Definition
Unfallort im Sinne des § 142 StGB meint nicht nur den unmittelbaren Bereich, in dem sich der Unfall ereignete, sondern auch jeden näheren Umkreis, der aufgesucht wurde, um Gefahren für den Verkehr zu vermeiden.
Die weite Auslegung des Unfallorts verhindert, dass sich der Unfallverursacher durch kurzzeitiges Aufsuchen eines nahegelegenen Ortes, etwa zur Absicherung der Unfallstelle oder Verständigung der Polizei, bereits seinen Feststellungspflichten entzieht. Examensrelevant ist die Abgrenzung zur Warte- und Rückkehrpflicht nach § 142 II StGB. Vertiefend dazu der Artikel § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort).
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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