geld
Nachmachen
Sichverschaffen
Feilhalten
Inverkehrbringen
Gewerbsmäßig
Bandenmäßig
Dolus eventualis
Absicht
Qualifikation
Täuschung
§ 146 StGB
§ 147 StGB
§ 244 StGB
Gliederung
  • I. Allgemeines

  • II. Prüfungsschema

  • III. Tatobjekte

    • 1. Geld

    • 2. Falsches Geld

  • IV. Tathandlung

    • 1. Absatz 1 Nr. 1, Alt. 1: Nachmachen

    • 2. Absatz 1 Nr. 1, Alt. 2: Verfälschen

    • 3. Absatz 1 Nr. 2, Alt. 1: Sichverschaffen

    • 4. Absatz 1 Nr. 2, Alt. 2: Feilhalten

    • 5. Absatz 1 Nr. 3: Als echt in Verkehr bringen

  • V. Subjektiver Tatbestand

  • VI. Rechtswidrigkeit und Schuld

  • VII. Qualifikation nach Absatz 2

  • VIII. § 147 StGB als Auffangtatbestand

Dieser Artikel behandelt die Geldfälschung nach § 146 StGB. Die Geldfälschung besitzt eher geringere Examensrelevanz. Dennoch ist der Straftatbestand in einigen Bundesländern Pflichtfachstoff des ersten Examens sowie mit den Urkundsdelikten verwandt, sodass ein kurzer Überblick lohnt.

I. Allgemeines

Mit § 146 StGB beginnt der 8. Abschnitt des StGB, Geld- und Wertzeichenfälschung. Die Geldfälschung ist als Sonderfall der Urkundsdelikte einzuordnen und schützt das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Geldverkehrs.

II. Prüfungsschema

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III. Tatobjekte

1. Geld

Tatgegenstand des Absatzes 1 Nr. 1 StGB ist das Geld.

Definition

Geld meint jedes staatlich ausgegebene oder garantierte Zahlungsmittel, das im Verkehr als solches gilt oder gelten soll.

2. Falsches Geld

Tatgegenstand des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist das falsche Geld. Die Definition im oben genannten Sinne gilt auch hier.

Definition

Ein geldähnlicher Gegenstand, der den Anschein echten Geldes erweckt, aber nicht von einer berechtigten Stelle stammt.

IV. Tathandlung

1. Absatz 1 Nr. 1, Alt. 1: Nachmachen

Definition

Nachmachen meint das Herstellen von Falschgeld, mit dem Ergebnis, dass derartige Ähnlichkeit zu echtem Geld besteht, dass es im gewöhnlichen Zahlungsverkehr den Arglosen täuschen kann.

2. Absatz 1 Nr. 1, Alt. 2: Verfälschen

Definition

Verfälschen meint die Veränderung von Geld in der Weise, dass der Anschein eines höheren Wertes erweckt wird.

3. Absatz 1 Nr. 2, Alt. 1: Sichverschaffen

Definition

Der Täter verschafft sich falsches Geld, wenn er es mit dem Willen zur eigenständigen Verfügung in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt bringt.

4. Absatz 1 Nr. 2, Alt. 2: Feilhalten

Definition

Feilhalten meint das Bereithalten zu Verkaufszwecken an Bösgläubige.

5. Absatz 1 Nr. 3: Als echt in Verkehr bringen

Definition

Inverkehrbringen bedeutet, dass der Täter das falsche Geld so aus seinem oder dem Gewahrsam eines Dritten entlässt, dass ein anderer die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt und frei darüber verfügen kann.

Im Rahmen des Inverkehrbringens ist problematisch, ob das falsche Geld als echt in den Verkehr gebracht wird, wenn die Weitergabe nicht an einen gutgläubigen Dritten erfolgt, sondern an einen Eingeweihten und damit ohne die Täuschung über die Echtheit, aber mit der Absicht, diesem die Vortäuschung der Echtheit im Zahlungsverkehr zu überlassen.

Problem

Weitergabe an einen Dritten = als echt in Verkehr bringen?

  • Die Mindermeinung sieht in der Weitergabe an einen Eingeweihten kein Inverkehrbringen, da nicht über die Echtheit getäuscht wird und zu diesem Zeitpunkt das Geld nicht als echt in die tatsächliche Verfügungsgewalt eines anderen gelangt.

  • Die herrschende Meinung hingegen sieht in der Weitergabe an einen Eingeweihten stets auch ein Inverkehrbringen. Entscheidend sei die tatsächliche Einleitung des Täuschungsgeschehens und nicht der Glaube des Zwischenempfängers.

  • Stellungnahme: Die herrschende Meinung überzeugt. Es käme zu Wertungswidersprüchen, wenn derjenige, der sich eines Dritten zum Inverkehrbringen bedient, aber Absicht zum Inverkehrbringen besitzt, nicht bestraft wird.

V. Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss hinsichtlich der jeweiligen Alternative der Nummern 1, 2 und 3 vorsätzlich handeln. Dabei genügt bedingter Vorsatz. Bei den Nummern 2 und 3 muss sich der Vorsatz auch auf die Eigenschaft des Geldes als nachgemacht oder verfälscht erstrecken.

Korrespondierend zu oben ausgeführten Meinungsstreit ist es im Rahmen von Nummer 3 nach herrschender Meinung nicht erforderlich, dass der Täter den Empfänger für gutgläubig hält oder halten will.

Ferner ist im Rahmen aller Tatbestände erforderlich, dass der Täter mit Absicht in Bezug auf das Inverkehrbringen als echt oder auf die Ermöglichung des Inverkehrbringens handelt. Diesen zielgerichteten Willen muss der Täter bereits im Zeitpunkt der Inbesitznahme vorweisen, ein nachträglich gebildeter Wille (sogenannter dolus subsequences) bleibt und unbeachtlich.

VI. Rechtswidrigkeit und Schuld

Im Rahmen der Rechtswidrigkeit und Schuld ergeben sich keine Besonderheiten.

VII. Qualifikation nach Absatz 2

§ 146 Abs. 2 StGB enthält eine Qualifikation für besonders gefährliche Fälle, etwa wenn der Täter gewerbsmäßig oder bandenmäßig handelt. Der Gesetzgeber hat sich hier für eine höhere Strafandrohung entschieden, weil in diesen Fällen eine erhöhte Gefährdung des Geldverkehrs gegeben ist. Das Strafmaß erhöht sich auf eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren, was die Qualifikation zu einem Verbrechen macht.

Definition

Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will.

Definition

Bandenmäßig handelt, wer sich mit mindestens zwei weiteren Personen zu einer auf gewisse Dauer angelegten Verbindung zusammenschließt, um künftig mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des § 146 I StGB zu begehen.

Vernetztes Lernen

Mehr zum Bandenbegriff und zur sogenannten “3-2-1-0-Regel” des BGH findest du im Artikel zu § 244 StGB.

VIII. § 147 StGB als Auffangtatbestand

Der als Vergehen einzuordnende § 147 StGB wurde als Auffangtatbestand eingeführt und soll solche Fälle abdecken, in denen etwa die erhöhten Anforderungen an den subjektiven Tatbestand im Rahmen des § 146 StGB (Absicht, das Geld als echt in den Verkehr zu bringen) nicht nachgewiesen werden können. Ausreichend ist hier dolus eventualis.

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