Definition
Ein Unglücksfall im Sinne des §§ 323c I, 115 StGB ist jedes plötzliche Ereignis, das erheblichen Schaden an Menschen oder Sachen verursacht und weiteren Schaden zu verursachen droht.
Der Unglücksfall bildet neben gemeiner Gefahr und gemeiner Not eine der drei Tatbestandsalternativen des § 323c I StGB (unterlassene Hilfeleistung). Erfasst werden klassischerweise Verkehrsunfälle, Ertrinkungsfälle oder plötzliche Erkrankungen. Nicht erforderlich ist ein rechtswidriges oder gar strafbares Vorverhalten des Betroffenen – auch selbst verschuldete Notlagen lösen die Hilfeleistungspflicht aus, solange Hilfe erforderlich, möglich und zumutbar ist. Mehr dazu im Artikel zu § 115 StGB.
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