Definition
Eine Rechtssatzbeschwerde liegt vor, wenn der Akt der öffentlichen Gewalt ein Legislativakt ist.
Eine Urteilsverfassungsbeschwerde liegt vor, wenn der Akt der öffentlichen Gewalt ein Judikativakt ist.
(Eine Exekutivaktverfassungsbeschwerde liegt vor, wenn der Akt der öffentlichen Gewalt ein Exekutivakt ist)
Bei der Rechtssatzbeschwerde stellt sich besonders die Frage der Beschwerdebefugnis und der unmittelbaren Betroffenheit: Der Beschwerdeführer muss durch die Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen sein, ohne dass es eines weiteren Vollzugsakts bedarf. Bedeutsam ist zudem der Grundsatz der Subsidiarität sowie die Jahresfrist des § 93 III BVerfGG, die abweichend von der Monatsfrist gilt. Klausurrelevant ist die saubere Abgrenzung von Rechtssatz-, Urteils- und Exekutivaktverfassungsbeschwerde, da sich daraus Prüfungsmaßstab und Zulässigkeitsanforderungen ergeben.
Vertiefend: Verfassungsbeschwerde.
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