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7. Abschnitt: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§ 133 StGB (Verwahrungsbruch)

Teilgebiet

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Thema

7. Abschnitt: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

Tags

Verwahrungsbruch
Behördliche Verwahrung
Öffentlich-rechtliche Verwahrung
Dolus eventualis
Qualifikation als unechtes Amtsdelikt
Teilnahme eines Nicht-Amtsträgers
Bestimmungsgemäßer Gebrauch
§ 28 StGB
§ 133 StGB
Gliederung
  • I. Allgemeines

  • II. Prüfungsschema

  • III. Tatobjekt

    • 1. Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen

    • 2. In dienstlichem Gewahrsam befindlich

  • IV. Tathandlung

    • 1. Var. 1: Zerstören

    • 2. Var. 2: Beschädigen

    • 3. Var. 3: Unbrauchbar machen

    • 4. Var. 4: Entziehung der dienstlichen Verfügung

  • V. Subjektiver Tatbestand

  • VI. Absatz 2: Kirchenamtliche Verwahrung

  • VII. Qualifikation nach Abs. 3

Dieser Artikel behandelt den Verwahrungsbruch nach § 133 StGB. Der Verwahrungsbruch gemäß § 133 StGB ist im Examen vergleichsweise von geringerer Relevanz. Dennoch sollte man sich mit den Grundlagen des Tatbestands kurz vertraut machen.

I. Allgemeines

Systematisch steht § 133 StGB im 7. Abschnitt des StGB, Straftaten gegen die öffentliche Ordnung. Das geschützte Rechtsgut des Verwahrungsbruch ist der dienstliche Gewahrsam, wodurch gleichzeitig auch das öffentliche Vertrauen in den staatlichen Gewahrsam gefördert wird. Hingegen wird das Eigentum nicht geschützt.

Bei § 133 StGB (Verwahrungsbruch) handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, da der Tatbestand auf einen konkret eingetretenen Erfolg – etwa die Beschädigung eines dienstlich verwahrten Gegenstands – abzielt.

Merke

Grundsätzlich gilt: Bei Erfolgsdelikten ist der objektive Tatbestand regelmäßig in drei Schritten zu prüfen – Tathandlung, Erfolg, Kausalität und objektive Zurechnung.

Vielleicht ist dir aber schon aufgefallen: Bei bestimmten Erfolgsdelikten wie

  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

  • Verwahrungsbruch (§ 133 StGB)

  • Verstrickungs- und Siegelbruch (§ 136 StGB)

wird die Kausalität und objektive Zurechnung oft nicht gesondert behandelt. Warum?

Weil bei diesen Tatbeständen Tathandlung und Taterfolg deckungsgleich sind.

Das heißt: Die Handlung selbst ist bereits der tatbestandliche Erfolg. Eine gesonderte Prüfung der Kausalität oder Zurechnung ist deshalb entbehrlich – es sei denn, der Fall bietet besondere Anhaltspunkte (z. B. ein atypischer Kausalverlauf).

Beispiel: Zerstören i.S.d. § 303 I StGB

Der Täter muss eine Sache „zerstören“. Das bedeutet: Die vollständige Aufhebung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit oder die völlige Vernichtung der Sachsubstanz durch eine vom Täter ausgehende Einwirkung.

Wenn T eine wertvolle Vase auf den Boden wirft, sodass sie in Scherben zerbricht, ist damit die Handlung (Werfen) und der Erfolg (Zerstörung) untrennbar verbunden.

Eine gesonderte Kausalitätsprüfung erübrigt sich.

Gegenbeispiel: Gesundheitsschädigung (§ 223 I StGB)

Der Täter muss einen pathologischen (d.h. krankhaften) Zustand hervorrufen oder verschlimmern.

T schlägt O ins Gesicht. Der Erfolg – eine Gehirnerschütterung – tritt aber erst Stunden später ein.

Hier sind Kausalität und objektive Zurechnung gesondert zu prüfen, da Erfolg und Handlung nicht notwendig deckungsgleich sind.

II. Prüfungsschema

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III. Tatobjekt

1. Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen

Tatobjekte können Schriftstücke und bewegliche Gegenstände sein, wobei es weder auf den wirtschaftlichen Wert noch auf die Eigentumslage ankommt, sodass auch herrenlose Gegenstände in Verwahrung genommen werden können.

Definition

Schriftstücke sind verkörperte Gedankenerklärungen, die eine gewisse Dauerhaftigkeit aufweisen, lesbar sind und einen bestimmten Inhalt erkennen lassen. Auf eine Beweiserheblichkeit kommt es nicht an, sodass es sich nicht um eine Urkunde im Sinne des § 276 StGB handeln muss.

Definition

Eine bewegliche Sache ist jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB), der tatsächlich fortgeschafft werden kann.

2. In dienstlichem Gewahrsam befindlich

Erforderlich ist, dass die Gegenstände sich zum Zeitpunkt der Tat in dienstlicher Verwahrung befinden. Dabei ist es erforderlich, dass dieser von einer Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, der Bundeswehr, einem Richter oder auch einem Amtsträger für den öffentlichen Dienst in Besitz genommen wurde, und zwar um den Gegenstand in seiner Individualität zu erhalten und vor unbefugten Zugriffen zu schützen. Nicht ausschlaggebend ist dabei der Ort der Verwahrung.

Nicht verwahrt werden behördliches Inventar sowie von der Behörde selbst zu verbrauchende Gegenstände.

IV. Tathandlung

Ferner muss eine Tathandlung im Sinne von Zerstören, Beschädigen, unbrauchbar machen oder der dienstlichen Verwahrung entziehen vorliegen.

1. Var. 1: Zerstören

Definition

Zerstören meint die völlige Beseitigung der Sachsubstanz oder die vollständige Aufhebung der Brauchbarkeit durch eine Einwirkung des Täters.

Beispiel

Der Täter verbrennt die in dienstlicher Verwahrung befindliche Geburtsurkunde.

2. Var. 2: Beschädigen

Definition

Beschädigung meint die Substanzverletzung, etwa durch die Aufhebung der stofflichen Unversehrtheit, die stoffliche Verringerung oder Verschlechterung der Sache.

Beispiel

Der Täter reißt einen Teil der in dienstlicher Verwahrung befindlichen Geburtsurkunde ab.

3. Var. 3: Unbrauchbar machen

Definition

Die Sache ist unbrauchbar gemacht, wenn sie derart verändert wird, dass sie ihren bestimmungsgemäßen Zweck nicht mehr erfüllen kann.

Beispiel

Der Täter löscht den in dienstlicher Verwahrung befindlichen Datenträger.

4. Var. 4: Entziehung der dienstlichen Verfügung

Definition

Die Sache ist der dienstlichen Verfügung entzogen, wenn die Möglichkeit des Berechtigten, die Sache bestimmungsgemäß zu verwenden, zumindest vorübergehen beseitigt oder erheblich eingeschränkt ist.

Beispiel

  • Der Täter entwendet die Sache aus dem dienstlichen Gewahrsam und nimmt sie mit nach Hause (Ortsveränderung).

  • Der Täter leugnet den Besitz der in dienstlichem Gewahrsam befindlichen Sache, sodass der Berechtigte nicht darüber verfügen kann.

V. Subjektiver Tatbestand

Im Rahmen des subjektiven Tatbestands ist zu prüfen, ob der Täter hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale mindestens mit dolus eventualis gehandelt hat.

VI. Absatz 2: Kirchenamtliche Verwahrung

Absatz 2 stellt solche Tatobjekte denen des Absatzes 1 gleich, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts befinden.

Beispiel

  • Kirchenbücher

  • Kirchenamtliche Personenstandsurkunden

VII. Qualifikation nach Abs. 3

Hierbei handelt es sich um ein unechtes Amtsdelikt. Bei Teilnahme durch einen Nicht-Amtsträger ist damit § 28 II StGB anwendbar.

Merke

Der Versuch ist nicht strafbar.

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