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Zivilrecht

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Vertragliche & quasivertragliche Schuldverhältnisse

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Werkvertragsrecht

Mangelbegriff

Teilgebiet

Vertragliche & quasivertragliche Schuldverhältnisse

Thema

Werkvertragsrecht

Tags

Sachmangel
Rechtsmangel
Abnahme
Beschaffenheitsvereinbarung
Minderung
Schadensersatz
Aufwendungsersatz
§ 633 BGB
§ 634 BGB
Gliederung
  • I. Einleitung

  • II. Sachmangel, § 633 II BGB

    • 1. Subjektive Beschaffenheit, § 633 II 1, 2 Nr. 1 BGB

      • a) Beschaffenheitsvereinbarung

      • b) Vorausgesetzte Verwendung

    • 2. Objektive Beschaffenheit, § 633 II 2 Nr. 2 BGB

    • 3. Aliudlieferung/Zuweniglieferung, § 633 II 3 BGB

  • III. Rechtsmangel, § 633 III BGB

I. Einleitung

Der Mangelbegriff im Werkvertragsrecht ist in § 633 BGB geregelt und ist dem Mangelbegriff im Kaufrecht sehr ähnlich. Anders als im Kaufrecht schuldet der Werkunternehmer jedoch nicht nur die Übergabe einer Sache, sondern die Herstellung eines funktionstauglichen Werkes. 

Die Mängelrechte des Bestellers sind in den §§ 634 ff. BGB und bestehen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Abnahme. Sie umfassen Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung, Aufwendungsersatz, Schadensersatz oder Rücktritt.

Wie auch in anderen Klausurkonstellationen, die sich mit den vertraglichen Schuldverhältnissen befassen, werden auch in werkvertraglichen Klausurkonstellationen gerade die Mängelrechte abgeprüft, da sie den Prüfling dazu zwingen, verschiedene Rechtsgebiete miteinander zu verknüpfen und systematisch zu arbeiten.

Definition

Ein Mangel meint die negative Abweichung des Werks von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit.

Man unterscheidet auch im Werkvertragsrecht zwischen Sach- und Rechtsmängeln.

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II. Sachmangel, § 633 II BGB

Ein Sachmangel eines Werks liegt vor, wenn eine der 4 folgenden Voraussetzungen der Mangelfreiheit nicht gegeben ist:

  • Vereinbarte Beschaffenheit (§ 633 II 1 BGB)

  • Vertraglich vorausgesetzte Verwendbarkeit (§ 633 II 2 Nr. 1 BGB)

  • Gewöhnliche Verwendbarkeit (§ 633 II 2 Nr. 2 BGB)

  • Erwartbare und übliche Beschaffenheit (§ 633 II 2 Nr. 2 BGB)

  • Keine Aliud-Lieferung (§ 633 II 3 BGB)


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1. Subjektive Beschaffenheit, § 633 II 1, 2 Nr. 1 BGB

Ein Sachmangel liegt vor, wenn die vorhandene Beschaffenheit des Werkes von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. 

a) Beschaffenheitsvereinbarung

Nach § 633 II 1 BGB liegt ein Mangel vor, wenn eine Beschaffenheit ausdrücklich oder konkludent vereinbart wurde und das Werk nicht diese Beschaffenheit hat. Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Bestellers.

Merke

Siehe hierzu auch den Artikel zur Garantie im Kaufrecht.

Beispiel

A beauftragt B, einen Pool zu bauen, der eine Wassertiefe von 2 Metern haben soll. Im Vertrag wird ausdrücklich vereinbart, dass die Wassertiefe genau 2 Meter entsprechen muss. Wenn der Pool nach Fertigstellung eine Wassertiefe von 1,60 Metern aufweist, liegt ein Sachmangel gemäß § 633 II 1, 2 Nr. 1 BGB vor.

b) Vorausgesetzte Verwendung

§ 633 II 2 Nr. 1 BGB regelt hingegen den Fall, dass die subjektive Beschaffenheit nicht speziell im Vertrag vereinbart wurde. Hiernach liegt ein Mangel vor, wenn das Werk sich nicht für den „nach dem Vertrag vorausgesetzten“ Zweck eignet. Dieser spezifische Zweck muss ausdrücklich oder konkludent vereinbart worden sein. 

Merke

Die bloße einseitige Erwartung eines Bestellers, das Werk in einer bestimmten Art und Weise verwenden zu können, begründet keinen Mangel, sondern ist das persönliche Risiko des Bestellers. 

Ein Mangel liegt somit vor, wenn das Werk für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht geeignet ist, selbst wenn es technisch/objektiv in Ordnung und voll funktionsfähig ist.

Beispiel

Ein Bauherr beauftragt einen Unternehmer, eine Terrasse aus Holz zu errichten, die auch in Küstengebieten beständig gegen salzhaltige Luft sein soll. Wenn der Unternehmer allerdings ein Holz verwendet, das zwar optisch einwandfrei und für Terrassen geeignet, aber nicht resistent gegen die salzhaltige Luft ist, liegt ein Mangel vor. Das Werk entspricht dann nicht der ,,nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung”, weil der Bauherr eine Terrasse für ein Küstenklima bestellt hat, die verwendeten Materialien jedoch den Anforderungen nicht entsprechen.

2. Objektive Beschaffenheit, § 633 II 2 Nr. 2 BGB

Ferner liegt ein Mangel auch dann vor, wenn das Werk nicht für die übliche Verwendung geeignet ist oder die übliche Beschaffenheit aufweist, die der Besteller erwarten kann, auch, ohne dass diese ausdrücklich vereinbart wurde. Es wird darauf abgestellt, was allgemein bei Werken gleicher Art erwartet werden kann (= Erwartungshorizont eines Durchschnittsdritten).

Beispiel

A beauftragt B einen neuen Esstisch aus massivem Eichenholz herzustellen, ohne dass eine ausdrückliche Vereinbarung über die Haltbarkeit oder Stabilität getroffen wird. Wenn der Tisch nach kurzer Zeit wackelt und sich verzieht, liegt ein Sachmangel nach § 633 II Nr. 2 BGB vor, weil eine gewisse Stabilität und Haltbarkeit beim Esstisch für gewöhnlich vorausgesetzt wird.

3. Aliudlieferung/Zuweniglieferung, § 633 II 3 BGB

Nach § 633 II 3 BGB zählen zu den Sachmängeln auch die Aliud- und Zuweniglieferungen. Diese Art der Mängel liegen vor, wenn andere Materialien eingesetzt werden als vereinbart oder die vereinbarte Bestellmenge nicht geliefert wird.


Beispiel

A bestellt bei B 50 Quadratmeter hochwertiges Eichenparkett für den Boden seines Hauses. Statt des vereinbarten Eichenparketts liefert B jedoch 50 Quadratmeter eines billigen Laminats. Das ist eine Falschlieferung und somit auch gemäß § 633 II 3 BGB ein Sachmangel (Aliud-Lieferung). 

Klausurtipp

Der Mangel wird im Werkvertragsrecht selten auftreten, weil bei der Neuherstellung einer beweglichen Sache gemäß § 650 I BGB ausschließlich Kaufrecht gilt.

III. Rechtsmangel, § 633 III BGB

Unter § 633 BGB wird auch der Begriff des Rechtsmangels genannt. Ein solcher liegt vor, wenn das Werk mit Rechten Dritter belastet ist, sodass der Besteller es nicht wie vertraglich vorgesehen nutzen kann. Der Werkunternehmer schuldet beim Vorliegen eines Rechtsmangels eine mangelfreie rechtliche Stellung des Werkes.

  

Beispiel

A beauftragt B, eine Software zu programmieren. Nach Fertigstellung stellt sich heraus, dass B dabei urheberrechtlich geschützte Codes verwendet hat, ohne die nötigen Rechte der Lizenzen zu besitzen. Dadurch können die Rechteinhaber Ansprüche gegen A geltend machen, wodurch ein Rechtsmangel gemäß § 633 III BGB begründet wird.

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