I. Einleitung
Der Mangelbegriff im Werkvertragsrecht ist in § 633 BGB geregelt und ist dem Mangelbegriff im Kaufrecht sehr ähnlich. Anders als im Kaufrecht schuldet der Werkunternehmer jedoch nicht nur die Übergabe einer Sache, sondern die Herstellung eines funktionstauglichen Werkes.
Die Mängelrechte des Bestellers sind in den §§ 634 ff. BGB und bestehen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Abnahme. Sie umfassen Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung, Aufwendungsersatz, Schadensersatz oder Rücktritt.
Wie auch in anderen Klausurkonstellationen, die sich mit den vertraglichen Schuldverhältnissen befassen, werden auch in werkvertraglichen Klausurkonstellationen gerade die Mängelrechte abgeprüft, da sie den Prüfling dazu zwingen, verschiedene Rechtsgebiete miteinander zu verknüpfen und systematisch zu arbeiten.
Definition
Ein Mangel meint die negative Abweichung des Werks von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit (vgl. § 633 II 1 BGB).
Man unterscheidet auch im Werkvertragsrecht zwischen Sach- und Rechtsmängeln.


