I. Einleitung
Bei der Fixschuld (oder: Fixgeschäft) wird ein konkreter Leistungszeitpunkt vereinbart. Je nach Willen der Parteien, kann die Nichteinhaltung dieses Zeitpunkts unterschiedliche Rechtsfolgen haben. Insoweit wird zwischen dem absoluten und relativen Fixgeschäft unterschieden. Bedeutung erfährt diese Vereinbarung insbesondere im Zusammenhang mit der Fristberechnung im Rahmen des Rücktritts sowie im Kontext der Unmöglichkeit.
Ob ein und welches Fixgeschäft vorliegt, ist durch eine objektivierte Auslegung zu ermitteln.

II. Absolute Fixschuld
Definition
Absolute Fixschuld bedeutet, dass die Einhaltung der Leistungszeit nach Vertragszweck und jeweiliger Interessenlage so wesentlich ist, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt, die Leistung also nicht mehr nachholbar ist.
Vergleiche zu diesem Begriff und der Abgrenzung zum relativen Fixgeschäft den Artikel zum Fixhandelskauf im Handelsrecht.
Eine Leistungsverzögerung über die vereinbarte Leistungszeithinaus führt bei der absoluten Fixschuld zur objektiven Unmöglichkeit, weshalb
die Leistung gemäß § 275 I BGB ausgeschlossen ist,
ein Rücktrittsrecht nach § 326 V BGB besteht und
ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 I, III, 283 BGB begründet sein kann.
Beispiel
A bestellt bei B eine Hochzeitstorte, welche am Hochzeitstag geliefert werden soll. Die Lieferung verzögert sich jedoch um zwei Tage.
Eine Hochzeitstorte nach der Hochzeit ergibt keinen Sinn, weshalb wegen Zweckfortfall die Leistung gemäß § 275 I BGB unmöglich und daher ausgeschlossen ist. Entsprechend ist A von der Zahlung des Werklohns gemäß § 326 I 1 Hs. 1 BGB befreit. A kann zudem vom Werklieferungsvertrag gemäß § 326 V BGB zurücktreten, nicht nach § 323 I BGB.
III. Relative Fixschuld
Bei der relativen Fixschuld ist die Leistungsverzögerung nur ein „Ärgernis“ und stellt daher lediglich eine Pflichtverletzung dar.
Definition
Eine relative Fixschuld ist eine vertragliche Termin- oder Fristbestimmung durch welche nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder aufgrund anderer den Vertragsschluss begleitenden Umstände eindeutig wird, dass die Termin- oder Fristwahrung für den Gläubiger wesentlich ist.
Während diese Definition sich streng am Gesetzestext orientiert, ist auch die folgende Definition üblich und kürzer, deshalb auch gegebenenfalls vorzugswürdig: Relatives Fixgeschäft liegt vor, wenn die Leistungszeit für den Gläubiger so wesentlich ist, dass mit der zeitgerechten Leistung das Geschäft „stehen und fallen“ soll.
Beispiel
K bestellt bei V ein Snowboard für den Winterurlaub, wobei V darüber aufgeklärt wird, dass das Snowboard vor der Abfahrt am 15.12.2024 da sein soll. Die Lieferung verspätet sich jedoch, sodass V erst nach der Rückkehr aus dem Winterurlaub K kontaktiert mir der Aufforderung das Snowboard abzuholen. K, der sich jetzt vor Ort ein neues Snowboard kaufen musste, möchte vom Kaufvertrag Abstand nehmen.
K kann das Snowboard noch immer benutzen, nur nicht diesen Winter. Es tritt also kein endgültiger Zweckfortfall und demnach keine Unmöglichkeit gemäß § 275 I BGB ein. Dennoch war wegen der Mitteilung des K für V offensichtlich, dass mit Lieferung am 15.12.2024 das Geschäft „stehen und fallen“ soll, weshalb (zumindest) ein relatives Fixgeschäft vorliegt. K kann daher gemäß § 323 II Nr. 2 BGB auch ohne weitere Fristsetzung sofort zurücktreten.