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21. Abschnitt: Begünstigung und Hehlerei (§§ 257 - 262 StGB)

§ 259 StGB (Hehlerei)

Teilgebiet

BT

Thema

21. Abschnitt: Begünstigung und Hehlerei (§§ 257 - 262 StGB)

Tags

Vortat
Hehlerei
Absetzen
Vorsatz
Absetzen helfen
Bereicherungsabsicht
Versuch
Perpetuierungstheorie
§ 12 StGB
§ 17 StGB
§ 27 StGB
§ 90 StGB
§ 242 StGB
§ 246 StGB
§ 259 StGB
§ 260 StGB
§ 260a StGB
§ 261 StGB
Gliederung
  • I. Allgemeines

    • 1. Überblick

    • 2. Versuchsstrafbarkeit

    • 3. Systematik der einzelnen Tatbestände

    • 4. Prüfungsschema

  • II. Tatbestand

    • 1. Objektiver Tatbestand

      • a) Durch eine rechtswidrige Vortat eines anderen erlangte Sache

        • aa) eines anderen

        • bb) Zeitliches Verhältnis von Vortat und Hehlerei

        • cc) Keine Ersatzhehlerei

      • b) Tathandlung

        • aa) Ankaufen oder Sichverschaffen

        • bb) Absetzen

        • cc) Absetzen helfen

    • 2. Subjektiver Tatbestand

      • a) Vorsatz

      • b) Bereicherungsabsicht

  • III. Rechtswidrigkeit

  • IV. Schuld

  • V. Qualifikationen (§§ 260, 260a StGB)

    • 1. § 260 StGB

    • 2. § 260a StGB

  • VI. Konkurrenzen

Dieser Artikel behandelt die Hehlerei nach § 259 StGB. Die Vorschrift hat hohe Examensrelevanz, weil sie eine sogenannte Anschlussstraftat zu den klassischen Vermögensdelikten (insbesondere Diebstahl und Betrug) ist und eine Vielzahl klausurträchtiger Streitstände (z. B. Ersatzhehlerei, Abgrenzung von Hehlerei zur Vortat) enthält. Die Hehlerei gehört somit zum Grundwissen im Strafrecht BT und ist regelmäßig Bestandteil von Klausuren zu Eigentums- und Vermögensdelikten.

I. Allgemeines

§ 259 StGB steht im 21. Abschnitt des StGB (”Begünstigung und Hehlerei”).

1. Überblick

Die Hehlerei nach § 259 StGB ist ein typisches Anschlussdelikt zu einer gegen fremdes Vermögen gerichteten rechtswidrigen Vortat. Sie setzt nicht an der Wegnahme oder der Schädigung selbst an, sondern an dem weiteren Umgang mit der bereits erlangten Sache. Der Täter trägt durch sein Verhalten dazu bei, dass die durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Vermögenslage aufrechterhalten oder vertieft wird. Dadurch werden die Chancen des Opfers, die Sache wiederzuerlangen, erheblich reduziert (sog. Perpetuierungstheorie).

Geschützt wird primär das Vermögen des durch die Vortat Geschädigten. Nach herrschender Meinung verfolgt § 259 StGB darüber hinaus auch allgemeine Sicherheitsinteressen. Die Strafbarkeit der Hehlerei soll verhindern, dass durch eine bestehende Ankauf- oder Absatzbereitschaft von Hehlern Anreize für weitere Vermögensdelikte geschaffen werden.

2. Versuchsstrafbarkeit

Bei § 259 StGB handelt es sich um ein Vergehen i.S.d. § 12 II StGB und nicht um ein Verbrechen i.S.d. § 12 I StGB. Die Versuchsstrafbarkeit ergibt sich ausdrücklich aus § 259 III StGB.

3. Systematik der einzelnen Tatbestände

  • § 259 I StGB ist der Grundtatbestand der Hehlerei

  • § 259 III StGB ordnet die Versuchsstrafbarkeit an

  • Qualifikationstatbestände:

    • § 260 I StGB: Gewerbsmäßige Hehlerei und Bandenhehlerei

    • § 260a I StGB: Gewerbsmäßige Bandenhehlerei

Merke

Die §§ 260 I, 260a I StGB sind nur Prüfungsstoff in:

Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen

4. Prüfungsschema

SR_BT_§ 259_1_Schema

II. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Durch eine rechtswidrige Vortat eines anderen erlangte Sache

Tatobjekt der Hehlerei ist eine Sache i.S.d. § 90 BGB, also ein körperlicher Gegenstand. Die Sache muss durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Vortat erlangt worden sein. Eine schuldhafte Begehung der Vortat ist nicht erforderlich.

Die Vortat muss eine rechtswidrige Besitzlage begründet haben. Maßgeblich ist nicht die Strafbarkeit des Vortäters, sondern die objektive Rechtswidrigkeit der Erlangung.

Beispiel

T nimmt irrig an, zur Wegnahme einer Sache berechtigt zu sein, handelt aber objektiv rechtswidrig. T handelt damit schuldlos, weil er sich in einem Verbotsirrtum (§ 17 StGB) über seine fehlende Berechtigung zur Wegnahme befindet und ihm deshalb das Unrechtsbewusstsein fehlt. Aber: Obwohl T schuldlos ist, kann eine spätere Hehlerei an der Sache vorliegen.

Vernetztes Lernen

Im Gegensatz zum Diebstahl nach § 242 StGB können taugliche Tatobjekte des § 259 StGB auch unbewegliche Sachen (z. B. Grundstücke) oder herrenlose Sachen sein, sofern sie zuvor durch die Vortat aus fremdem Vermögen erlangt wurden. Forderungen und andere Rechte scheiden dagegen als Tatobjekte aus, da sie keine Sachen sind.

Beispiel

Als taugliche Vortaten kommen insbesondere Diebstahl, Raub, Betrug, Untreue oder Unterschlagung in Betracht. Entscheidend ist, dass durch die Vortat eine rechtswidrige Besitzlage begründet wurde.

aa) eines anderen

Die Sache muss von einem anderen erlangt worden sein. Täter, Mittäter oder mittelbarer Täter der Vortat scheiden als Täter der Hehlerei aus.

Merke

Der Grundsatz lautet: “Der Stehler ist nicht der Hehler!

Klausurtipp

Die Abgrenzung ist besonders wichtig bei arbeitsteiligem Vorgehen. Beteiligte an der Vortat können nicht der Täter der Hehlerei sein. Sie kommen dann lediglich wegen Beihilfe zu anderen Delikten in Betracht.

Beispiel

D stiehlt Schmuck und verkauft ihn später weiter. D ist wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB strafbar, nicht wegen Hehlerei gemäß § 259 StGB. Der Weiterverkauf ist mitbestrafte Nachtat.

bb) Zeitliches Verhältnis von Vortat und Hehlerei

Die Vortat muss vollendet, aber nicht beendet sein.

Die Hehlereihandlung darf erst ansetzen, wenn die rechtswidrige Besitzlage bereits entstanden ist. Anderenfalls würde das Verhalten noch der Vortat zuzurechnen sein.

Merke

Der Wortlaut “erlangt hat” verdeutlicht den Charakter eines Anschlussdeliktes. Vortat und Handlung dürfen nicht vollständig in einem Akt aufgehen.

cc) Keine Ersatzhehlerei

Die gehehlte Sache muss körperlich identisch mit der durch die Vortat erlangten Sache sein. Sachen, die lediglich als Surrogate an die Stelle der ursprünglichen Beute getreten sind, fallen grundsätzlich nicht unter § 259 StGB (sog. Ersatzhehlerei).

Merke

In diesen Fällen ist regelmäßig an eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) zu denken.

Beispiel

D stiehlt Bargeld und kauft davon ein Handy, das er an H weitergibt. Das Handy ist kein taugliches Tatobjekt.

b) Tathandlung

Alle Tatvarianten des § 259 I StGB haben gemeinsam, dass sie ein Zusammenwirken mit dem Vortäter voraussetzen. Fehlt dieses, scheidet eine Strafbarkeit wegen Hehlerei aus.

aa) Ankaufen oder Sichverschaffen

Definition

Sichverschaffen bedeutet, dass der Täter im Einverständnis mit dem Vortäter eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache erlangt hat. Er muss unabhängig vom Vortäter zu eigenen Zwecken über die Sache verfügen können.

Der Ankauf stellt einen Unterfall des Sichverschaffens dar.

Beispiel

H kauft bewusst ein gestohlenes Handy von K und nutzt es selbst. H hat sich die Sache verschafft (konkret: angekauft).

Merke

Nicht ausreichend ist, dass der Täter die Sache nur abhängig für den Vortäter verwahrt (bloßer Besitzdiener/Bote). Erforderlich ist, dass der Täter eigenen, vom Täter unabhängigen Gewahrsam erlangt und über die Sache im eigenen Ermessen Zwecken disponieren kann.

bb) Absetzen

Definition

Absetzen ist die selbstständige, entgeltliche wirtschaftliche Verwertung der Sache im Einverständnis mit dem Vortäter und dessen Interesse.

Beispiel

H verkauft im Auftrag des Diebes ein gestohlenes Fahrrad über eine Onlineplattform.

Der Täter handelt somit nicht zu eigenen Zwecken, sondern im wirtschaftlichen Lager des Vortäters.

Nach herrschender Meinung ist für die Vollendung ein Absatzerfolg erforderlich. Das bedeutet die tatsächliche Weitergabe der Sache an einen Dritten.

Merke

Die Rückveräußerung an den durch die Vortat Geschädigten erfüllt den Tatbestand nicht, da sie lediglich die rechtswidrige Besitzlage beendet.

cc) Absetzen helfen

Definition

Absetzen helfen ist die unselbstständige Unterstützung des Vortäters in dessen wirtschaftlichen Interesse beim Absetzen der Sache.

Es handelt sich damit explizit um die Unterstützung des Vortäters und nicht um einen selbständig handelnden Absatzhehler.

Die Absatzhilfe ist tatbestandlich verselbständigt, weil der Vortäter die eigene Beute nicht als Täter der Hehlerei absetzen kann. Eine Einordnung der Unterstützung als Beihilfe (§ 27 StGB) würde daher an einer fehlenden tauglichen Haupttat scheitern. Die Norm erfasst so absatzbezogene Unterstützungsakte zugunsten des Vortäters, die sonst straflos bleiben könnten.

Abzugrenzen ist die Absatzhilfe von der Beihilfe (§ 27 StGB) zu einer Hehlereihandlung eines Dritten.

Beispiel

D stiehlt eine Powerbank und veräußert sie anschließend über eine Online-Anzeige an G. Auf Bitte des D liefert H die Powerbank an G, ohne selbst Vertragspartei zu werden. H weiß, dass die Powerbank aus einem Diebstahl stammt.

H fördert durch die Lieferung der Powerbank an G den Absatz des Vortäters D und handelt im wirtschaftlichen Interesse des D, ohne selbst als Verkäufer aufzutreten. Damit liegt eine Strafbarkeit gemäß § 259 StGB wegen Absatzhelfens vor.

Merke

Strafbar ist H im genannten Beispiel nur, weil die Absatzhilfe tatbestandlich verselbständigt ist: Würde man auf die Beihilfe nach § 27 StGB abstellen, fehlte es an einer tauglichen Haupttat. Denn D kann als Vortäter seine eigene Beute nicht i.S.d. Hehlereitatbestandes absetzen.

2. Subjektiver Tatbestand

Abzugrenzen ist die Absatzhilfe von der (normalen) Beihilfe zu einer anderen Hehlereihandlung oder der eines Absatz-Hehlers.

a) Vorsatz

Der Täter muss vorsätzlich hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln. Dolus eventualis genügt.

Erforderlich ist insbesondere die Kenntnis oder das billigende Inkaufnehmen in Bezug auf die rechtswidrige Herkunft der Sache.

Merke

Bloßes Misstrauen genügt nicht. Entscheidend ist, ob der Täter die deliktische Herkunft ernstlich für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt.

Beispiel

H kauft ein hochwertiges Fahrrad (Neupreis 1.000 €) für 100 €. Ihm ist bewusst, dass solche Räder zu diesem Preis typischerweise nur aus “krummen Quellen” stammen. Er rechnet damit, dass das Rad aus einem Diebstahl herrühren könnte, und kauft es trotzdem.

H hält die rechtswidrige Herkunft ernstlich für möglich und nimmt sie billigend in Kauf. Vorsatz liegt mithin vor.

b) Bereicherungsabsicht

Zusätzlich muss der Täter in der Absicht handeln, sich oder einen Dritten zu bereichern.

Vernetztes Lernen

Der Begriff der Bereicherungsabsicht in § 259 StGB entspricht demjenigen in § 263 StGB.

Die Bereicherung kann auch in einem wirtschaftlichen Vorteil unterhalb des Marktpreises oder in einer Provision liegen.

Beispiel

H verkauft das von D gestohlene Fahrrad an C und erhält dafür eine Vermittlungsprovision.

Stoffgleichheit, also die Absicht, einen Vorteil gerade aus der gehehlten Sache zu erreichen, ist nicht erforderlich.

Nach herrschender Meinung ist der Vortäter kein “Dritter” im Sinne des § 259 StGB. Die bloße Absicht, den Vortäter zu bereichern, reicht daher nicht aus.

III. Rechtswidrigkeit

Besondere Rechtfertigungsgründe bestehen nicht. Es sind die allgemeinen Regeln zu beachten.

IV. Schuld

Auch im Rahmen der Schuld sind keine Besonderheiten zu beachten.

V. Qualifikationen (§§ 260, 260a StGB)

1. § 260 StGB

Eine Qualifikation liegt vor, wenn die Hehlerei

  • gewerbsmäßig begangen wird oder

  • als Mitglied einer Bande erfolgt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat.

2. § 260a StGB

§ 260a StGB erfasst die gewerbsmäßige Bandenhehlerei und stellt die schwerste Form der Hehlerei dar.

VI. Konkurrenzen

Zwischen Vortat und Hehlerei stellt sich regelmäßig keine Konkurrenzfrage, da § 259 StGB eine Vortat eines anderen voraussetzt. Der Vortäter kann daher nicht Täter der Hehlerei sein. Sein späterer Umgang mit der Beute ist regelmäßig straflose beziehungsweise mitbestrafte Nachtat.

Das gilt auch, wenn Täter oder Mittäter der Vortat zur Hehlerei anstiften.

Klausurtipp

Konkurrenzprobleme bei § 259 StGB lassen sich regelmäßig durch drei Leitfragen lösen:

  1. Ist der Täter identisch mit dem Vortäter? → Keine Hehlerei, sondern Strafbarkeit nach der Vortat

  2. Ist das Verhalten noch Teilnahme an der Vortat? → Keine Hehlerei

  3. Liegt ein einverständliches Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler vor? → Hehlerei, sonst Diebstahl

Beispiel

H steht während des Diebstahls “Schmiere” und nimmt die Sache unmittelbar danach an sich. H ist Gehilfe zum Diebstahl, nicht Hehler.

Wenn in der Hehlerei auch eine Unterschlagung liegt, ist formelle Subsidiarität der Unterschlagung gemäß § 246 I StGB anzunehmen.

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