Definition
Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 I 1 BGB liegt vor, "wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen".
Die unangemessene Benachteiligung ist zentrales Prüfungskriterium der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und wird durch die Regelbeispiele der §§ 308, 309 BGB sowie die Vermutungswirkung des § 307 II BGB konkretisiert. In der Klausur erfolgt regelmäßig eine umfassende Interessenabwägung zwischen den berechtigten Belangen von Verwender und Vertragspartner. Mehr dazu im Artikel zu den AGB (§§ 305 ff. BGB).
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