Definition
Eine schwere körperliche Misshandlung (§ 250 II Nr. 3 a StGB) liegt vor, wenn der Eingriff in die körperliche Integrität besonders gravierend ist, also mit erheblichen Schmerzen verbunden ist oder zu erheblichen Gesundheitsschäden führt.
Das Merkmal der schweren körperlichen Misshandlung ist eines von mehreren Qualifikationsmerkmalen des § 250 II StGB und grenzt sich vom bloßen Beisichführen oder Verwenden gefährlicher Gegenstände ab, das bereits über § 250 I bzw. § 250 II Nr. 1, 2 StGB erfasst wird. Erforderlich ist eine tatsächlich eingetretene erhebliche Beeinträchtigung, nicht lediglich deren Gefahr – insoweit unterscheidet sich das Merkmal von der konkreten Todesgefahr nach § 250 II Nr. 3b StGB, bei der es allein auf die Gefährdung ankommt. In der Klausur ist daher sorgfältig zwischen den verschiedenen Qualifikationstatbeständen des § 250 II StGB zu differenzieren. Vertiefende Erläuterungen bietet der Artikel zu § 250 StGB (Schwerer Raub).
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