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Zivilrecht

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Schuldrecht AT

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Schadensersatz

§§ 280 I, III, 283, § 311a II BGB (Schadensersatz statt der Leistung wegen Unmöglichkeit)

Teilgebiet

Schuldrecht AT

Thema

Schadensersatz

Tags

Schadensersatz
Unmöglichkeit
Verschulden
Anfechtung
Vertrauensschaden
Verzug
Beidseitige Unmöglichkeit
§ 280 BGB
§ 283 BGB
§ 311a BGB
§ 275 BGB
§ 122 BGB
§ 254 BGB
§ 326 BGB
§ 281 BGB
§ 287 BGB
§ 119 BGB
§ 285 BGB
Gliederung
  • I. §§ 280 I, III, 283 BGB

    • 1. Voraussetzungen

      • a) Schuldverhältnis

      • b) Pflichtverletzung - Unmöglichkeit

      • c) Keine (!) Fristsetzung

      • d) Vertretenmüssen (§ 280 I 2 BGB)

      • e) Kausaler Schaden

    • 2. Rechtsfolge

  • II. § 311a II BGB

    • 1. Anfängliche Unmöglichkeit

    • 2. Vertretenmüssen (§ 311a II 2 BGB)

    • 3. Rechtsfolge

  • III. Exkurs: Beidseitige Unmöglichkeit

  • IV. Exkurs: § 122 BGB analog

§§ 280 I, III, 283 BGB und § 311a II BGB regeln die Schadensersatzansprüche für Schadensersatz statt der Leistung, die dann relevant werden, wenn eine Leistung gemäß § 275 BGB unmöglich ist.

Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, notiere den § 311a II BGB neben den § 283 BGB, um die richtige Anspruchsgrundlage in deiner Klausur zu finden.

Der Anspruch aus §§ 280 I, III, 283 BGB regelt den Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit. § 311a II BGB enthält den Anspruch wegen anfänglicher Unmöglichkeit.

Daher ist vor Prüfung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen festzustellen, ob die Unmöglichkeit schon bei Vertragsschluss vorlag (dann § 311a II BGB prüfen) oder erst nachträglich eingetreten ist (dann §§ 280 I, III, 283 BGB prüfen). 

Merke

  • Hindernis vor Vertragsschluss → § 311a II BGB (lex specialis)

  • Hindernis nach Vertragsschluss → §§ 280 I, III, 283 BGB

I. §§ 280 I, III, 283 BGB

1. Voraussetzungen

Die Anspruchsvoraussetzungen entsprechen den „allgemeinen“ Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung.

a) Schuldverhältnis

Hier bestehen keine Besonderheiten. Zwischen den Parteien muss ein Schuldverhältnis bestehen.

b) Pflichtverletzung - Unmöglichkeit

Die „Pflichtverletzung“ des Schuldners liegt im Rahmen des §§ 280 I, III, 283 BGB darin, dass er gemäß § 275 BGB "nicht zu leisten braucht", das heißt, dass die Leistung unmöglich ist.

Klausurtipp

In der Klausur muss man die Pflichtverletzung bei der Unmöglichkeit sauber prüfen. Beachte dabei, dass die Pflichtverletzung im Sinne des § 280 I BGB die Nichtleistung ist. Dass diese Nichtleistung auf Unmöglichkeit beruht, ist die spezifische Ausprägung des § 283 BGB für den Schadensersatz statt der Leistung.

Du kannst die Pflichtverletzung in zwei Schritten prüfen:

  1. Nichterbringung der Leistung

  2. Besondere Voraussetzung des § 283 BGB: Leistung ist gemäß § 275 I-III BGB unmöglich. An dieser Stelle ist die Inzidentprüfung der Unmöglichkeit vorzunehmen, also die Voraussetzungen der § 275 I-III BGB festzustellen. Siehe dazu den entsprechenden Artikel.

Im Falle des § 275 I BGB ist dies aufgrund des Einwendungscharakters der Norm schon ipso iure der Fall - im Rahmen des § 275 II, III BGB muss der Schuldner die Einrede der Unmöglichkeit geltend gemacht haben.

Klausurtipp

Hat er dies nicht, richtet sich der Anspruch nach §§ 280 I, III, 281 BGB. Denn wenn der Schuldner nicht leistet, ohne dass er zur Leistungsverweigerung berechtigt ist, liegt eine schlichte Nichtleistung vor.

c) Keine (!) Fristsetzung

Ein wesentlicher Unterschied des Anspruchs aus §§ 280 I, III, 283 BGB zu §§ 280 I, III, 281 BGB ist, dass § 283 BGB anders als § 281 I 1 BGB kein Fristerfordernis enthält.

Merke

Dies ergibt auch Sinn: wenn eine Leistung unmöglich ist, ist eine Fristsetzung zwecklos, da die Leistung nicht erbracht werden kann.

d) Vertretenmüssen (§ 280 I 2 BGB)

Auch im Rahmen von §§ 280 I, III, 283 BGB wird das Vertretenmüssen gemäß § 280 I 2 BGB vermutet. Der Bezugspunkt des Vertretenmüssens ist hier das Herbeiführen der Unmöglichkeit, also die Umstände, die zum Eintritt der Unmöglichkeit geführt haben. Damit gelingt die Exkulpation nur dann, wenn der Schuldner nachweist, den Eintritt der Unmöglichkeit nicht verschuldet zu haben.

Außerdem kommt insbesondere im Fall des § 280 I, III, 283 BGB eine Haftungsverschärfung gemäß § 287 S. 2 BGB in Betracht. Hiernach haftet der Schuldner sogar für Zufall, wenn die die Unmöglichkeit begründenden Umstände während des Schuldnerverzugs eintreten.

e) Kausaler Schaden

Hier bestehen keine Besonderheiten. Die Prüfung des kausalen Schadens richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.

2. Rechtsfolge

Der Gläubiger hat einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 249 ff. BGB. Alternativ kann er nach § 285 BGB das Surrogat herausverlangen (stellvertretendes Commodum).

II. § 311a II BGB

Die Prüfung des § 311a II BGB entspricht der Prüfung des §§ 280 I, III, 283 BGB - mit zwei wesentlichen Unterschieden:

1. Anfängliche Unmöglichkeit

Die Unmöglichkeit der Leistung muss bereits „von Anfang an“, das heißt: vor Vertragsschluss, vorgelegen haben (§ 311a I BGB).

Die Möglichkeit, einen Vertrag zu schließen, obwohl die vereinbarte Leistung schon bei Vertragsschluss unmöglich war, ergibt sich aus § 311a I BGB.

2. Vertretenmüssen (§ 311a II 2 BGB)

Wie auch § 280 I 2 BGB, regelt § 311a II 2 BGB speziell für den Schadensersatzanspruch aus § 311a II BGB eine Exkulpationsmöglichkeit für den Schuldner und umgekehrt eine Vermutung, dass der Schuldner

  • die Unmöglichkeit bei Vertragsschluss kannte oder

  • die Unmöglichkeit bei Vertragsschluss nicht kannte, dies aber zu vertreten hat.

Der Schuldner haftet nur dann nicht, wenn er belegen kann, dass er die Unmöglichkeit nicht kannte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat.

Merke

Der hier vorliegende Bezugspunkt macht den Unterschied zu §§ 280 I, III, 283 BGB besonders deutlich. Die Pflichtverletzung ist hier nicht die Unmöglichkeit an sich oder die darauf basierende Nichtleistung, sondern, dass der Schuldner einen Vertrag geschlossen hat, obwohl die Leistung von vornherein unmöglich war.

3. Rechtsfolge

Der Gläubiger hat einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 249 ff. BGB. Alternativ kann er nach § 285 BGB das Surrogat herausverlangen (stellvertretendes Commodum).

III. Exkurs: Beidseitige Unmöglichkeit

Ein klassisches Klausurproblem ist die Konstellation der beidseitigen, nachträglichen Unmöglichkeit, wenn Schuldner und Gläubiger mehr oder weniger gleichermaßen für den Eintritt der Unmöglichkeit verantwortlich sind. 

Bei strenger Anwendung des Gesetzes, würde dieses Risiko völlig auf den Schuldner abgewälzt werden:

  • Zwar muss er gemäß § 275 I BGB nicht mehr leisten, aber er schuldet dem Gläubiger gemäß §§ 280 I, III, 283 BGB Schadensersatz, wenn auch gekürzt um das Mitverschulden des Gläubigers (§ 254 BGB).

  • Gleichzeitig behält der Schuldner seinen Anspruch auf die Gegenleistung nur dann, wenn der Gläubiger allein oder “überwiegend” verantwortlich ist, § 326 II 1 BGB (ca. 80 %, mehr dazu hier), was hier gerade nicht der Fall ist. Damit entfällt der Anspruch des Schuldners gemäß § 326 I 1 BGB komplett.

Der Schuldner stünde ohne Kaufpreis da und müsste zusätzlich noch Schadensersatz leisten - ein unbilliges Ergebnis.

Problem

Beidseitige Unmöglichkeit

  • T.v.A.: Die Lehre vom Mitverschulden stellt die “strenge” Lösung dar. Sie wendet § 326 I 1 BGB strikt an und berücksichtigt das Verschulden des Gläubigers allein über § 254 BGB beim Schadensersatzanspruch des Gläubigers.

    → Konsequenz: Schuldner verliert den Kaufpreisanspruch, Gläubiger erhält gekürzten Schadensersatzanspruch.

  • A.A.: Gemäß der Analogielösung wird § 326 II 1 BGB analog angewendet. Demnach ist nur derjenige anspruchsberechtigt, den der geringere Verschuldungsvorwurf trifft, sodass die Anspruchsgrundlage nach der Höhe des Verschuldungsanteils gewählt wird.
    → Konsequenz: Überwiegt also der Anteil des Schuldners, kann der Gläubiger Schadensersatz gemäß §§ 280 I, III, 283 BGB verlangen, gegebenenfalls gekürzt um seinen Mitverschuldenssanteil gemäß § 254 BGB analog. Überwiegt jedoch der Verschuldungsanteil des Gläubigers, behält der Schuldner gemäß § 326 II 1 BGB analog seinen Anspruch auf die Gegenleistung, ebenfalls gekürzt um einen etwaigen Mitverschuldungsanteil gemäß § 254 BGB analog.

  • A.A.: Die Gegenleistungspflicht des Gläubigers entfällt im Einklang mit § 326 I 1 BGB. Der Schuldner hat allerdings seinerseits einen Schadensersatzanspruch gegen den Gläubiger: Denn (auch) durch dessen Verschulden hat der Schuldner seinen Anspruch aus § 326 I BGB verloren, sodass der Gläubiger ihm gemäß §§ 280 I, 241 II BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist in der Höhe der entfallenen Gegenleistung abzüglich des eigenen Verschuldensanteils (Schadensersatz-Lösung).
    → Konsequenz: Der Schuldner hat einen gekürzten Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 I, 241 II BGB und der Gläubiger hat ebenfalls einen gekürzten Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 I, III, 283 BGB.

  • Stellungnahme: Das Ergebnis der strengen Lösung ist offensichtlich unbillig. Der Schuldner trägt das volle Risiko, obwohl der Gläubiger mitverantwortlich ist. Das steht im Widerspruch zum Grundsatz des Synallagma (Gegenleistungsverhältnis). Gegen die Analogie-Lösung spricht die dogmatische Herleitung. Eine Analogie zu § 326 II 1 BGB ist aufgrund der hohen Schwelle (“weit überwiegend”) schwer zu begründen. Zudem ist dem BGB eine anteilige Anspruchsentstehung fremd. Die Schadensersatzlösung ist dogmatisch am saubersten, weil sie nicht nur die Wertung des § 326 I BGB berücksichtigt, sondern auch das Ergebnis über das allgemeine Haftungsrecht (§ 280 I BGB) korrigiert. Sowohl die Analogie-Lösung als auch die Schadensersatz-Lösung sind mit entsprechender Begründung gut vertretbar. Das Ergebnis der "strengen Lösung" gilt es zu vermeiden.

IV. Exkurs: § 122 BGB analog

Teilweise wird bei einem anfänglichen Leistungshindernis, das der Schuldner nicht zu vertreten hat, angenommen, dass die Interessenlage vergleichbar sei mit dem Fall des § 119 BGB und ein Anspruch aus § 122 BGB analog besteht.

Bei einer Anfechtung hätte der Gläubiger Anspruch auf den Vertrauensschaden gemäß § 122 BGB, während ein Anspruch aus § 311a II BGB am fehlenden Vertretenmüssen des Schuldners scheitern und der Anspruch des Schuldners auf die Gegenleistung gemäß § 326 I 1 BGB untergehen würde.

Problem

§ 122 BGB analog bei unverschuldeter, anfänglicher Unmöglichkeit

  • T.v.A.: Der Anspruch aus § 122 BGB analog ergibt sich nach dieser Ansicht aus dem Rechtsgedanken der §§ 119 ff. BGB, der besagt, dass bei einem Irrtum zumindest der Vertrauensschaden zu ersetzen ist. Für eine analoge Anwendung spricht, dass derjenige, der sich wegen Willensmängeln von seiner Willenserklärung lösen kann, das gleiche Recht haben sollte, wenn er sich über seine eigene Leistungsfähigkeit irrt. Für eine analoge Anwendung spricht, dass derjenige, der sich wegen Willensmängeln von seiner Willenserklärung lösen kann, das gleiche Recht haben sollte, wenn er sich über seine eigene Leistungsfähigkeit irrt.

  • H.M.: Dies ist nach herrschender Meinung abzulehnen mit der Begründung, dass § 122 BGB eine Ausnahme zum Grundsatz der Verschuldenshaftung darstellt und damit nicht analogiefähig ist. Außerdem liegt mit den §§ 280 ff., 311a II BGB ein konsistentes System vor, das bei Annahme der Analogiefähigkeit keine planwidrige Regelungslücke aufweist. Die Exkulpationsmöglichkeit des §§ 311a II 2, 280 I 2 BGB befreit den Schuldner gerade von der Pflicht, Schadensersatz leisten zu müssen. Auch die Abschaffung des § 307 BGB a. F., der den Ersatz des negativen Interesses regelte, zeigt, dass eine verschuldensunabhängige Haftung für den Vertrauensschaden nicht vorgesehen ist.

Merke

Das System der §§ 280 ff. BGB ist abschließend. Eine verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 122 BGB ist im Leistungsstörungsrecht nicht vorgesehen.

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