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Definition: Schwebende Unwirksamkeit

Definition

Schwebende Unwirksamkeit bedeutet, dass die Unwirksamkeit nicht endgültig ist, sondern durch eine Genehmigung enden kann.

Praktisch bedeutsam wird die schwebende Unwirksamkeit vor allem bei Verträgen beschränkt Geschäftsfähiger ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (§ 108 I BGB) sowie beim Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 177 I BGB). Bis zur Genehmigung befindet sich das Geschäft in einem rechtlichen Schwebezustand, in dem beide Parteien grundsätzlich noch nicht endgültig gebunden sind. Verweigert der Berechtigte die Genehmigung, wird das Geschäft endgültig unwirksam. Zu den Voraussetzungen der Geschäftsfähigkeit findest du mehr im Artikel Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB).

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