Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Definition: Rechtswidrigkeit der Bereicherung

Definition

Rechtswidrigkeit der Bereicherung im Sinne des § 263 I StGB liegt vor, wenn der Täter oder der von ihm Begünstigte keinen einredefreien rechtlichen Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil hat.

Die Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung gehört zum subjektiven Tatbestand des Betrugs und wird in der Klausur oft nur kurz angesprochen. Aufmerksamkeit verdient sie, wenn der Täter einen fälligen, einredefreien Anspruch auf die Leistung hat oder irrig von einem solchen ausgeht – dann fehlt es an der Rechtswidrigkeit beziehungsweise am darauf bezogenen Vorsatz. Daneben ist die Stoffgleichheit zwischen Vermögensschaden und erstrebtem Vorteil zu prüfen. Alle Tatbestandsmerkmale im Zusammenhang erklärt unser Artikel zu § 263 StGB (Betrug).

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten