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28. Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c StGB)

§ 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs)

Teilgebiet

BT

Thema

28. Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c StGB)

Tags

Straßenverkehr
Alkoholisierte Fahruntüchtigkeit
relative Fahruntüchtigkeit
Rücksichtslosigkeit
Unfall
Konkrete Gefährdung
verkehrsfremder Eingriff
§ 12 StGB
§ 23 StGB
§ 306 StGB
§ 323c StGB
§ 315b StGB
§ 315c StGB
Gliederung
  • I. Allgemeines

    • 1. Einordnung in die Straßenverkehrsdelikte

    • 2. Versuchsstrafbarkeit

    • 3. Prüfungsschema

  • II. Tatbestand

    • 1. Objektiver Tatbestand

      • a) Handlungsteil

        • aa) Handlung nach § 315c I Nr. 1 StGB: Führen eines Fahrzeugs trotz Fahruntauglichkeit

          • aaa) Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr

          • bbb) Fahruntüchtigkeit

        • bb) Handlung nach § 315c I Nr. 2 StGB

          • aaa) Verkehrsverstoß nach § 315c I Nr. 2 a) - g)

          • bbb) Qualifikation des Verstoßes

      • b) Gefährdungsteil: Konkrete Gefahr für geschütztes Rechtsgut

      • c) Zurechnungszusammenhang

    • 2. Subjektiver Tatbestand

  • III. Rechtswidrigkeit und Schuld

  • IV. Konkurrenzen

Dieser Artikel behandelt den Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB. Dieser gehört zu den zentralen Straßenverkehrsdelikten und ist klassischer Examensstoff. Sein Verständnis setzt jedoch voraus, dass du zunächst die Systematik der Verkehrsdelikte verstehst und § 315c StGB sicher von § 315b StGB abgrenzen kannst.

Zuvor sollte daher der Artikel zum § 315b StGB durchgearbeitet werden. Dort werden am Anfang die Systematik und Unterschiede der Verkehrsdelikte erklärt. Es ist essentiell zunächst diese Grundlagen verstanden zu haben, bevor du dir die einzelnen Tatbestandsmerkmale und die zugehörigen Probleme anschaust.

Klausurtipp

In der Klausur bringen dir auswendig gelernte Schemata, Definitionen oder Streitstände wenig, wenn du nicht die Systematik der Delikte verstanden hast. Denn nur so kannst du auf Anhieb die richtigen Delikte in einer sinnvollen Reihenfolge prüfen. Vor allem in einer sehr umfangreichen “Rennfahrer-Klausur” kannst du mit systematischem Wissen den Überblick behalten und die richtigen Schwerpunkte setzen.

I. Allgemeines

§ 315c StGB steht im 28. Abschnitt des StGB (”Gemeingefährliche Straftaten”).

Geschützte Rechtsgüter sind, wie bei § 315b StGB, Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert.

1. Einordnung in die Straßenverkehrsdelikte

§ 315b StGB erfasst verkehrsfremde Eingriffe des Täters in den Straßenverkehr, solange er selbst nicht Verkehrsteilnehmer ist.

Wenn der Täter selbst Teilnehmer des fließenden oder ruhenden Straßenverkehrs ist, kommt § 315c StGB in Betracht. Ist er zwar Teilnehmer, liegen jedoch die Voraussetzungen des § 315c StGB, insbesondere die sieben “Todsünden” nach § 315c I Nr. 2 StGB nicht vor, tritt eine “Sperrwirkung” ein. Eine Strafbarkeit kommt (mit Ausnahme der bewussten Zweckentfremdung → siehe Ausführungen im Artikel zum § 315b StGB) auch nach § 315c StGB nicht in Frage.

Für alles Weitere, sieh dir nochmal den entsprechenden Abschnitt im Artikel zu § 315b StGB an.

2. Versuchsstrafbarkeit

Bei § 315c StGB handelt es sich um ein Vergehen i.S.d. § 12 II StGB und nicht um ein Verbrechen i.S.d. § 12 I StGB, sodass sich die Versuchsstrafbarkeit gerade nicht aus § 12 I StGB i.V.m. § 23 I Hs. 1 StGB ergibt, sondern aus der ausdrücklich angeordneten Versuchsstrafbarkeit in § 315c II StGB.

Dies gilt jedoch ausweislich des Wortlauts lediglich für die Fälle des § 315c I Nr. 1 StGB. Außerdem muss der Täter neben dem Vorsatz bzgl. seiner Handlung auch Vorsatz bzgl. der konkreten Gefährdung haben (sog. Vorsatz-Vorsatz-Kombination).

3. Prüfungsschema

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II. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Handlungsteil

aa) Handlung nach § 315c I Nr. 1 StGB: Führen eines Fahrzeugs trotz Fahruntauglichkeit

Die erste Handlungsvariante ist das Führen eines Fahrzeugs, obwohl der Täter aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, § 315c I Nr. 1 StGB.

aaa) Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr

Definition

  • Ein Fahrzeug führt, wer es in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen, während der Fahrbewegung lenkt.

  • Öffentlicher Straßenverkehr ist der Fortbewegung dienende Verkehr von Fahrzeugen und Fußgängern auf allen Wegen, Plätzen, Durchgängen, Brücken, die jedermann oder wenigstens allgemein bestimmten Gruppen von Benutzern wenn auch nur vorübergehend oder gegen Gebühr zur Verfügung stehen.

Merke

Es kommt nicht darauf an, ob die Fortbewegung mit Motorkraft erfolgt.

Auch ein Fahrlehrer kann zum Fahrzeugführer werden - allerdings nur, wenn er von dem zweiten Gas- und Bremspedal im konkreten Fall Gebrauch macht (h.M.).

bbb) Fahruntüchtigkeit

Definition

Darüber hinaus darf der Fahrer nicht mehr in der Lage sein, das Fahrzeug über eine längere Strecke so zu führen, dass er den durchschnittlichen Anforderungen an die verkehrsspezifische Gesamtleistungsfähigkeit genügt.

Am häufigsten wird die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit relevant sein. Hier wird unterschieden zwischen der absoluten und relativen Fahruntüchtigkeit. Dabei dient die Blutalkoholkonzentration (BAK) als Richtwert.

Absolute Fahruntüchtigkeit:

Definition

Die Grenzen für eine absolute Fahruntüchtigkeit sind:

  • 1,1 Promille für Kraftfahrzeugführer (Pkw, Motorräder, Mopeds) sowie E-Scooter-Fahrer

  • 1,6 Promille für Radfahrer (einschließlich Pedelec-Fahrer)

Die alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit beruht auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Danach ist bei Erreichen bestimmter Promillegrenzwerte die Fähigkeit, bestimmte Fahrzeugarten sicher zu führen, bei jeder Person unabhängig von individueller Alkoholtoleranz ausnahmslos ausgeschlossen. Die Leistungsfähigkeit ist in diesen Fällen unwiderleglich so weit herabgesetzt, dass den Anforderungen des Straßenverkehrs – insbesondere bei plötzlich auftretenden schwierigen Verkehrssituationen – nicht mehr genügt werden kann.

Relative Fahruntüchtigkeit:

Definition

Relative Fahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn eine BAK unter den absoluten Grenzwerten (1,1 oder 1,6 Promille), aber oberhalb eines Mindestwertes von 0,3 Promille festgestellt ist und die konkreten Umstände der Tat erweisen, dass die Wirkung des Alkohols zur Fahruntüchtigkeit geführt hat.

Ausweislich dieser Definition muss die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers durch weitere Beweiszeichen nachgewiesen werden (sog. Ausfallerscheinungen).

Beispiel

  • Sorglose und leichtsinnige Fahrweise

  • Fahren in Schlangenlinien

  • Fahrfehler, Unfall

  • Stolpern und Schwanken des Fahrers

Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses anderer berauschender Mittel:

Eine eigene Definition ist für diese Art der Fahruntüchtigkeit nicht vorhanden. Vielmehr orientiert man sich an den Kriterium der Ausfallerscheinungen zur Feststellung einer relativen Fahruntüchtigkeit. Insbesondere existieren auch keine Werte, bei denen – verglichen mit der absoluten Fahruntüchtigkeit – ohne Ausfallerscheinungen schon von einer Fahruntüchtigkeit ausgegangen werden kann.

bb) Handlung nach § 315c I Nr. 2 StGB

Darüber hinaus kann eine Tathandlung nach § 315c I Nr. 2 StGB vorliegen.

aaa) Verkehrsverstoß nach § 315c I Nr. 2 a) - g)

Dazu muss der Täter zunächst einen Verkehrsverstoß nach § 315c I Nr. 2 a) - g) StGB begehen. Diese sogenannten “Sieben Todsünden” sind weitgehend aus sich heraus verständlich.

Lediglich bei § 315c I Nr. 2 d) und e) StGB ist anzumerken, dass sich die Unübersichtlichkeit auch aus vorübergehenden äußeren Umständen ergeben kann:

Beispiel

Dunkelheit, Nebel, Blendung vom Scheinwerfer anderer Autos

bbb) Qualifikation des Verstoßes

Nicht zu vergessen ist, dass allein ein Verkehrsverstoß nach § 315c I Nr. 2 a) - g) StGB noch nicht ausreicht, um den Tatbestand zu erfüllen. Es ist erforderlich, dass der Täter dabei “grob verkehrswidrig” und “rücksichtslos" handeln muss.

"Grob verkehrswidrig" ist dabei eine objektives Tatbestandsmerkmal und "rücksichtslos" ein subjektives Tatbestandsmerkmal.

Klausurtipp

Bei dem Merkmal "rücksichtslos" handelt es sich um ein subjektives Merkmal. Dieses ist daher konsequenterweise auch erst im subjektiven Tatbestand zu prüfen!

Beide Merkmale müssen kumulativ vorliegen! Das ergibt sich aus dem Wortlaut (”und”).

Definition

Grob verkehrswidrig ist ein objektiv besonders schwerer Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift.

Beispiel

  • Überholen bei außerordentlich schlechter Sicht

  • Zu schnelles Heranfahren an einen Fußgängerüberweg

b) Gefährdungsteil: Konkrete Gefahr für geschütztes Rechtsgut

Es wird auf die Ausführungen im Artikel zum § 315b StGB verwiesen.

c) Zurechnungszusammenhang

Es wird auf die Ausführungen im Artikel zum § 315b StGB verwiesen.

2. Subjektiver Tatbestand

Es wird grundsätzlich auf die Ausführungen im Artikel zum § 315b StGB verwiesen.

Wenn allerdings der objektive Tatbestand des § 315c I Nr. 2 a) - g) StGB vorliegt, muss der Täter (zusätzlich) rücksichtslos gehandelt haben.

Definition

Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen bewusst über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt, oder wer aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten gar nicht aufkommen lässt und unbekümmert um mögliche Folgen drauflosfährt.

III. Rechtswidrigkeit und Schuld

Es sind keine Besonderheiten zu beachten.

IV. Konkurrenzen

§ 315c StGB ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet und wird mit dem Eintritt einer konkreten Gefahr vollendet; die Norm stellt kein Dauerdelikt dar.

Verursacht der Täter im Rahmen einer einheitlichen Fahrt mehrere konkrete Gefährdungen, können diese im Wege einer natürlichen Handlungseinheit zu einer einzigen Tat im materiell-rechtlichen Sinne zusammengefasst werden.

Mehrere selbstständige Taten nach § 315c StGB kommen hingegen in Betracht, wenn der Täter die Fahrt unterbricht und anschließend aufgrund eines neuen Tatentschlusses erneut am Straßenverkehr teilnimmt.

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