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Mobiliarsicherheiten

Sicherungseigentum

Teilgebiet

Mobiliarsachenrecht

Thema

Mobiliarsicherheiten

Tags

Sicherungseigentum
§ 929 BGB
§ 930 BGB
§ 903 BGB
Gliederung

    Das Sicherungseigentum stellt eine weitere Mobiliarsicherheit dar. Sachenrechtlich betrachtet handelt es sich um vollwertiges Eigentum im Sinne des § 903 BGB. Allerdings unterliegt der Sicherungseigentümer schuldrechtlichen Beschränkungen aus einem schuldrechtlichen Sicherungsvertrag.

    Es wird durch Sicherungsübereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB erworben. Damit sind für die Übertragung von Sicherungseigentum eine Einigung und die Vereinbarung eines Besitzkonstituts erforderlich. Gegenüber dem Pfandrecht hat das Sicherungseigentum den großen Vorteil, dass die Sache beim Sicherungsgeber verbleiben und von diesem genutzt werden darf.

    Näheres zum Sicherungseigentum findest du in dem Artikel zum rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 930 BGB.

    Im Gegensatz zum Pfandrecht, handelt es sich beim Sicherungseigentum nicht um eine akzessorische Sicherheit, sondern eine fiduziarische Sicherheit - das heißt: eine solche Sicherheit, die nicht abhängig vom Bestand der ihr zugrunde liegenden, gesicherten Forderung ist. 

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