I. Haftung der Gesellschafter bei Personengesellschaften
Grundsätzlich gilt, dass Gesellschafter von Personengesellschaften persönlich, unbeschränkt, unmittelbar, primär, auf das Ganze und als Gesamtschuldner haften.

1. GbR, § 721 BGB
Gemäß § 721 BGB haften alle Gesellschafter der GbR unbeschränkt für deren Verbindlichkeiten, und zwar als Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB.
Merke
Hinzu kommt gemäß § 721a BGB die Haftung von Neugesellschaftern für "vor dem Eintritt begründete" Verbindlichkeiten.
Achtung: § 721a BGB betrifft den Eintritt in ein bestehendes Unternehmen. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen des MoPeG bewusst dafür entschieden, diese Norm nicht auch auf den Eintritt in ein Kleingewerbe eines Einzelkaufmanns zu erweitern.
Umgekehrt können auch Altgesellschafter für Verbindlichkeiten haften müssen, selbst wenn sie aus der Gesellschaft ausgeschieden sind (§ 728b BGB). Da grundsätzlich klar ist, dass ein Gesellschafter für Verbindlichkeiten haftet, die entstehen, während er Gesellschafter ist, liegt der eigentliche Zweck der Norm darin, die Haftung des Gesellschafters zeitlich auf fünf Jahre zu begrenzen.
Unseren Artikel zur gesamtschuldnerischen Haftung gemäß §§ 421 ff. findest du hier.
Die persönliche und gesamtschuldnerische Haftung gegenüber Dritten kann nicht durch eine Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern ausgeschlossen werden, § 721 S. 2 BGB.
Merke
Möglich bleibt dennoch eine entsprechende Vereinbarung mit dem jeweiligen Geschäftspartner, also nicht (nur) zwischen den Gesellschaftern. Der Geschäftspartner ist dann nämlich nicht Dritter im Sinne des § 721 S. 2 BGB.
Wird ein (einzelner) Gesellschafter in Anspruch genommen, so kann er gemäß § 721b I BGB neben den eigenen Einwendungen nur Einwendungen der Gesellschaft erheben. Die persönlichen Einwendungen eines anderen Gesellschafters kann er nicht erheben!
Gestaltungsrechte der Gesellschaft (Anfechtung, Aufrechnung, ...), die diese selbst noch nicht ausgeübt hat, kann ein Gesellschafter nicht ausüben, § 721b II BGB. Als „minus“ kann der Gesellschafter jedoch die Leistung verweigern, wenn die Gesellschaft nicht von ihrem Gestaltungsrecht Gebrauch macht.
Beispiel
Sachverhalt
Der einzelvertretungsberechtigte A schließt namens der A&B GbR mit V einen Vertrag über die Lieferung eines Laserdruckers zum Preis von 1.000 €. Dieser wird zwar geliefert. Der A&B GbR steht ein Leistungsverweigerungsrecht zu, das sie bislang nicht geltend gemacht hat.
Kann V von B Zahlung von 1.000 € gemäß § 433 II BGB verlangen?
Lösung
A. Anspruchsgrundlage (§§ 433 II, 721 BGB)
I. Bestehen einer Gesellschaft ( + )
II. Verbindlichkeit der Gesellschaft
1. Falls wirksamer Vertrag (hier: Kaufvertrag) ( + )
-> Wirksame Stellvertretung durch A gemäß § 164 I 1 BGB?
- eigene Willenserklärung
- "in fremdem Namen“
- Vertretungsmacht? -> Einzelvertretungsmacht ( + )
2. Kein Leistungsverweigerungsrecht der Gesellschaft geltend gemacht
III. B als Gesellschafter der A&B GbR
IV. Leistungsverweigerungsrecht des Gesellschafters, § 721b BGB
V. Ergebnis:
Zwar besteht ein Anspruch des V gegen B auf Zahlung von 1.000 € aus § 433 II BGB gemäß §§ 433 II, 721 BGB, jedoch kann B die Zahlung gemäß § 721b BGB verweigern.
2. OHG, § 126 HGB
Merke
Hier besteht (zumindest für eine gewisse Übergangszeit) ein Verwechslungspotenzial:
Vor dem MoPeG war die Haftung der Gesellschafter in § 128 HGB geregelt. Die Möglichkeit des Gesellschafters, Einwendungen der Gesellschaft geltend zu machen, war in § 129 HGB geregelt.
Seit Erlass des MoPeG ist die Haftung der Gesellschaft hier in § 126 HGB geregelt. Die Möglichkeit des Gesellschafters, Einwendungen der Gesellschaft geltend zu machen, ist nunmehr in § 128 HGB.
Gemäß § 126 HGB haften alle Gesellschafter unbeschränkt für Verbindlichkeiten der OHG, und zwar als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB.
Merke
Hinzu kommt gemäß § 127 HGB die Haftung von Neugesellschaftern für "vor dem Eintritt begründete" Verbindlichkeiten.
Achtung: § 127 HGB betrifft den Eintritt in ein bestehendes Unternehmen. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen des MoPeG bewusst dafür entschieden, diese Norm nicht auch auf den Eintritt in ein Kleingewerbe eines Einzelkaufmanns zu erweitern.
Umgekehrt können auch Altgesellschafter für Verbindlichkeiten haften müssen, selbst wenn sie aus der Gesellschaft ausgeschieden sind (§ 137 HGB). Da grundsätzlich klar ist, dass ein Gesellschafter für Verbindlichkeiten haftet, die entstehen, während er Gesellschafter ist, liegt der eigentliche Zweck der Norm darin, die Haftung des Gesellschafters zeitlich auf fünf Jahre zu begrenzen.
Diese Haftung kann nicht durch Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern ausgeschlossen werden, § 126 S. 2 HGB. Ein Ausschluss der persönlichen Haftung ist durch Vereinbarung mit dem Geschäftspartner jedoch möglich, da der Geschäftspartner dann (wenn er also Teil der Vereinbarung der Haftungsbeschränkung ist) nicht „Dritter“ im Sinne des § 126 S. 2 HGB ist.
Wird ein Gesellschafter persönlich in Anspruch genommen, so kann er neben den eigenen Einwendungen nur die Einwendungen der Gesellschaft erheben, § 128 I HGB.
Die persönlichen Einwendungen anderer Gesellschafter kann er nicht erheben.
Gestaltungsrechte der Gesellschaft kann ein Gesellschafter nicht persönlich ausüben. Er kann als „minus“ gemäß § 128 II HGB jedoch die Leistung verweigern.
3. Inhalt der Haftung nach §§ 721 BGB, 126 HGB
Problematisch und ein Klassiker schlechthin ist die Frage, welchen Inhalt die Haftung eines GbR- beziehungsweise OHG-Gesellschafters genau hat.
Problem
Haftungsinhalt von Gesellschaftern einer Personengesellschaft
G verlangt von einem Gesellschafter die Nachbesserung einer Werkleistung, die der Gesellschafter persönlich aber gar nicht erbringen kann.
Erfüllungstheorie
Die Erfüllungstheorie orientiert sich streng an einer grammatikalischen Auslegung dergestalt, dass „Haften“ in §§ 721 BGB, 126 HGB „Schulden“ bedeutet, sodass ein Gesellschafter (gegebenenfalls mittels Dritter) nachbessern muss.
Haftungstheorie
Die Haftungstheorie bedient sich auch des Wortlauts, interpretiert diesen jedoch noch mal anders: „Haften“ in §§ 721 BGB, 126 HGB heißt „einstehen müssen“, sodass sich die Verpflichtung auf eine Geldleistung beschränkt.
Vermittelnde Ansicht (BGH)
Der BGH löst die Problematik vermittelnd, sodass die Verpflichtung zur Primärleistung nur dann besteht, „wenn die Erfüllung den Gesellschafter in seiner gesellschaftsfreien Privatsphäre nicht wesentlich mehr als eine Geldleistung beeinträchtigt.“
Stellungnahme
Die Ansicht des BGH erscheint vorzugswürdig, denn nur sie schafft einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Gesellschaftsgläubiger an einer vertragsgemäßen Erfüllung der Schuld und dem Interesse des persönlich haftenden Schuldners an der Freihaltung seiner Privatsphäre. Diese Ansicht erfordert also eine Abwägung zwischen diesen beiden Interessen.
Aus dem Grundsatz der akzessorischen Haftung folgt zudem, dass Veränderungen der Gesellschaftsverbindlichkeit sich auch auf die konkrete Gesellschafterschuld auswirken.
Beispiel
Wandelt sich ein Erfüllungsanspruch in einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß §§ 280 I, III, 281 BGB um, so haftet der Gesellschafter auch nur noch auf dieses Interesse.
4. KG, §§ 161 ff. HGB
Gänzlich anders stellt sich die Haftung der KG-Gesellschafter dar, da einerseits der Komplementär persönlich voll haftet und der Kommanditist lediglich beschränkt haftet, § 161 I HGB.
a) Komplementäre, § 161 I HGB a.E.
Wie auch die OHG-Gesellschafter haften die Komplementäre den Gesellschaftsgläubigern unbegrenzt gemäß § 161 I HGB a.E.
b) Kommanditisten
Kommanditisten haften den Gesellschaftsgläubigern gemäß § 171 I Hs. 2 HGB nicht, soweit sie die Einlage geleistet haben. Grund hierfür ist, dass die Einlage nach Einzahlung Teil des Gesellschaftsvermögens ist und daher die Gläubiger Zugriff darauf haben. Wurde die Einlage nicht geleistet, haften die Kommanditisten unmittelbar bis zur Höhe der Haftsumme (§ 171 I Hs. 1 HGB).
Merke
Beachte § 176 II HGB: Wenn die Gesellschaft bereits mit Zustimmung des Kommanditisten geschäftlich tätig wird, bevor die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, haftet der Kommanditist unbeschränkt - es sei denn, seine Stellung als Kommanditist war dem Gläubiger (positiv) bekannt. Was als Zustimmung zu werten ist, ist nicht klar definiert. Es bedarf jedenfalls keiner ausdrücklichen Erklärung; unter Umständen kann auch schon der Abschluss des Gesellschaftsvertrages eine Zustimmung darstellen.
Dasselbe gilt für den in eine bereits bestehende Handelsgesellschaft, in die ein Kommanditist eintritt, § 176 II HGB.
Klausurtipp
Die Leistung der Einlage ist der Regelfall und darf ohne entgegenstehende Sachverhaltsangaben unterstellt werden.
Ausnahmsweise lebt die Haftung des Kommanditisten wieder auf, falls:
die Einlage bisher nicht einbezahlt wurde, § 171 I HS. 1 HGB,
die Einlage wieder zurückbezahlt wurde, § 172 IV 1 HGB,
Definition
Der Begriff der Rückzahlung ist weit auszulegen. Rückzahlung ist nach h.M. jede Zuwendung an den Kommanditisten, durch die dem Gesellschaftsvermögen Vermögenswerte ohne angemessene Gegenleistung entzogen werden. Diese kann, muss aber nicht in Geld erfolgen. Eine Zuwendung kann auch vorliegen, wenn die Einlage des Kommanditisten in Fremdkapital umgewandelt, d.h. ein Darlehen des Kommanditisten an die KG vereinbart wird.
in Fällen des § 172 IV 2 HGB (wohl nicht klausurrelevant).
Klausurtipp
Genau so solltest du auch in der Klausur vorgehen, falls es in der Klausur um die Kommanditistenhaftung geht.
Zuerst stellst du den Grundsatz auf, dass Kommanditisten den Gesellschaftsgläubigern nicht persönlich haften.
Danach prüfst du, ob nicht eine der eben aufgezählten Ausnahmen einschlägig ist.
Sind auch keine der Ausnahmen einschlägig, könntest du über eine Analogie nachdenken, wobei du bei unbekannten Analogien generell zurückhaltend sein solltest.
Generell empfehlen wir dir, dass du die Vorschriften über die KG, also §§ 161 - 178 HGB, wenigstens überblicksartig kennen solltest.
5. Klausuraufbau bei Personengesellschaften
Für Personengesellschaften empfiehlt sich nach den erfolgten Ausführungen der folgende Klausuraufbau:

II. Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten einer juristischen Person
1. Grundsatz
Die Gesellschafter einer juristischen Person haften nicht für Verbindlichkeiten der juristischen Person. Grundsätzlich findet kein Durchgriff auf die Gesellschafter statt.
Den Gläubigern haftet ausschließlich die juristische Person mit ihrem Vermögen, §§ 13 II GmbHG, 1 I S. 2 AktG.
2. Haftung bei GmbH-Gründung
Im Rahmen der Gründung einer GmbH sind weitere Besonderheiten bezüglich der Haftung von Gesellschaftern zu beachten.

a) Vorgründungsstadium
Das Vorgründungsstadium betrifft den Zeitraum, in dem Vorbereitungshandlungen für die Gründung der GmbH begonnen haben. Es beginnt, sobald sich die Gründer vorbereitend zusammenschließen, um auf den Abschluss des notariellen GmbH-Gesellschaftsvertrages hinzuwirken.
Merke
Besteht schon eine konkludente Vereinbarung, spricht man von einer Vorgründungsgesellschaft. Grundsätzlich handelt es sich dabei um eine GbR. Nehmen die Gesellschafter aber ausnahmsweise bereits die Geschäftstätigkeit auf, kann in dieser Phase auch eine OHG bestehen.
Der Fall, dass selbst eine solche Gesellschaft noch nicht besteht, ist für die Klausur nicht relevant und wird daher hier nicht behandelt. Ist noch keine Vereinbarung anzunehmen, richten sich sämtliche etwaigen Ansprüche nach allgemeinem Zivilrecht. In Frage kommen insbesondere Ansprüche aus culpa in contrahendo (§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB).
aa) Innenverhältnis
Im Innenverhältnis haften einzelne Gesellschafter in Abhängigkeit davon, ob eine GbR oder OHG gegeben ist, nach den jeweiligen Vorschriften der Gesellschaftsform.
bb) Außenverhältnis
Im Außenverhältnis haften Gesellschafter gemäß den für die Personengesellschaften geltenden Regeln.
cc) Vor-GmbH (Vorgründungsgesellschaft)
Mit Abschluss des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages entsteht die Vor-GmbH.
dd) Innenverhältnis
Im Rahmen der Gesellschaft untereinander besteht die sogenannte Verlustdeckungshaftung.
Die richterrechtlich entwickelte Verlustdeckungshaftung betrifft Verluste, die durch die Geschäftstätigkeit der Vorgesellschaft vor Eintragung der GmbH entstehen. Sie beruht auf dem Gedanken, dass bei schlecht anlaufenden Geschäften ein Anreiz für die Gesellschafter besteht, die Gesellschaft nicht einzutragen, um die später entstehende Unterbilanzhaftung zu verhindern. Daher haften die Gesellschafter anteilig nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung in unbegrenzter Höhe für alle Verluste, die nicht vom Gesellschaftsvermögen abgedeckt sind. Die Verlustdeckungshaftung ist als anteilige, unbeschränkte Innenhaftung gegenüber der Vorgesellschaft ausgestaltet; die Gesellschafter haften also nicht gesamtschuldnerisch, sondern nur anteilig im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Einlage. Gläubiger haben keine direkten Ansprüche gegen die Gesellschafter.
Merke
Zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung des BGH nunmehr weitgehend anerkannt ist, dass die Verlustdeckungshaftung erst mit dem Scheitern der Eintragung greift.
Insofern ist also zwischen verschiedenen Phasen zu differenzieren.
Sofern die GmbH noch nicht eingetragen ist, aber die Absicht, dies zu tun noch besteht, existiert eine Vor-GmbH.
Sofern die Eintragungsabsicht nie bestand, existiert lediglich eine sogenannte unechte Vor-GmbH. Wenn dies der Fall ist, greifen die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung nicht, da diese die Gesellschafter dahingehend privilegieren, dass sie nur im Innenverhältnis haften; Hintergrund dessen ist, dass die Gläubiger damit rechnen dürfen, sich später an die GmbH wenden zu können (ggf. in Anspruchnahme der Unterbilanzhaftung). Vielmehr werden personengesellschaftsrechtliche Grundsätze, also das Haftungsregime von GbR und OHG, angewandt - abhängig vom Betrieb der Vor-GmbH. Somit haften die Gesellschafter auch im Außenverhältnis.
Sofern die Eintragungsabsicht zwar zunächst bestand, dann aber die Absicht aufgegeben wurde, und die Geschäfte dennoch weitergeführt wurden, liegt ebenfalls eine unechte Vor-GmbH mit den entsprechenden Rechtsfolgen vor. Hier gilt der gleiche Grundsatz, dass die Vor-GmbH lediglich ein notwendiges Durchgangsstadium auf dem Weg zur GmbH ist. Wenn die GmbH aber gar nicht mehr gegründet werden soll, liegt ein anderes Konstrukt und keine (echte) Vor-GmbH vor, sondern vielmehr ein personengesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss.
Die Verlustdeckungshaftung hat also einen engen Anwendungsbereich und greift nur dann, wenn die Eintragung gescheitert ist und die Geschäftstätigkeiten eingestellt werden.
ee) Außenverhältnis
Im Außenverhältnis haftet grundsätzlich nur die Vorgesellschaft.
Daneben besteht aber die Möglichkeit der sogenannten Handelndenhaftung (§ 11 II GmbHG).
Handelnder ist jeder, der im Namen der Vorgesellschaft auftritt (meist die Geschäftsführer, da nur eine wirksame Verpflichtung eine Haftung begründet). Die Haftung ist eine persönliche, unbeschränkte Gesamtschuldnerhaftung, die neben die Haftung der Vor-GmbH tritt. Die Handelndenhaftung des § 11 II GmbHG endet mit dem Zeitpunkt der Eintragung, also wenn die Voll-Gesellschaft entsteht.
Als Ausnahme zur grundsätzlich geltenden Verlustdeckungshaftung, können die Gläubiger allerdings dann direkt gegen die Gesellschafter vorgehen, wenn
die Vor-GmbH vermögenslos ist,
ein Gläubiger vorhanden ist oder
es sich um eine Ein-Personen-Gesellschaft handelt.
Die Gesellschafter haften hier allerdings nur pro rata im Verhältnis ihrer Anteile.
Klausurtipp
Diese Durchgriffshaftung wird primär mit verfahrensökonomischen Gründen begründet, da ein Vorgehen gegen die Gesellschaft eine reine Förmelei wäre. In der Klausur kannst du also so argumentieren, dass die Gesellschafter grundsätzlich nicht von Gläubigern in Anspruch genommen werden könnten. In den genannten Ausnahmefallgruppen wird allerdings eine Ausnahme gemacht und der direkte Durchgriff gestattet.
b) Vollgesellschaft
Die Vollgesellschaft entsteht mit der konstitutiven Eintragung in das Handelsregister.
aa) Innenverhältnis
Im Verhältnis besteht die sogenannte Unterbilanzhaftung (Vorbelastungshaftung).
Die Unterbilanzhaftung greift, wenn bei der Eintragung der GmbH das tatsächlich vorhandene Gesellschaftsvermögen den Betrag des Stammkapitals nicht erreicht. Maßgeblich ist eine stichtagsbezogene Betrachtung zum Zeitpunkt der Registereintragung.
Liegt eine Unterbilanz vor, sind die Gesellschafter verpflichtet, den Fehlbetrag auszugleichen, damit das Stammkapital in voller Höhe zur Verfügung steht. Die Haftung knüpft nicht an ein Fehlverhalten, sondern allein an das objektive Fehlen der Kapitalausstattung an und dient der Sicherung des Kapitalaufbringungsgrundsatzes. Es handelt sich um eine anteilige, unbeschränkte Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft; die Gesellschafter haften also nicht gesamtschuldnerisch, sondern nur anteilig, anteilig im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Einlage. Sie erhalten keinen direkten Anspruch gegen die Gesellschaft, sondern profitieren lediglich mittelbar, indem die GmbH mit Kapital ausgestattet wird.
Beispiel
A und B gründen eine GmbH mit 25.000 € Stammkapital mit hälftiger Anteilsverteilung. In der Phase der Vor-GmbH erwirtschaften sie Schulden, sodass die Bilanz kurz vor Eintragung der GmbH so aussieht:
Aktiva (Vermögen): 0 €
Verbindlichkeiten: 10.000 €
Es besteht also eine Kapitalunterdeckung von 35.000 €.
Nun musst du drei Konstellationen auseinanderhalten:
Vor Eintragung der GmbH besteht noch keine Haftungspflicht nach den hier dargestellten Grundsätzen.
Wird die GmbH eingetragen, müssen die Gesellschafter im Rahmen der Unterbilanzhaftung die Differenz zum Stammkapital zahlen. Es besteht eine Kapitalunterdeckung in Höhe von 35.000 €. A und B müssen daher jeweils 17.500 € zahlen.
Wird die Absicht zur Eintragung der GmbH endgültig aufgegeben, besteht auch keine Pflicht, das Stammkapital aufzufüllen. Es besteht allein die Verlustdeckungshaftung in Höhe von 10.000 € weiter. Sowohl A als auch B sind dazu verpflichtet, die 10.000 € zu bezahlen und können diese dann nach gesamtschuldnerischen Grundsätzen von der jeweils anderen Gesellschaft zurückfordern.
Bestand hier nie eine Absicht zur Eintragung, existierte nur eine unechte Vor-GmbH. Es greifen weder die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung noch der Unterbilanzhaftung, sondern das Haftungsregime von GbR/OHG. Die Gesellschafter haften somit unbeschränkt nach außen gegenüber den Gläubigern.
Merke: Verlustdeckungshaftung und Unterbilanzhaftung schließen sich aus. Verlustdeckungshaftung greift, sobald klar ist, dass die Gesellschaft nicht eingetragen wird. Unterbilanzhaftung greift dann, sobald die Gesellschaft eingetragen wird.
bb) Außenverhältnis
Im Außenverhältnis zu Dritten haftet grundsätzlich nur die GmbH (§ 13 II GmbHG). In einigen Fallgruppen können allerdings dennoch die Gesellschafter in Anspruch genommen werden.
Merke
Diese Fallgruppen werden üblicherweise unter dem Begriff der Durchgriffshaftung zusammengefasst. Allerdings ist diese Bezeichnung ungenau: In einzelnen Fallgruppen handelt es sich um einen Durchgriff, dergestalt, dass ein Gesellschafter für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen werden kann. In anderen Fällen gibt es allerdings schlicht originäre Anspruchsgrundlagen gegen die Gesellschafter.
Vermögensvermischung: Abgrenzung von Gesellschafts- und Privatvermögen wird durch die Gesellschafter erschwert, verschleiert oder unmöglich gemacht. Dies ist dann der Fall, wenn die Buchführung so undurchsichtig ist, dass nicht mehr feststellbar ist, welche Vermögensgegenstände zu welcher Sphäre gehören. Im Kern handelt es sich dabei um eine Beweislast, die die Gesellschaft aber auch widerlegen kann, um den Durchgriff zu verhindern. Rechtsfolge ist, dass die Haftungsbeschränkung des § 13 II GmbHG nicht greift (je nach Ansicht: teleologisch reduziert wird) und der Gesellschafter gemäß § 126 HGB analog haftet. In Anspruch genommen werden kann hier allerdings nur ein Gesellschafter, der auch einen tatsächlichen Einfluss auf die Gesellschaft hat, ungeachtet der Persönlichkeit des Geschäftsführers.
Schädigendes Verhalten: Allgemein gilt, dass Gläubiger einzelner Gesellschafter trotz der Haftungsbeschränkung gemäß § 826 BGB in Anspruch nehmen können, wenn diese mit vorsätzlicher, widerrechtlicher Schädigungsabsicht agieren. Eine klassische Fallgruppe ist etwa die Ein-Mann-GmbH, wenn die GmbH nur gegründet wurde, damit der einzige Gesellschafter der Haftung entgehen kann - indem er Zahlungen über die GmbH an sein privates Vermögen durchleitet und dann aber sein privates Vermögen durch die GmbH abschirmt.
Sphärenvermischung: Wenn der Gesellschafter nach außen den Anschein erweckt, er und die GmbH seien identisch oder er hafte gar persönlich, kann er nach Rechtsscheinsgrundsätzen haften (z. B. Nutzung identischer Geschäftsräume, unklares Auftreten in Brief- oder Mailverkehr).
Existenzvernichtende Eingriffe: Wenn der Gesellschafter der Gesellschaft planmäßig Vermögenswerte (Liquidität, Kundenstamm, Ware) entzieht, ohne eine Gegenleistung zu erbringen (sog. kompensationsloser Zugriff), besteht die Gefahr, dass eine Insolvenz der GmbH vertieft oder herbeigeführt wird. Als Indiz für einen solchen Eingriff kann auch die sogenannte Unterkapitalisierung dienen, wenn die Gesellschafter die Gesellschaft nicht mit dem notwendigen Stammkapital ausstatten.
Merke
Die Fallgruppe des existenzgefährdenden Angriffs wird vom BGH allerdings nicht als Haftung im Außenverhältnis betrachtet, sondern als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB durch den Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft. Es handelt sich also um eine Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft.
Die Gesellschaft kann nur solche Gesellschafter in Anspruch nehmen, die einen tatsächlichen Einfluss auf das existenzvernichtende Verhalten hatten. Dazu gehören auch mittelbare Gesellschafter, die über zwischengeschaltete Gesellschaften an der geschädigten Gesellschaft beteiligt sind.
Klausurtipp
Das heißt, dass bei der Prüfung von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter zunächst vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass kein Haftungsdurchgriff besteht. Sofern entsprechende Anhaltspunkte bestehen, kannst du dann darauf eingehen, dass ausnahmsweise eine Durchgriffshaftung infrage kommt, wenn eine der Fallgruppen einschlägig ist.


