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Schuld

Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)

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Schuld

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Notstand
Entschuldigender Notstand
Rechtfertigender Notstand
Leib
Freiheit
Gefahr
Notstandshandlung
Ausschlussgrund
Leben
Nötigungsnotstand
Irrtum
§ 35 StGB
§ 34 StGB
§ 32 StGB
§ 11 StGB
§ 49 StGB
§ 239 StGB
Gliederung
  • I. Notstand und Notstandshilfe

  • II. Prüfungsstandort

  • III. Notstandslage für ein notstandsfähiges Rechtsgut

    • 1. Leben

    • 2. Leib

    • 3. Freiheit

  • IV. Gegenwärtige Gefahr

  • V. Typische Anwendungsfälle des § 35 StGB

    • 1. Naturkatastrophen

    • 2. Unfälle

    • 3. Nötigungsnotstand

  • VI. Notstandshandlung

  • VII. Gefahrabwendungswille

  • VIII. Unzumutbarkeit

    • 1. Selbstverursachung der Gefahr

    • 2. Besonderes Rechtsverhältnis

  • IX. Sonderregelung bei Irrtum, § 35 II StGB

Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem entschuldigenden Notstand. Der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB ist ein Entschuldigungsgrund, der einen Täter von der Strafbarkeit freistellt, wenn er in einer außergewöhnlichen Notlage handelt, um ein höherwertiges Rechtsgut zu schützen. Diese Bestimmung trägt dem Grundsatz Rechnung, dass menschliches Verhalten unter extremem Druck oder existenziellen Gefahren einer anderen rechtlichen Bewertung bedarf. Anders als Rechtfertigungsgründe wie der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) beseitigt der entschuldigende Notstand nicht die Rechtswidrigkeit der Tat, sondern entschuldigt das Verhalten des Täters aufgrund seiner Zwangslage. § 35 StGB schützt hierbei die Rechtsgüter Leben, Leib oder Freiheit des Täters selbst oder nahestehender Personen.

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Aufgrund ähnlicher Prüfungsschemata sowie Überschneidungen der typischen Fallkonstellationen wird empfohlen, die Artikel zur Notwehr (§ 32 StGB), zum rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB), zum entschuldigenden Notstand (§ 35 StGB) und zum übergesetzlichen Notstand (§ 35 StGB analog) nacheinander zu bearbeiten.

  1. Artikel zur Notwehr, § 32 StGB

  2. Artikel zum rechtfertigenden Notstand, § 34 StGB (baut auf dem Artikel zur Notwehr auf)

  3. Artikel zum entschuldigenden Notstand, § 35 StGB (baut auf dem Artikel zum rechtfertigenden Notstand auf)

  4. Artikel zum übergesetzlichen entschuldigenden Notstand, § 35 StGB analog (baut auf dem Artikel zum entschuldigenden Notstand auf)!

I. Notstand und Notstandshilfe

Zitat

§ 35 I StGB:

S. 1: “Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld.”

S. 2: “Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.”

Der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB umfasst die Abwehr einer Gefahr für eigene Rechtsgüter sowie für bestimmte nahestehende Personen. Das ist auch der entscheidende Unterschied zur Nothilfe des rechtfertigenden Notstandes nach § 34 StGB, der Notstandshilfe für jede beliebige Person und sogar für Rechtsgüter der Allgemeinheit zulässt. Der Wortlaut des § 35 StGB erlaubt es, auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit zu reagieren, die den Täter selbst, einen Angehörigen oder eine ihm nahestehende Person betrifft.

Definition

Angehörige sind in § 11 I Nr. 1 StGB gesetzlich definiert. Darüber hinaus umfasst der Begriff der dem Täter nahestehenden Personen solche, die in vergleichbarer Weise wie Angehörige eine persönliche, auf eine gewisse Dauer angelegte Beziehung zum Täter haben.

Beispiele hierfür sind:

  • partnerschaftliche Verhältnisse wie eheähnliche Lebensgemeinschaften oder Liebesbeziehungen

  • enge Freundschaften

  • unter Umständen auch Mitglieder einer Wohngemeinschaft.

Die Prüfungsschemata von Notstand und Notstandshilfe sind im Wesentlichen gleich, jedoch ist im Rahmen des Prüfungspunktes „Rechtsgut“ hervorzuheben, dass die Nothilfe nur für die genannten Personenkreise vorliegen darf.

II. Prüfungsstandort

Der entschuldigende Notstand wird, wie alle Entschuldigungsgründe, im Prüfungspunkt der Schuld geprüft. Das Modul „Schema entschuldigender Notstand“ ist dabei vollständig in die Prüfung des Delikts eingebunden. Kommt der entschuldigende Notstand für mehrere zeitgleich begangene Delikte in Betracht, kann regelmäßig nicht pauschal auf eine einmalige Prüfung verwiesen werden, da die Entschuldigung für jede einzelne Beeinträchtigung eines Rechtsguts gesondert geprüft werden muss.

Das Schema des entschuldigenden Notstandes besteht aus den objektiven Voraussetzungen der Notstandslage und Notstandshandlung sowie dem subjektiven Element des Gefahrabwendungswillens. Er ähnelt also dem Aufbau des § 34 StGB. Dennoch ergeben sich wesentliche Unterschiede.

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Was wir mit “modularem Arbeiten” meinen, kannst du dir hier durchlesen.

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III. Notstandslage für ein notstandsfähiges Rechtsgut

Als erste Voraussetzung muss eine objektive Notstandslage vorliegen. Die Notstandslage setzt eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut des Täters (Notständlers) oder einer ihm nahestehenden Person voraus.

In § 35 I 1 StGB sind die Rechtsgüter Leben, Leib, Freiheit aufgezählt. Anders als beim rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) ist die Aufzählung hier aber nicht exemplarischer, sondern abschließender Natur. Lediglich eine Bedrohung für die aufgezählten Rechtsgüter für den eingeschränkten Personenkreis führt zu einem Entfall der Schuldhaftigkeit der Tat. Daher ist es wichtig, hier genau zu arbeiten und die Rechtsgüter nicht einfach nur zu nennen.

1. Leben

Definition

Mit Leben ist die physische Existenz gemeint.

Der Wortlaut “oder eine dem Täter nahestehende Person” lässt darauf schließen, dass die Person bereits physisch selbstständig existieren muss. Das Leben Ungeborener fällt daher nicht in den Bereich des Rechtsguts “Leben” im Sinne des § 35 I StGB.

2. Leib

Definition

Leib meint die körperliche Unversehrtheit einer Person.

Das Rechtsgut Leib wird direkt nach dem Rechtsgut Leben aufgezählt, woraus geschlossen wird, dass eine schwerwiegende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des Täters, eines Angehörigen oder einer ihm nahestehenden Person drohen muss.

3. Freiheit

Definition

Freiheit meint lediglich die körperliche Fortbewegungsfreiheit, wie sie auch durch § 239 StGB geschützt wird.

Daraus folgt, dass die allgemeine Willensbetätigungsfreiheit nicht notstandsfähig im Sinne des § 35 I StGB ist.

IV. Gegenwärtige Gefahr

Ebenso wie bei § 34 StGB muss auch im Rahmen des § 35 StGB eine Gefahr für die oben genannten Rechtsgüter bestehen. Die Definitionen hier sind deckungsgleich mit denen des § 34 StGB

Definition

Eine Gefahr für das betroffene Rechtsgut liegt vor, wenn aus einer objektiven ex-ante Perspektive aufgrund tatsächlicher Umstände der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist.

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Hier bietet sich eine Parallele zum Polizei- und Ordnungsrecht an. Auch hier muss der Schadenseintritt wahrscheinlich sein. Anders als im Polizeirecht aber führt eine Anscheinsgefahr nicht zum Vorliegen einer Gefahr im notstandsrechtlichen Sinne. Vielmehr entfällt der Vorsatzvorwurf in solchen Fällen wegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums.

Im Gleichlauf zum Notstand nach § 34 StGB muss die für das Rechtsgut festgestellte Gefahr auch im Rahmen des § 35 StGB gegenwärtig sein.

Definition

Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn die Bedrohungslage bei natürlicher Weiterentwicklung jederzeit in einen Schaden umschlagen kann.

V. Typische Anwendungsfälle des § 35 StGB

Typische Anwendungsfälle des § 35 StGB sind solche Situationen, in denen etwa durch Naturkatastrophen oder durch Unfälle die Angemessenheitsprüfung der Notstandshandlung im Sinne des § 34 S. 2 StGB scheitert, weil vor allem das strikte Abwägungsverbot von Leben gegen Leben der Angemessenheit entgegensteht. Aber auch der Nötigungsnotstand ist typischer Anwendungsfall.

1. Naturkatastrophen

Regelmäßig werden etwa große Waldbrände, Hurrikane oder andere Naturereignisse als Beispiel herangezogen, die eine große Anzahl von Menschen lebensbedrohlich verletzen und das örtliche Krankenhaus überfordern.

Beispiel

Durch einen großflächigen Waldbrand mit vielen Verletzten wird auch die Frau F des M lebensbedrohlich verletzt. M bringt F in das völlig überlastete Krankenhaus, erfährt dort jedoch, dass F höchstwahrscheinlich sterben wird, weil alle lebenserhaltenden Maschinen belegt seien. Sodann zwingt M den Arzt A mit vorgehaltener Waffe, den anderen lebensbedrohlich verletzten Patienten P von einer lebenserhaltenden Maschine abzukoppeln, um Platz für F zu schaffen. P stirbt.

Im obigen Beispiel ist M wegen der Nötigung sowie der durch mittelbare Täterschaft begangene Totschlag straflos, da gemäß § 35 StGB entschuldigt.

2. Unfälle

Auch Unfälle können dazu führen, dass der Täter (Notständler) eine Entscheidung treffen muss, die wegen des strikten Abwägungsverbots von Leben gegen Leben, das im Rahmen der Interessenabwägung des § 34 StGB beachtet werden muss, nicht durch § 34 StGB gerechtfertigt werden kann.

Beispiel

A, B und C sind erfahrene Bergsteiger und klettern regelmäßig zusammen riskante Bergtouren. Als sich ein Gesteinsbrocken löst, verlieren A, B und C den Halt und werden nur noch durch einen Karabinerhaken gehalten. Dieser hält dem Gewicht der drei aber nicht mehr Stand und beginnt sich zu lösen. A, der ganz oben an der Sicherungsleine hängt, durchtrennt das Seil unter ihm mit einem Messer, um sein eigenes Leben zu retten. B und C stürzen 600 m in die Tiefe und sterben.

Auch in diesem Beispiel handelt A nicht wegen § 34 StGB (Abwägungsverbot) gerechtfertigt, sondern ist wegen § 35 StGB entschuldigt und somit nicht strafbar wegen des zweifachen Totschlags.

3. Nötigungsnotstand

Ein in Examensklausuren beliebter Fall ist der sogenannte Nötigungsnotstand. Dieser liegt vor, wenn ein Dritter den Täter durch Androhung einer Gefahr für Leib oder Leben für diesen oder eine andere Person gezwungen wird, einen Straftatbestand zu verwirklichen. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob die erzwungene Eingriffshandlung über § 34 StGB gerechtfertigt werden kann. Das wird wegen Verstoßes gegen oberste Rechtsprinzipien aber regelmäßig abzulehnen sein, sodass lediglich eine Entschuldigung aus § 35 StGB in Frage kommt.

Wichtig zu beachten ist dabei natürlich, dass für eine Anwendbarkeit des § 35 StGB dem Täter mit einer Beeinträchtigung von notstandsfähigen Rechtsgütern im Sinne des § 35 I 1 StGB gedroht worden sein musste.

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Den Meinungsstreit rund um die Frage der Behandlung des Nötigungsnotstandes findest du im Artikel zum rechtfertigenden Notstand.

VI. Notstandshandlung

Ein wesentlicher Unterschied zum rechtfertigenden Notstand liegt in der Prüfung der Notstandshandlung nach § 35 StGB. Die Abwendung der Gefahr muss lediglich erforderlich sein. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 35 I StGB, der fordert, dass die Gefahr „nicht anders abwendbar“ sein darf. Anders als beim rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) verlangt § 35 StGB keine Interessenabwägung oder Angemessenheit der Notstandshandlung.

Der Grund liegt in der unterschiedlichen Zielsetzung der beiden Vorschriften: Während § 34 StGB auf die Rechtfertigung durch den Schutz eines höherwertigen Rechtsguts abzielt, steht bei § 35 StGB die Überforderungssituation des Täters im Vordergrund. Daher wirkt sich der entschuldigende Notstand auf die persönliche Schuld des Täters aus, nicht jedoch auf die Rechtswidrigkeit seines Handelns.

Im entschuldigenden Notstand wird also nicht geprüft, ob der Täter im Einklang mit der Rechtsordnung gehandelt hat, sondern ob ihm in der konkreten Situation ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist. Dies hat zur Folge, dass das Prinzip „Kein Notstand gegen Notwehr“ hier nicht gilt. Der durch die entschuldigende Notstandshandlung Verletzte oder Bedrohte ist daher berechtigt, sich beispielsweise durch Notwehr gegen die Handlung zu verteidigen.

Im Übrigen gelten hier die gleichen Definitionen wie im Rahmen der Notstandshandlung des rechtfertigenden Notstandes.

Definition

Die Eingriffshandlung des Täters ist geeignet, wenn durch sie eine gewisse Rettungschance bestand.

Definition

Die Eingriffshandlung ist das relativ mildeste Mittel, wenn keine anderen gleich geeigneten, aber in die Rechtsgüter weniger intensiv eingreifenden Mittel zur Verfügung standen.

VII. Gefahrabwendungswille

Ähnlich dem rechtfertigenden Notstand muss noch das subjektive Entschuldigungselement des § 35 StGB in Form des Gefahrabwendungswillens vorliegen.

Definition

Der Gefahrabwendungswille liegt vor, wenn der Täter in Kenntnis der Gefahrenlage und mit dem Ziel der Gefahrenabwehr gehandelt hat.

Merke

Anders als bei den subjektiven Rechtfertigungselementen sind bei den persönlichen Schuldausschließungsgründen die objektiven und subjektiven Entschuldigungselemente als gleichwertig anzusehen, weil das Erfolgs- bzw. Handlungsunrecht der Tat weder durch das objektive noch das subjektive Entschuldigungselement aufgehoben wird. Auf den Streit um die Frage der Rechtsfolge bei Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements kommt es folglich nicht an.

VIII. Unzumutbarkeit

Eine weitere Besonderheit im Rahmen der Prüfung des entschuldigenden Notstandes ist die Unzumutbarkeitsklausel in § 35 I 2 StGB. Hier hat der Gesetzgeber Sonderfälle normiert, in denen der Täter die Gefahr hinzunehmen hat, weil er (1.) die Gefahr selbst verursacht hat oder (2.) die Gefahr kraft besonderer Rechtsstellung hinzunehmen hat.

1. Selbstverursachung der Gefahr

Nach ganz herrschender Meinung reicht es für die Annahme der Zumutbarkeit nicht, dass der Täter (Notständler) die Gefahr irgendwie kausal herbeigeführt hat, vielmehr muss die Gefahrschaffung auf einem objektiv zurechenbaren pflichtwidrigen Vorverhalten beruhen.

2. Besonderes Rechtsverhältnis

Gemeint sind hier im Gleichlauf zu den besonderen Duldungspflichten des Täters, die die Angemessenheit der Notstandshandlung des rechtfertigenden Notstandes nach § 34 S. 2 StGB ausschließen, allen voran Berufe, die typische Gefahren für Leib, Leben und Freiheit mit sich bringen (etwa Soldaten, Feuerwehrleute, Polizisten, Matrosen).

Hierunter fallen aber auch institutionalisierte Duldungspflichten aus spezialgesetzlichen Regelungen, etwa eine durch wirksamen Hoheitsakt angeordnete Freiheitsentziehung.

Zu den besonderen Rechtsverhältnissen oder sonstigen Umständen im Sinne des § 34 I 2 StGB können auch Garantenstellungen zählen.

IX. Sonderregelung bei Irrtum, § 35 II StGB

Eine wenig relevante Vorschrift des § 35 StGB findet sich in Abs. 2. Diese Sonderregelung gilt für Täter, die nur irrtümlich Umstände annehmen, die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 StGB begründen würden.

Hier schreibt der Gesetzgeber vor, dass der Irrtum unvermeidbar gewesen sein muss.

Sollte dieser seltene Fall vorkommen, müssen – ähnlich dem Erlaubnistatbestandsirrtum – die Voraussetzungen des § 35 StGB aus der Sicht des Täters geprüft werden. Das heißt:

  1. Prüfung des § 35 StGB scheitert an einer objektiv vorliegenden Notstandslage

  2. Dann Prüfung des § 35 StGB aus (nur) subjektiver Sicht des Täters

  3. Wenn aus Sicht des Täters § 35 StGB erfüllt ist: Prüfung, ob der Irrtum des Täters über das Vorliegen des § 35 StGB vermeidbar gewesen ist

  4. Nur bei unvermeidbarem Irrtum entschuldigt, nach § 35 II StGB bei vermeidbarem Irrtum: obligatorische Strafmilderung nach §§ 35 II 2, 49 I StGB

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