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Vertragsbeteiligung Dritter

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

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Schuldrecht AT

Thema

Vertragsbeteiligung Dritter

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Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Vertrag zugunsten Dritter
Drittschadensliquidation
Interessenabwägung
Auslegung
Schadensersatz
§ 157 BGB
§ 328 BGB
§ 311 BGB
§ 242 BGB
§ 334 BGB
§ 133 BGB
§ 241 BGB
§ 280 BGB
§ 823 BGB
§ 831 BGB
Gliederung
  • I. Grundsatz

  • II. Ausnahme - Schutzwirkung für Dritte

  • III. Voraussetzungen 

    • 1. Leistungsnähe

    • 2. Gläubigernähe

      • a) Fürsorgepflicht (Wohl-und-Wehe)

      • b) Gläubigerinteresse

    • 3. Erkennbarkeit

    • 4. Schutzbedürftigkeit

  • IV. Einwendungen des Schuldners

  • V. Rechtsfolge

Dieser Artikel behandelt den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (auch: VSD oder VSzD). Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist ein bedeutendes Instrument des Schuldrechts, das die Grenzen des vertraglichen Haftungsbereichs erweitert. Er ermöglicht es, dass Dritte, die selbst nicht Vertragspartei sind, dennoch Schutz aus einem bestehenden Vertragsverhältnis herleiten können. Dabei wird der Dritte in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen und erhält einen Anspruch auf Schadensersatz, falls der Vertragspartner seine Pflichten verletzt. Dieses Rechtsinstitut dient insbesondere dazu, Personen zu schützen, die typischerweise in den Gefahrenbereich der Vertragserfüllung geraten können. Die Klausurrelevanz ist als hoch einzustufen, unter anderem weil die Voraussetzungen nicht normiert sind. Die Voraussetzungen für die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich werden im Folgenden näher erläutert.

I. Grundsatz

Grundsätzlich haben Dritte keine vertraglichen Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die ihnen aus der Verletzung von Vertragspflichten erwachsen, sofern sie weder Vertragspartner noch Begünstigte beim Vertrag zugunsten Dritter sind. 

Sie haben zwar deliktsrechtliche Ansprüche. Diese weisen jedoch drei Schwächen auf:

  • Das Deliktsrecht schützt das Vermögen an sich nicht - der Geschädigte als Dritter wäre bei entsprechenden Schäden ungeschützt.

  • Der Geschädigte muss das Verschulden des Schädigers beweisen. 

  • Es besteht eine Exkulpationsmöglichkeit des Schädigers nach § 831 I 2 BGB.

II. Ausnahme - Schutzwirkung für Dritte

Ausnahmsweise, wenn die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten auch bestimmte „Nichtvertragspartner“ schützen sollen und damit Schutzwirkung für Dritte haben, können „Nichtvertragspartner“ vertragliche Schadensersatzansprüche haben. Schutzwirkung für Dritte hat ein Vertrag regelmäßig dann, wenn Dritte typischerweise in den Gefahrenbereich der Vertragserfüllung kommen. Diese Konstellation ist nicht mit der Drittschadensliquidation zu verwechseln. Die Abgrenzung von Drittschadensliquidation und Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kannst du dir hier durchlesen.

Die dogmatische Herleitung des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist umstritten. Die Schutzwirkung der vertraglichen Verpflichtungen für Dritte kann hergeleitet werden aus:

  • dem konkreten Vertrag mittels ergänzender Vertragsauslegung nach § 157 BGB oder 

  • dem Rechtsgedanken des § 328 BGB oder

  • § 311 III 1 BGB oder

  • § 242 BGB.

Klausurtipp

In der Klausur ist es ausreichend, die möglichen Rechtsgrundlagen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eingangs in einem Satz zu erwähnen. Da der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter allgemein anerkannt ist, spielt die konkrete Herleitung im Ergebnis keine Rolle. 

III. Voraussetzungen 

Das Bestehen eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte setzt eine erkennbare Leistungs- und Gläubigernähe des Dritten sowie dessen Schutzbedürftigkeit voraus. 

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1. Leistungsnähe

Der Dritte muss sich in Leistungsnähe befinden. 

Definition

Leistungsnähe ist gegeben, wenn der Dritte den Gefahren einer Schlechtleistung des vertraglichen Schuldners bestimmungsgemäß ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger.

Beispiele sind:

  • Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber gekaufte Maschinen bedienen 

  • Angehörige eines Mieters, die mit diesem zusammenleben

  • Schüler eines angemieteten Schulgebäudes

Merke

Soweit es sich um Schutzpflichten zugunsten von Person oder Eigentum handelt, muss sich der Dritte durch Vermittlung oder mit Willen des primären Gläubigers im Leistungsbereich aufhalten oder sonst in gleicher Weise den Gefahren der Leistung ausgesetzt sein. Ein nur zufälliger Leistungskontakt genügt nicht.

Beispiel: Besucher eines Krankenhauspatienten genießen daher keinen Schutz aus dem Krankenhausvertrag, der Erntehelfer eines Nachbarn keinen Schutz aus einem Vertrag über die Lieferung von Dreschmaschinenteilen)

Soweit drittbestimmte Hauptleistungspflichten verletzt werden, muss der Schaden aus der Pflichtverletzung erkennbar gerade dem Dritten drohen, sei es, weil die Leistung dem Dritten zu erbringen oder dieser doch erkennbar Benefiziar der Leistung ist.

Beispiel: Wird ein Anwalt mit der Verfolgung von Unfallansprüchen der Mutter beauftragt, haftet er bei Schlechtleistung nicht auch den am Unfall beteiligten Kindern. Ein Werkvertrag eines Bestellers schützt in der Regel nicht einen anderen Unternehmer und seine Mitarbeiter

2. Gläubigernähe

Außerdem ist eine Gläubigernähe des Dritten erforderlich. In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung vor allem die sogenannte Wohl-und-Wehe-Formel vertreten, hat jedoch zwischenzeitlich den Anwendungsbereich der Gläubigernähe stark erweitert.

a) Fürsorgepflicht (Wohl-und-Wehe)

Nach der Rechtsprechung besteht eine Fürsorgepflicht des Gläubigers für den Dritten, wenn er für das Wohl und Wehe des Dritten mitverantwortlich ist (Wohl-und-Wehe-Formel). Zwischen dem Gläubiger und dem Dritten muss daher eine Beziehung mit einem personenrechtlichen Einschlag bestehen. Diese Schutz- und Fürsorgeverpflichtung des Gläubigers besteht typischerweise gegenüber Familienmitgliedern und Arbeitnehmern (§ 618 BGB), die in seinem Betrieb arbeiten, gilt aber auch für Mieter und Mitgesellschafter des Gläubigers, weil auch ihnen der Gläubiger Schutz und Fürsorge schuldet.

b) Gläubigerinteresse

Die persönliche Verantwortlichkeit für das Wohl und Wehe des Dritten ist aber keine abschließende Fallgruppe und wird mittlerweile auch von der Rechtsprechung als zu eng anerkannt.

Das Gläubigerinteresse ist gegeben, wenn die Vertragsleistung nach objektiver Interessenlage (Treu und Glauben) auch dem Dritten zugutekommen soll und dieser häufig der eigentliche Nutznießer der Leistung ist. Die allgemeine Pflicht des Vertragspartners, Rechte des Dritten nicht zu verletzen, genügt nicht zur Erstreckung vertraglicher Schutzpflichten.

Sofern entsprechende Abreden fehlen, muss das Gläubigerinteresse im Wege der Auslegung ermittelt werden. Wann eine Leistung ausreichend drittbezogen ist, ist daher im Ergebnis eine Frage der Interessenbewertung im Einzelfall.

Beispiel

Verkäufer V beauftragt Sachverständigen S mit der Erstellung eines Wertgutachtens für sein Haus. V erklärt dem S, dass er das Gutachten dem potenziellen Käufer K vorlegen will, damit dieser sich auf den Wert verlassen kann. Hier hat V keine Fürsorgepflicht für K (kein "Wohl-und-Wehe"), aber ein objektives Einbeziehungsinteresse, da K der bestimmungsgemäße Nutznießer der gutachterlichen Leistung ist.

Gegenbeispiel:

Ein Händler schließt einen Kaufvertrag über Waren ab, deren mangelhafte Lieferung lediglich mittelbar zu Vermögenseinbußen bei einem Geschäftspartner des Käufers führt, ohne dass die Leistung erkennbar gerade auch dessen Schutz bezweckt, sodass ein Gläubigerinteresse fehlt.

3. Erkennbarkeit

Sowohl die Leistungsnähe als auch die Gläubigernähe müssen für den Schuldner bei Vertragsschluss erkennbar sein. Er muss den geschützten Personenkreis vorhersehen können, ohne dass ihm die Anzahl und Namen der einbezogenen Dritten bekannt sein müssten.

4. Schutzbedürftigkeit

Außerdem ist die Schutzbedürftigkeit des Dritten erforderlich. 

Definition

Der Dritte ist schutzbedürftig, wenn er keinen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch hat, so dass sein Schadensersatzanspruch nicht voll abgedeckt ist.

Beispiel:

Ein Untermieter kommt in der Mietwohnung zu Schaden und kann daher den Hauptmieter in Anspruch nehmen. Aufgrund dieses Anspruchs ist sein Ersatzbedürfnis abgedeckt, weshalb er den Vermieter nicht zusätzlich in Anspruch nehmen kann.

Merke

Ein Dritter kann auch stets durch eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen werden.

Dann bedarf es keines Rückgriffs auf die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - der "Dritte" ist dann Vertragspartei und hat einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch.

IV. Einwendungen des Schuldners

Der Schuldner kann dem Dritten beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gemäß § 334 BGB analog Einwendungen entgegenhalten. Diese können in Gestalt gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, vertraglicher Haftungsfreizeichnung oder aber im Mitverschulden des Gläubigers bestehen.

Merke

Die Haftung gegenüber dem Dritten kann nie weiter reichen als die Haftung gegenüber dem Vertragspartner.

V. Rechtsfolge

Liegen die Voraussetzungen für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor, können vertragliche Schadensersatzansprüche des Dritten bestehen. Anspruchsgrundlage ist hierbei in der Regel §§ 280 I, 241 II BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bildet das für die Prüfung und den Anspruch erforderliche Schuldverhältnis und erlegt dem Schuldner Schutzpflichten gegenüber dem Dritten auf. 

Dadurch, dass der Dritte einen eigenen Schadensersatzanspruch hat, trägt der Schuldner das Risiko, sowohl von seinem Vertragspartner als auch von dem Dritten in Anspruch genommen zu werden. Es kommt zu einer Risikohäufung.

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