Definition
Ein Sachmangel des Werks liegt nach § 633 II 2 Nr. 2 BGB vor, wenn es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Abnahme (§ 640 I BGB).
Der werkvertragliche Sachmangelbegriff folgt einem dreistufigen Aufbau: Vorrang hat die vereinbarte Beschaffenheit (§ 633 II 1 BGB), nachrangig die Eignung für die vertraglich vorausgesetzte und schließlich für die gewöhnliche Verwendung. Anders als im Kaufrecht ist maßgeblicher Zeitpunkt nicht der Gefahrübergang, sondern die Abnahme nach § 640 BGB, die zugleich eine Beweislastumkehr zulasten des Bestellers bewirkt. Klausurrelevant ist die Abgrenzung zwischen Mangel und bloßer Unvollständigkeit sowie das Verhältnis zu den Mängelrechten aus § 634 BGB, insbesondere dem Nacherfüllungsanspruch.
Vertiefend: Grundlagen des Werkvertragsrechts.
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