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§ 1922 BGB
§ 1923 BGB
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§ 1931 BGB
§ 1937 BGB
§ 1939 BGB
§ 1941 BGB
§ 1942 BGB
§ 2032 BGB
§ 2078 BGB
§ 2229 BGB
§ 2232 BGB
§ 2247 BGB
§ 2253 BGB
§ 2274 BGB
§ 2303 BGB
§ 2147 BGB
§ 2353 BGB
Gliederung
  • I. Einleitung

  • II. Systematik des Erbrechts

    • 1. Allgemeine Vorschriften und Grundbegriffe

    • 2. Gesetzliche Erbfolge, §§ 1924 ff. BGB

    • 3. Gewillkürte Erbfolge (Testament, §§ 1937, 2229 ff. BGB und Erbvertrag, §§ 1941, 2274 ff. BGB)

    • 4. Besondere Rechtsinstitute und Ansprüche (Pflichtteil, Vermächtnis etc.)

    • 5. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, §§ 1942 ff. BGB

    • 6. Erbschein und Verfahren vor dem Nachlassgericht (§§ 2353 ff. BGB)

I. Einleitung

Das Erbrecht regelt, was mit dem Vermögen einer Person nach ihrem Tod geschieht. Die Vorschriften des Erbrechts haben zum Ziel, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowohl für den Erblasser und die Erben aber auch den Rechtsverkehr herzustellen. Dabei spielen Aspekte wie die gesetzliche Erbfolge, also die Verteilung des Nachlasses ohne oder mit unwirksamer letztwilliger Verfügung, die gewillkürte Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag sowie die Ausstellung eines Erbscheins eine zentrale Rolle.
In diesem Artikel soll ein grundlegender Überblick über den Aufbau, die Systematik und die Grundmechanismen des Erbrechts vermittelt werden. Die einzelnen Themen, wie die Unterschiede zwischen gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge oder die Voraussetzungen zur Beantragung eines Erbscheins, werden in einzelnen folgenden Artikeln ausführlich behandelt.

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II. Systematik des Erbrechts

Die grundlegenden Vorschriften zum Erbrecht finden sich vor allem im Fünften Buch des BGB in den Vorschriften der §§ 1922 bis 2385 BGB. Dieser umfangreiche Abschnitt regelt sowohl die gesetzlichen Grundprinzipien der Erbfolge als auch Möglichkeiten der individuellen Nachlassgestaltung. Innerhalb dieses Rechtsbereichs ist eine mehrstufige Systematik erkennbar:

1. Allgemeine Vorschriften und Grundbegriffe

Ausgehend von § 1922 BGB werden zunächst die Grundlagen des Erbrechts definiert, insbesondere der Übergang des Vermögens vom Erblasser (der verstorbenen Person) auf die Erben. 


In diesem Rahmen werden auch wichtige Begriffe wie Erbschaft, Erbfall und Erbteil definiert, welche für das Verständnis aller weiteren Bestimmungen grundlegend sind. In § 1923 BGB ist die Erbfähigkeit geregelt.

2. Gesetzliche Erbfolge, §§ 1924 ff. BGB

Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer erbt, wenn es kein (wirksames) Testament oder keinen Erbvertrag (gewillkürte Erbfolge) gibt.
Die gesetzliche Erbfolge knüpft vor allem an die familiäre Verbundenheit zum Erblasser an.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen Verwandtenerbrecht (§§ 1924 ff. BGB) und Ehegattenerbrecht (§§ 1931 ff. BGB):

  • Beim Verwandtenerbrecht wird systematisch nach Ordnung der Verwandtschaft (erste Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers; zweite Ordnung: Eltern und Geschwister des Erblassers etc.) unterschieden. 

  • Beim Ehegattenerbrecht steht vor allem der Unterschied zwischen erbrechtlicher und güterrechtlicher Lösung und die damit verbundene Frage, durch welche ein höherer Erbteil erreicht werden kann, im Vordergrund. 


3. Gewillkürte Erbfolge (Testament, §§ 1937, 2229 ff. BGB und Erbvertrag, §§ 1941, 2274 ff. BGB)

Unter der gewillkürten Erbfolge versteht man die durch den Erblasser selbst bestimmte Nachlassregelung, aufgrund derer die gesetzliche Erbfolge keine Anwendung findet. Hier sind insbesondere die Vorschriften zu den verschiedenen Formen des Testaments (Eigenhändiges Testament, öffentliches Testament, gemeinschaftliches Testament) sowie zum Erbvertrag von Bedeutung.
Das Testament ist in den §§ 1937, 2229 ff. BGB geregelt. § 1937 BGB regelt grundlegend die Möglichkeit einer einseitigen Verfügung von Todes wegen. Die Voraussetzungen für ein wirksames Testament finden sich in den §§ 2229 ff. BGB. 

Beim Testament sind verschiedene Formen zu unterscheiden: Es gibt das eigenhändige (§ 2247 BGB) und öffentliche (§ 2232 BGB) Testament sowie gemeinschaftliche Testamente (§§ 265 ff. BGB), bei denen wiederum zwischen einseitigen und wechselseitigen Formen unterschieden wird. Eine bekannte Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannte “Berliner Testament”.
Neben den einseitigen Verfügungen von Todes wegen gibt es mit dem Erbvertrag auch die Möglichkeit einer zweiseitigen (beidseitigen) Verfügung von Todes wegen. Die Grundregelung und die Legaldefinition des Erbvertrags finden sich in § 1941 BGB. Die Voraussetzungen finden sich dann in den §§ 2274 ff. BGB.

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Relevant sind hierbei auch die Voraussetzungen von Anfechtung (§§ 2078 ff. BGB) und Widerruf (§§ 2253 ff. BGB) der Verfügungen.

4. Besondere Rechtsinstitute und Ansprüche (Pflichtteil, Vermächtnis etc.)

Eng verbunden mit der gewillkürten Erbfolge sind Themen wie das Pflichtteilsrecht (§§ 2303 ff. BGB), das bestimmten nahestehenden Personen einen Mindestanspruch am Nachlass sichert.
Relevant ist auch das Rechtsinstitut des Vermächtnisses. Dieses ist in den §§ 1939, 2147 BGB ff. geregelt. Durch das Vermächtnis besteht die Möglichkeit einer Vermögenszuwendung, ohne dass die begünstigte Person Erbe wird.

5. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, §§ 1942 ff. BGB

In diesem Abschnitt wird geregelt, dass die Erbschaft nicht automatisch „angenommen“ werden muss, sondern potenzielle Erben auch das Recht haben, die Erbschaft auszuschlagen.
Wenn mehrere Erben vorhanden sind, bilden diese eine Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB), in der sämtliche Miterben gemeinsam das Erbe verwalten und über Nachlassgegenstände grundsätzlich nur gemeinschaftlich verfügen können.

6. Erbschein und Verfahren vor dem Nachlassgericht (§§ 2353 ff. BGB)

In § 2353 BGB ist der Begriff des Erbscheins legaldefiniert. Dieser stellt das Zeugnis über das Erbrecht des Erben dar und wird auf Antrag vom Nachlassgericht ausgestellt.

Klausurtipp

Die Frage nach dem Anspruch auf Ausstellung des Erbscheins nach § 2353 BGB ist ein häufiger Einstieg in die Klausur. Da die formelle Voraussetzung des Antrags an das Nachlassgericht aufgrund eindeutiger Sachverhaltsangaben eigentlich immer schnell angenommen werden kann, bleibt dann nur die materielle Frage, ob ein Erbrecht besteht. Hier kann es dann zu allen Varianten der Prüfung des Erbrechts kommen.

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