I. Systematik
Die Regelungen zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) geben dem Eigentümer Schutz gegen Beeinträchtigungen - beispielsweise, wenn ein anderer die im Eigentum stehende Sache in Besitz nimmt (mit oder ohne Willen des Eigentümers). Das Eigentum selbst gibt einer Person gemäß § 903 BGB die rechtliche Herrschaft über eine Sache, während die EBV-Regelungen konkretisieren, was passiert, wenn man diese Herrschaft nicht voll ausüben kann.
Das EBV besteht aus einer Vielzahl von Ansprüchen, die unterschiedliche Inhalte und Anspruchsinhaber aufweisen:

Der erste Anspruch im EBV (das mit dem 4. Titel „Ansprüche aus dem Eigentum“ beginnt) und sicherlich zentrale Anspruch im System ist der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB, der die wesentliche Botschaft vermittelt, dass - mangels spezieller Regelungen - der Besitz zum Eigentum gehört. Die Regelungen in §§ 987 - 1003 BGB werden auch als EBV-Recht bezeichnet und behandeln über den reinen Herausgabeanspruch des § 985 BGB hinausgehende Ansprüche des Eigentümers gegen den Besitzer.
II. Anwendbarkeit der §§ 985 ff. BGB
Das EBV stellt ein gesetzliches Schuldverhältnis dar. Es gelten Sonderregelungen zu den allgemeinen Vorschriften. Dieses gesetzliche Schuldverhältnis wird durch das Bestehen einer Vindikationslage begründet, also eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses:
Eine Person hat Eigentum an einer Sache.
Eine andere Person hat Besitz an dieser Sache.
Dieser Person steht kein Recht zum Besitz an der Sache zu.
III. Ansprüche
Am Anfang des EBV findest du in § 985 BGB den Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer. Mehr zu diesem wichtigen Anspruch findest du hier.
1. Nutzungsersatz
Im Rahmen des EBV ergeben sich außerdem die Nutzungsersatzansprüche des Eigentümers gegen den Besitzer aus den folgenden Normen. Hier findest du mehr zu den Voraussetzungen und den Rechtsfolgen dieser Ansprüche.
Nutzungsersatzanspruch nach § 987 BGB
Nutzungsersatzanspruch nach §§ 987, 990 I BGB
Nutzungsersatzanspruch nach § 993 I Hs. 1 BGB
Nutzungsersatzanspruch nach § 988 BGB
Nutzungsersatzanspruch nach § 991 I BGB
2. Schadensersatz
In Bezug auf Schadensersatz kann der Eigentümer Ansprüche aus den folgenden Normen geltend machen. Hier findest du mehr zu den Voraussetzungen und den Rechtsfolgen dieser Ansprüche.
Schadensersatzanspruch aus § 989 BGB
Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 I BGB
Schadensersatzanspruch aus §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB
Schadensersatzanspruch aus § 991 II BGB
Schadensersatzanspruch aus §§ 992, 823 ff. BGB
3. Verwendungsersatz
Verwendungsersatz kann nach den folgenden Normen geltend gemacht werden. Hier findest du mehr zu den Voraussetzungen und den Rechtsfolgen dieser Ansprüche.
Verwendungsersatzanspruch nach § 994 BGB
Verwendungsersatzanspruch nach § 996 BGB
4. (Gegen-)Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer
Stellt man umgekehrt auf die möglichen Ansprüche eines Besitzers gegen den Eigentümer einer Sache ab, so können nach allgemeinen Vorschriften bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Verwendungsersatz nach §§ 812 I, 818 I, II BGB bestehen. Wegen § 818 III BGB erhält der Besitzer seine Verwendungen jedoch nur ersetzt, soweit der Eigentümer noch bereichert ist.
IV. Sperrwirkung des EBV
Der Zweck der §§ 987 ff. BGB besteht darin, den unverklagten, redlichen unberechtigten Besitzer zu privilegieren. Nach allgemeinen Vorschriften müsste ein solcher Besitzer nach
§§ 812, 818 I, II BGB Nutzungen herausgeben oder ersetzen und
§§ 280 - 283, 286 oder 823 I, II BGB Schadensersatz leisten
Seinerseits stünde ihm aber gegen den Eigentümer wegen etwaiger Aufwendungen der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten (§§ 812, 818 I, II BGB) nur zu, wenn der Eigentümer noch bereichert ist (§ 818 III BGB).
Aus diesem Grund ordnet § 993 I a.E. BGB an, dass der redliche unverklagte Besitzer über § 993 I 1 Hs. 1 BGB hinaus grundsätzlich weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet ist. § 993 I a.E. BGB ist damit eine wichtige Vorschrift im Hinblick auf die Konkurrenzen zwischen den Ansprüchen aus EBV und den sonstigen Ansprüchen aus allgemeinen Vorschriften. Dies ist die sogenannte Sperrwirkung des EBV.
Zitat
§ 993 BGB:
"Liegen die in den §§ 987 - 992 BGB bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben"; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Sperrwirkung des EBV greift nach dem Schutzzweck der §§ 987 ff. BGB bei dem unverklagten, redlichen Besitzer.
Problem
Sperrwirkung des EBV bei verklagtem/bösgläubigem Besitzer
Im Kern unumstritten ist, dass § 993 I a.E. BGB hinsichtlich seines persönlichen Anwendungsbereichs nur den redlichen, unverklagten Besitzer betrifft. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung der Norm: Die Überschrift der Norm lautet "Haftung des redlichen Besitzers". Zudem bezieht sich Hs. 2 auf Hs. 1 ("im Übrigen"), der gerade davon spricht, dass die Voraussetzungen der §§ 987 ff. BGB nicht gegeben sind, was impliziert, dass der Besitzer nicht bösgläubig ist. Außerdem verdient der bösgläubige oder verklagte Besitzer nicht den Schutz, der dem redlichen unverklagten Besitzer zuteil wird.
Allerdings ist auch anerkannt, dass auch bei dem verklagten und/oder bösgläubigen Besitzer die Vorschriften des EBV zum Schadensersatz (§§ 989, 990 BGB) sowie zur Nutzungsherausgabe (§§ 987, 990 BGB) "leges speciales" darstellen, die die Anwendung der allgemeinen Vorschriften sperren (sog. absolute Sperrwirkung). Als Argument wird angeführt, dass § 992 BGB die Haftung des Besitzers aus Delikt explizit regelt, wenn dieser den Besitz deliktisch oder durch Straftat erlangt hat (und somit bösgläubig ist). Diese Regelung ergibt aber nur Sinn, wenn der Besitzer ohne diese Regelung nicht schon haftet. Es ist also davon auszugehen, dass gesetzessystematisch auch der bösgläubige Besitzer neben dem EBV nicht aus Delikt haftet, weshalb § 992 BGB die Haftung im Ausnahmefall dann doch wieder anordnet. Dies wiederum ist aber nur dann der Fall, wenn auch in Bezug auf den bösgläubigen Besitzer die Sperrwirkung greift. Hierin zeigt sich der Charakter der §§ 987 ff. BGB als abschließende Sonderregelungen. Das sorgsam austarierte System der §§ 987 ff. BGB würde unterlaufen, würde daneben auch auf die allgemeinen Vorschriften zurückgegriffen.
Somit zeigt sich, dass die Sperr- oder Abschlusswirkung des EBV unterschiedliche Zielsetzungen hat: Hinsichtlich des redlichen, unverklagten Besitzers wirkt sie privilegierend, hinsichtlich des unredlichen/verklagten Besitzers gilt sie kanalisierend, da das Haftungssystem im Kern auf die §§ 987 ff. BGB beschränkt wird.
1. Ausgeschlossene Anspruchsgrundlagen
Ausgeschlossen sind durch die Sperrwirkung des EBV aber nur die Ansprüche, die durch das EBV auch geregelt sind:
Nutzungsherausgabeansprüche (z. B. aus (Eingriffs-)Kondiktion gemäß §§ 812 ff. BGB)
Verwendungsersatzansprüche
Schadensersatzrechtliche Ansprüche aus Leistungsstörungs- und Deliktsrecht
2. Ausnahmen von der Sperrwirkung
Nicht ausgeschlossen sind neben den oben aufgeführten (Vindikations-)Ansprüchen der §§ 987 ff. BGB auf Nutzungs-, Schadens- und Verwendungsersatz jedoch die folgenden Ansprüche.

Beispiel
Fremdbesitzerexzess
Ein Mietvertrag ist unerkannt nichtig. Der unberechtigte Fremdbesitzer (Mieter) beschädigt die Sache. Mangels Rechtshängigkeit besteht kein Schadensersatzanspruch aus § 989 BGB. Aufgrund der fehlenden Bösgläubigkeit des Mieters scheidet ein Anspruch aus §§ 989, 990 I BGB ebenfalls aus. Da der Besitz weder durch verbotene Eigenmacht noch Straftat erlangt wurde, ist auch §§ 992, 823 I BGB zu verneinen.
Fraglich ist, ob ein Anspruch aus § 823 I BGB besteht. Hierzu müsste die Norm zunächst anwendbar sein. Angesichts des § 993 I a.E. BGB sind Deliktsansprüche jedoch grundsätzlich ausgeschlossen. Daher wird in diesen Fällen die Sperrwirkung des EBV nicht angewandt (teleologische Reduktion des § 993 I a.E. BGB), um den Mieter nicht über Gebühr zu schützen. Argumentiert wird damit, dass der redliche Besitzer zwar nicht für zufällige Verschlechterungen und den bloßen Besitzgebrauch haften, nicht jedoch einen "Freibrief" für eine Beschädigung oder gar Zerstörung der Sache haben soll. Auch wenn der Vertrag wirksam gewesen wäre, hätte der Mieter sorgsam mit der Sache umgehen müssen; der nichtberechtigte Besitzer soll also nicht besser dastehen als der berechtigte Besitzer, der sich auf vertraglicher Grundlage schadensersatzpflichtig gemacht hätte.
Achtung: Eine vergleichbare, aber dennoch unterschiedliche Konstellation ist die, dass der Besitzer die Sache (wirksam) an einen Dritten weitervermietet. Diese wird aber nicht über § 993 I a.E. BGB gelöst, sondern über § 991 II BGB und wird daher auch dort dargestellt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Sperrwirkung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen der §§ 987 - 992 BGB in vier Fallgruppen nicht greift:
Es besteht schon auf Grundlage des EBV-Systems keine Sperrwirkung.
Merke
Wenn der konkurrierende Anspruch nicht auf Schadensersatz oder Nutzungsherausgabe gerichtet ist, greift die Sperrwirkung nicht. Dies ist aber streng genommen keine Ausnahme der Sperrwirkung, sondern gerade nicht der Anwendungsfall der Sperrwirkung und so implizit in § 993 I a. E. BGB geregelt ("im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet.").
Wenn der Besitz durch verbotene Eigenmacht oder Straftat erlangt wurde, ist der Besitzer deliktisch haftbar (§ 992 BGB). Auch dies ist aber streng genommen keine Ausnahme der Sperrwirkung - in diesem Fall ist schon von vornherein keine Sperrwirkung gegeben.
Auch wenn es um Nutzungsherausgabe oder Schadensersatz geht und somit der Anwendungsbereich eröffnet ist, greift die Sperrwirkung nicht, wenn der Anwendungsbereich des § 993 I a.E. BGB teleologisch zu reduzieren ist, weil der Besitzer sonst über Gebühr geschützt würde (so z. B. bei Sachbeschädigung - Konstellation des Fremdbesitzerexzesses).
Wenn der Besitzer sich bewusst über sein Besitzrecht hinwegsetzt (so etwa bei der angemaßten Eigengeschäftsführung gemäß §§ 678 II, 681 S. 2, 667 BGB bzw. §§ 687 II, 678 BGB oder im Rahmen von § 826 BGB).
Wenn die Sache veräußert, verarbeitet oder verbraucht wurde (so etwa bei § 816 I BGB, §§ 951, 812 I 1 Fall 2, 818 II BGB oder §§ 812 I 1 Alt. 2, 818 II BGB).
3. Sonderfall: Ersatzanspruch des Besitzers bei sachändernden Aufwendungen
Außerdem schließen die §§ 994 ff. BGB nach der Rechtsprechung des BGH und der herrschenden Lehre Wertersatzansprüche des Besitzers aus §§ 951 I, 812 ff. BGB aus. Fraglich ist jedoch, ob dies auch für sachändernde Aufwendungen - die ja nach dem engen Verwendungsbegriff des BGH keine Verwendungen sind - gilt.
Problem
Sperrwirkung des EBV bei sachändernden Aufwendungen
Nach Ansicht des BGH und der herrschenden Meinung sperren die §§ 994 ff. BGB als abschließende Sonderregelung auch einen Wertersatzanspruch aus §§ 951 I, 812 ff. BGB für sachändernde Aufwendungen. Argumentiert wird vor allem mit dem abschließenden Charakter des EBV: Würde man allgemeine Ansprüche zulassen, würde die sorgsam austarierte Differenzierung der §§ 994 ff. BGB unterlaufen und es käme zu Wertungswidersprüchen. Der Gesetzgeber habe mit dem Wegnahmerecht aus § 997 BGB bewusst die einzige Konsequenz für solche Fälle geregelt. Das Risiko der wirtschaftlichen Wertlosigkeit dieses Rechts trägt der Besitzer, der auf eigene Gefahr handelt.
Nach anderer Ansicht (vorwiegend in der Literatur vertreten) ist dem redlichen Besitzer für seine sachändernden Aufwendungen ein Anspruch aus §§ 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB (Verwendungskondiktion) zu gewähren. Das zentrale Argument ist, dass die §§ 994 ff. BGB auf sachändernde Aufwendungen keine Anwendung finden. Unter „Verwendungen“ seien nur solche Maßnahmen zu verstehen, die der Sache dienen, indem sie sie erhalten, wiederherstellen oder verbessern, nicht aber solche, die ihre wirtschaftliche Zweckbestimmung und Gestalt grundlegend verändern (wie z. B. der Bau eines Hauses auf einem Grundstück). Wenn die §§ 994 ff. BGB aber tatbestandlich gar nicht einschlägig sind, können sie auch keine Sperrwirkung für das allgemeine Bereicherungsrecht entfalten. Außerdem ist das Wegnahmerecht aus § 997 BGB ist für den Besitzer oft wirtschaftlich wertlos und stellt keine angemessene Kompensation dar. Die Folge wäre, dass der Eigentümer eine massive Wertsteigerung ohne Gegenleistung behalten dürfte. Dies widerspricht dem fundamentalen Zweck des Bereicherungsrechts, ungerechtfertigte Vermögensvorteile auszugleichen. Um zu verhindern, dass dem Eigentümer eine Bereicherung aufgedrängt wird, die er nicht wünscht (z. B. der Bau eines Hauses auf seinem Grundstück), werden die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung angewendet. Der Eigentümer muss Wertersatz nach §§ 812, 818 Abs. 2 BGB nur dann leisten, wenn er den durch die Aufwendung geschaffenen Mehrwert auch tatsächlich für sich nutzt, etwa indem er die Sache zu einem höheren Preis verkauft oder vermietet. Solange er dies nicht tut, ist er nicht zur Zahlung verpflichtet, da er die Bereicherung nicht real
V. Verweise und analoge Anwendung

1. Verweise
Das BGB enthält einige Verweise auf das Vindikationsrecht:
§ 1007 III 2 BGB verweist auf die §§ 986 ff. BGB im Verhältnis des früheren Besitzers zum aktuellen Besitzer.
§ 292 BGB verweist auf das Vindikationsrecht ab Rechtshängigkeit einer Stückschuld.
§ 818 IV BGB verweist ab Rechtshängigkeit eines Kondiktionsanspruchs auf § 292 BGB und damit mittelbar auf das Vindikationsrecht.
§§ 819 ff. BGB verweisen wiederum auf § 818 IV BGB, der auf § 292 BGB und damit mittelbar auf das Vindikationsrecht verweist.
2. Analoge Anwendung
Außerdem kommt auch in einigen Fällen eine analoge Anwendung der Vorschriften in Betracht. Das Vindikationsrecht wird analog angewendet auf:
das Verhältnis zwischen dem Eigentümer laut Grundbuch (Bucheigentümer) und dem wahren Grundstückseigentümer. Dies wird damit begründet, dass der Bucheigentümer kein Besitzrecht hat.
das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Vormerkungsberechtigten, falls dieser seinen vorgemerkten Anspruch geltend macht. Hierfür spricht die dingliche Wirkung der Vormerkung.
das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Inhaber eines dinglichen Vorkaufsrechts.
Problem
„Nicht-so-berechtigter" Besitzer: Fraglich ist, ob das Vindikationsrecht auch auf das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem sogenannten „Nicht so berechtigen Besitzer“ anwendbar ist. Hierbei handelt es sich um einen Besitzer, der an sich zum Besitz berechtigt ist, aber die Grenzen seines obligatorischen Besitzrechts überschreitet.
Beispiel
Der Mieter macht ein Lagerfeuer in der Wohnung. Ein Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers aus §§ 989, 990 I BGB scheitert daran, dass der Mieter aufgrund des Mietvertrags zum Besitz berechtigt ist und damit keine Vindikationslage besteht.
Hiergegen könnte man einwenden, dass der Mieter zwar zum Besitz berechtigt ist, aber eben „nicht so“, sodass sich die Frage nach einer Analogie stellt.
Eine solche wird von der ganz herrschenden Meinung jedoch abgelehnt. Dies wird damit begründet, dass der Wortlaut des § 986 I BGB nur auf ein Besitzrecht als solches abstellt. Dessen Überschreitung stelle zwar eine Vertragsverletzung dar, könne jedoch ein vertragliches Besitzrecht nicht beenden. Außerdem ist der Eigentümer in derartigen Fällen nicht schutzlos gestellt, da er sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche gegen den berechtigten Besitzer hat.