Definition
Sekundärrecht i.S.d. Art. 288 AEUV sind Rechtsakte, die von den Organen der Europäischen Union aufgrund des Primärrechts erlassen werden.
Zum Sekundärrecht zählen gemäß Art. 288 AEUV Verordnungen (unmittelbar geltend), Richtlinien (umsetzungsbedürftig), Beschlüsse sowie unverbindliche Empfehlungen und Stellungnahmen. Anders als das Primärrecht (Verträge, Grundrechtecharta) leitet sich seine Geltung stets aus einer Ermächtigungsgrundlage im Primärrecht ab und unterliegt daher dessen Vorrang. Einen vertiefenden Überblick über das Stufenverhältnis bietet der Artikel Europäisches Primär- und Sekundärrecht.
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