Definition
Der Tatentschluss umfasst im Rahmen der Anstiftung (§ 26 StGB) den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale der Haupttat des anderen sowie der eigenen Anstiftungshandlung gerichteten Vorsatz (sog. Doppelvorsatz).
Der doppelte Anstiftervorsatz ist strikt vom einfachen Vorsatz der Beihilfe nach § 27 StGB abzugrenzen: Während bei der Beihilfe eine bloß fördernde Unterstützung genügt, setzt die Anstiftung eine aktive Einwirkung auf die Willensbildung des Haupttäters voraus. Besondere Schwierigkeiten bereitet die Fallgruppe des omnimodo facturus, bei der der Täter bereits vor der Einwirkung entschlossen war und daher allenfalls eine versuchte Anstiftung gemäß § 30 I StGB in Betracht kommt. Auch die Fallgruppen der Auf-, Ab- und Umstiftung verlangen eine sorgfältige Prüfung, ob durch die Einwirkung tatsächlich ein neuer Tatentschluss hervorgerufen wurde. Vertiefend behandelt dies der Artikel zu § 26 StGB (Anstiftung).
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