I. Einleitung
Bei der Fixschuld (oder: Fixgeschäft) wird ein konkreter Leistungszeitpunkt vereinbart. Je nach Willen der Parteien kann die Nichteinhaltung dieses Zeitpunkts unterschiedliche Rechtsfolgen haben. Insoweit wird zwischen dem absoluten und relativen Fixgeschäft unterschieden. Bedeutung erfährt diese Vereinbarung insbesondere im Zusammenhang mit der Tatbestandsvoraussetzung der Fristsetzung im Rahmen des Rücktritts sowie im Kontext der Unmöglichkeit.
Ob ein und welches Fixgeschäft vorliegt, ist durch eine objektivierte Auslegung zu ermitteln.

II. Absolute Fixschuld
Definition
Absolute Fixschuld bedeutet, dass die Einhaltung der Leistungszeit nach Vertragszweck und jeweiliger Interessenlage so wesentlich ist, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt, die Leistung also nicht mehr nachholbar ist (Unmöglichkeit, § 275 I BGB).
Eine Leistungsverzögerung über die vereinbarte Leistungszeit hinaus führt bei der absoluten Fixschuld zur objektiven Unmöglichkeit, weshalb
die Leistung gemäß § 275 I BGB ausgeschlossen ist,
die Gegenleistung gemäß § 326 I 1 Hs. 1 BGB nicht erbracht werden muss,
ein Rücktrittsrecht nach § 326 V BGB besteht und
ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 I, III, 283 BGB begründet sein kann.
Beispiel
A bestellt bei B eine Hochzeitstorte, welche am Hochzeitstag geliefert werden soll. Die Lieferung verzögert sich jedoch um zwei Tage.
Eine Hochzeitstorte nach der Hochzeit ergibt keinen Sinn, weshalb wegen Zweckfortfall die Leistung gemäß § 275 I BGB unmöglich und daher ausgeschlossen ist. Entsprechend ist A von der Zahlung des Werklohns gemäß § 326 I 1 Hs. 1 BGB befreit. A kann zudem ohne Fristsetzung vom Werklieferungsvertrag gemäß §§ 326 V, 323 I BGB zurücktreten.
III. Relative Fixschuld
Bei der relativen Fixschuld ist die Leistungsverzögerung nur ein „Ärgernis“ und stellt daher lediglich eine Pflichtverletzung im Sinne der §§ 280 I, III, 281 BGB dar.
Definition
Eine relative Fixschuld ist eine vertragliche Termin- oder Fristbestimmung, durch die nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder aufgrund anderer den Vertragsschluss begleitender Umstände eindeutig wird, dass die Termin- oder Fristwahrung für den Gläubiger wesentlich ist.
Während diese Definition sich streng am Gesetzestext (§ 323 II Nr. 2 BGB) orientiert, ist auch die folgende Definition üblich und kürzer, deshalb gegebenenfalls vorzugswürdig:
Eine relative Fixschuld liegt vor, wenn die Leistungszeit für den Gläubiger so wesentlich ist, dass mit der zeitgerechten Leistung das Geschäft „stehen und fallen“ soll.
Beispiel
K bestellt bei V ein Snowboard für den Winterurlaub, wobei V darüber aufgeklärt wird, dass das Snowboard vor der Abfahrt am 15.12.2024 da sein soll. Die Lieferung verspätet sich jedoch, sodass V erst nach der Rückkehr aus dem Winterurlaub K mit der Aufforderung kontaktiert, das Snowboard abzuholen. K, der sich jetzt vor Ort ein neues Snowboard kaufen musste, möchte vom Kaufvertrag Abstand nehmen.
K kann das Snowboard noch immer benutzen, nur nicht diesen Winter. Es tritt also kein endgültiger Zweckfortfall und demnach keine Unmöglichkeit gemäß § 275 I BGB ein. Dennoch war wegen der Mitteilung des K für V offensichtlich, dass mit Lieferung am 15.12.2024 das Geschäft „stehen und fallen“ soll, weshalb ein relatives Fixgeschäft vorliegt. K kann daher gemäß § 323 II Nr. 2 BGB auch ohne weitere Fristsetzung sofort zurücktreten.
Vergleiche hierzu auch den Artikel zum Fixhandelskauf im Handelsrecht, der ein solches relatives Fixgeschäft darstellt.
IV. Leistungszeitbestimmung
Wenn zwar ein Zeitpunkt für die Leistung vereinbart wird, diese aber nicht so relevant ist, dass eine relative Fixschuld angenommen werden kann, liegt lediglich eine Bestimmung der Leistungszeit vor (§ 271 BGB). Wird diese nicht gewahrt, liegt Verzug (§ 286 BGB) vor, der zu einem Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz führt (§§ 280 I, II, 286 BGB).


