Definition
Sichbefassen (§ 132 StGB) bedeutet jedes Verhalten, das den Anschein erweckt, der Täter nehme ein öffentliches Amt in Anspruch und übe hoheitliche Befugnisse aus.
Das bloße Sichausgeben als Amtsträger genügt für § 132 Alt. 1 StGB nicht – hinzutreten muss eine Handlung, die sich objektiv als Ausübung des angemaßten Amtes darstellt. Wer sich lediglich vor Freunden als Kriminalbeamter ausgibt oder eine Polizeiuniform trägt, ohne hoheitlich tätig zu werden, erfüllt den Tatbestand daher nicht. Examensrelevant ist zudem die umstrittene Frage der Eigenhändigkeit des Delikts. Vertiefend im Artikel § 132 StGB (Amtsanmaßung).
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