In diesem Kapitel geht es um die Rechtsfolgen bei Personenänderungen im Gesellschafterkreis, d.h. bei Hinzukommen sowie beim Ausscheiden von Gesellschaftern - sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis.
I. Eintritt in ein Unternehmen
Zunächst geht es um den Eintritt in ein bestehendes Unternehmen.

1. Eintritt eines Einzelkaufmanns als persönlich haftender Gesellschafter/Kommanditist
Für den Eintritt eines Einzelkaufmanns als persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist in das Unternehmen eines anderen Einzelkaufmanns genügt ein Vertrag zwischen dem bisherigen Unternehmensinhaber und dem Eintretenden. Dadurch entsteht eine OHG oder, falls der Eintretende als Kommanditist beschränkt haften soll, eine KG.
Dabei ist die Rechtsfolge des § 28 I HGB zu beachten: Die neue Gesellschaft haftet für die Altschulden des beigetretenen Gesellschafters.
Die Haftung ist jedoch gemäß § 28 II HGB ausgeschlossen, falls eine entsprechende Vereinbarung im Handelsregister eingetragen oder sonst Dritten mitgeteilt wurde.
Für die Schulden der Gesellschaft haftet der Eintretende wiederum nach §§ 126, 171 f. HGB.
Merke
Klar ist seit Erlass des MoPeG, dass der Eintritt in ein nichtkaufmännisches Einzelunternehmen nicht zur Sachgründung einer GbR führt (so auch die ausdrückliche Gesetzesbegründung):
Aus § 28 HGB ergibt sich, dass ein Gesellschafter für "Altverbindlichkeiten" haftet, wenn er in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eintritt.
Eine Analogie dieser Norm für ein nichtkaufmännisches Einzelunternehmen ist aufgrund des MoPeG nicht mehr denkbar.
2. Eintritt in eine Gesellschaft/OHG/KG
Für den Eintritt in eine Gesellschaft/OHG/KG ist ein Vertrag mit den bisherigen Gesellschaftern erforderlich. Gemäß § 712 II BGB mindern sich die Anteile der bestehenden Gesellschafter in dem Umfang der Anteile des neuen Gesellschafters.
Merke
Dieses Rechtsgeschäft betrifft das Verhältnis der Gesellschafter zueinander, sodass es ein Grundlagengeschäft ist. Deshalb müssen alle Gesellschafter im Rahmen des Gesellschafterbeschlusses zustimmen. Eine Stellvertretung ist daher im Übrigen auch nicht möglich (hier findest du den Artikel zur Stellvertretung im Gesellschaftsrecht).
a) Als persönlich haftender Gesellschafter
Tritt der Eintretende als persönlich haftender Gesellschafter ein, so haftet der Eintretende für Altschulden gemäß § 721a BGB / § 127 HGB (ggf. i.V.m. § 161 II HGB). "Altschulden" sind solche Verbindlichkeiten, die vor dem Eintritt "begründet" wurden, d.h. deren Rechtsgrund gelegt wurde.
b) Als Kommanditist
Tritt ein beschränkt haftender Gesellschafter in eine OHG ein, so wird die OHG automatisch zur KG. Der Eintritt wird wirksam mit Abschluss des Aufnahmevertrages, spätestens aber mit der Eintragung des Kommanditisten im Handelsregister.
Gemäß § 173 HGB besteht dann eine beschränkte Haftung für Altschulden nach Maßgabe der §§ 171, 172 HGB.
Gemäß § 176 II HGB besteht eine unbeschränkte Haftung für Verbindlichkeiten aus Geschäften zwischen Eintritt und Eintragung. Aufgrund der Gefahr dieser unbeschränkten Haftung wird im Gesellschaftsvertrag regelmäßig vereinbart, dass der Eintritt des Kommanditisten erst mit der Eintragung erfolgt.
Merke
Der Beitritt eines neuen Gesellschafters betrifft das Verhältnis der Gesellschafter zueinander, sodass es ein Grundlagengeschäft ist. Deshalb müssen alle Gesellschafter im Rahmen des Gesellschafterbeschlusses zustimmen. Eine Stellvertretung ist im Übrigen daher auch nicht möglich (hier findest du den Artikel zur Stellvertretung im Gesellschaftsrecht).
3. Eintritt in eine GmbH
Da die GmbH als juristische Person organisiert ist, stellt sich der Beitritt in diese Gesellschaftsformen einfacher dar als bei den Personengesellschaften:
a) Anteilsübertragung
Wer nicht Gründer der GmbH ist, wird Gesellschafter, indem ihm Geschäftsanteile übertragen werden (§ 15 I GmbHG). Dinglich erfolgt dies durch eine Rechtsabtretung (§§ 398, 413 BGB). Sowohl das schuldrechtliche als auch das dingliche Rechtsgeschäft sind notariell zu beurkunden.
b) Einlagepflicht
GmbH-Gesellschafter sind gemäß § 19 GmbHG (i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag) zur Leistung von Einlagen verpflichtet. Jedenfalls zum Teil sind diese Einlagen vor Eintragung der Gesellschaft zu leisten (§ 7 II GmbHG).
Merke
Die Details der Einlageverpflichtung sind nicht stark klausurrelevant. Wichtig ist, einige Kernthemen zu kennen:
Es wird unterschieden zwischen Bar- und Sacheinlagen. Soweit nichts Weiteres im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, ist nur eine Bareinlage möglich (§ 5 IV GmbHG).
§ 9 GmbHG regelt die Haftung des Gesellschafters für den Fall der Überbewertung seiner Sacheinlage; er wird verpflichtet die Differenz als Geldeinlage zu begleichen (Differenzhaftung).
Die Gesellschafter können von der Einlagepflicht nicht befreit werden (§ 19 II 1 GmbHG). Eine Aufrechnung ist nur gegen eine vereinbarte Sacheinlage möglich. Sinn und Zweck der Norm ist die Sicherung und Aufbringung des Stammkapitals. Ein Aufrechnungsvertrag fällt auch unter diesen Schutzzweck. Eine Aufrechnung seitens der Gesellschaft ist jedoch möglich, sofern die Kapitalaufbringung gewährleistet ist und der Anspruch des Gesellschafters vollwertig (keine Insolvenz der GmbH!), liquide und fällig ist.
Handelt es sich jedoch um eine Altforderung des Gesellschafters liegt ein sacheinlagefähiger Gegenstand vor. Das heißt, dass bei Vorliegen eines engen zeitlichen Zusammenhangs oder einer Abrede eine verdeckte Sacheinlage vorliegt. Hierfür kommt es jedoch nicht auf die Wertigkeit der Forderung an. Somit stünde der Gesellschafter im Falle einer verdeckten Sach-(forderungs-)einlage besser als im Falle eines korrekt vereinbarten Aufrechnungsvertrages. Deshalb kann in derartigen Fällen § 19 Abs. 4 analog angewendet werden.
§ 19 II 1 GmbHG verhindert, dass die Gesellschafter übereinkommen, die GmbH nicht zu gründen und dadurch die Einlagepflicht entfällt. Die Kapitalaufbringung ist auch im Gründungsstadium gefordert; insofern ist § 19 II 1 GmbHG analog anzuwenden.
§ 19 IV GmbHG ermöglicht eine sogenannte "verdeckte Sacheinlage". Voraussetzung ist, dass eine Geldeinlage vereinbart ist und die Gesellschaft einen sacheinlagefähigen Gegenstand erhalten hat, der Einlagebetrag oder ein Teil davon an den Gesellschafter zurückgeflossen ist und eine Verwendungsabrede im Zeitpunkt der Begründung der Einlagepflicht besteht. Die Folge einer verdeckten Sacheinlage ist, dass der Wert der Sachleistung auf die weiterhin bestehende Geldleistungspflicht angerechnet wird, jedoch erst im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft. Ist der Sachverhalt unklar, greift nach g.h.M. eine tatsächliche Vermutung ein, wonach die Abrede zu vermuten ist, wenn die Gründung der Gesellschaft und der Kaufvertragsabschluss innerhalb von 6 Monaten erfolgen.
§ 30 GmbHG enthält den Kapitalerhaltungsgrundsatz, eine wichtige Regelung, die den Zweck hat, für Gläubiger eine ausreichende Haftungsgrundlage zur Verfügung zu stellen. Das Stammkapital muss also immer erhalten bleiben.
II. Ausscheiden aus einer Gesellschaft
Das Ausscheiden aus einer Gesellschaft geschieht entweder durch Ausübung eines Austrittsrechts (z. B. § 725 BGB) oder durch Vertrag mit anderen Gesellschaftern.
1. Haftung für Altverbindlichkeiten
Tritt ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so kommt es zur sogenannten „(fünfjährigen) Nachhaftung“ gemäß § 728b BGB beziehungsweise § 137 HGB. Das bedeutet, dass der ausgetretene Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft weiter haftet, die innerhalb der nächsten fünf Jahre nach dem Ausscheiden entstehen und fällig werden - selbst wenn er nicht mehr Teil der Gesellschaft ist.
2. Ausscheiden eines Kommanditisten
Treten aus einer KG alle Kommanditisten aus, wird sie zur OHG, sofern mindestens noch zwei Gesellschafter verbleiben („automatischer Rechtsformwechsel“).
Merke
Verbleiben noch Kommanditisten in der KG, bleibt die KG natürlich eine solche.
Ein ausscheidender Kommanditist erhält dann auch in der Regel seine Einlage zurück. Wird die Einlage jedoch zurückgezahlt, so lebt gemäß § 172 IV 1 HGB die persönliche Haftung des ehemaligen Kommanditisten wieder auf, bevor sie nach fünf Jahren erneut erlischt, §§ 161 II, 137 HGB.
Diese Haftung kann vermieden werden, indem ein neuer Kommanditist die Kommanditanteile gegen Entgelt übernimmt. Dadurch wird die Einlage nicht „zurückbezahlt“, sodass § 172 IV HGB nicht eingreift. Zum Schutz der Gläubiger muss diese „echte Rechtsnachfolge“ jedoch ausdrücklich im Handelsregister vermerkt werden.
3. „Rosinentheorie“
Treten Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, ohne dass das Ausscheiden im Handelsregister eingetragen oder bekannt gemacht wurde, führt dies zu Verunsicherung im Rechtsverkehr, wie der folgende Fall aufzeigt. Beachte in diesem Zusammenhang auch den Artikel zum Rechtsschein des Handelsregisters.
Problem
Rosinentheorie - Der folgende Fall veranschaulicht das als „Rosinentheorie“ bekanntgewordene Problem:
Sachverhalt
A und B, die beiden Komplementäre einer KG, waren gesamtvertretungsbefugt (§§ 161 II, 124 II 1 HGB). B scheidet aus der KG aus, ohne dass dies im Handelsregister eingetragen oder bekannt gemacht wurde. Später bestellt A namens der KG Waren bei V.
Hat V Ansprüche gegen die KG sowie A und/oder B?
Lösung
A. Anspruch des V gegen KG aus Kaufvertrag gemäß § 433 II BGB
Ein solcher Anspruch setzt einen wirksamen Kaufvertragsabschluss und daher eine Zurechnung durch wirksame Stellvertretung gemäß § 164 I 1 BGB voraus.
A gibt eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen (im Namen der KG) ab, die gemäß § 164 I 1 BGB für die Gesellschaft gilt. Ursprünglich war A nicht alleine zur Vertretung ermächtigt. Nach dem Ausscheiden des B jedoch schon, da eine Gesamtvertretungsmacht denknotwendig mindestens zwei Vertreter in der Gesellschaft voraussetzt.
Aufgrund der Vertretungsmacht kam ein Vertrag zustande, sodass ein Anspruch aus Kaufvertrag gemäß § 433 II BGB besteht.
B. Anspruch des V gegen A aus § 433 II i.V.m. §§ 161 II, 126 HGB
Eine Verbindlichkeit der KG gegenüber V lag in der Kaufpreiszahlungsverpflichtung (§ 433 II BGB) vor, siehe oben. Zudem war A auch Komplementär.
Die Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt.
C. Anspruch des V gegen B, §§ 433 II BGB i.V.m. §§ 161 II, 126 HGB
Es müsste eine Verbindlichkeit der KG in der Kaufpreiszahlungspflicht vorliegen und B müsste Komplementär sein. B müsste für die KG gemäß §§ 161 II, 126 HGB haften, wenn er Komplementär der KG war. Durch sein Ausscheiden war B jedoch unabhängig von der Eintragung des Ausscheidens nicht mehr Komplementär, da die Eintragung des Ausscheidens keine konstitutive Wirkung hat. Da es sich beim Ausscheiden jedoch gemäß § 106 VI HGB um eine eintragungspflichtige Tatsache handelt, die nicht eingetragen wurde, muss B sich grundsätzlich gemäß § 15 I HGB dennoch als Gesellschafter behandeln lassen.
Problem
Das Problem ist jedoch, dass bei dieser Behandlung gleichzeitig zwei verschiedene Sachverhalte zugrunde gelegt werden - der reale Sachverhalt und der Scheinsachverhalt.
Scheinsachverhalt: B steht nach wie vor als Komplementär im Handelsregister. Dritte können sich gemäß § 15 I HGB auf diesen Rechtsschein berufen, sodass B haften müsste. Nach der Registerlage besteht jedoch auch immer noch Gesamtvertretungsmacht von A und B, sodass A hiernach eigentlich gar keine Gesellschaftsverbindlichkeit alleine hätte begründen können; der Kaufvertrag wäre somit unwirksam.
Realer Sachverhalt: B ist tatsächlich kein Komplementär mehr, weswegen A nunmehr alleinvertretungsbefugt ist und die Gesellschaftsverbindlichkeit ohne Mitwirkung von B begründet werden kann. Jedoch muss B dann als Nichtgesellschafter grundsätzlich auch nicht mehr haften.
Das heißt, dass weder unter Zugrundelegung des Scheinsachverhalts noch des realen Sachverhalts V den Kaufpreis von B erhält, obwohl dieser aus Sicht des V Komplementär der KG war. Um einen Anspruch zu begründen, benötigt V einerseits die wahre Rechtslage für einen wirksamen Vertragsschluss und andererseits die Scheinlage für die Haftung des B. Fraglich ist also, ob der V sich hinsichtlich des Vertragsschlusses auf den realen Sachverhalt und hinsichtlich der Haftung auf den Scheinsachverhalt berufen kann.
Hat V ein Wahlrecht, ob er sich auf die wahre Rechtslage oder den durch das Register gesetzten Rechtsschein beruft?
Nach E.A. hat der Anspruchsteller kein Wahlrecht. Arg: Er kann sich entweder auf den realen Sachverhalt oder auf den Scheinsachverhalt berufen. Das Handelsregister ist lediglich einer Gesamtwürdigung zugänglich. Wer sich einerseits auf die wahre und andererseits auf die vermeintliche Rechtslage berufe, handle widersprüchlich i.S.d. § 242 BGB. Der Dritte ist im konkreten Fall nicht schutzwürdig.
Gemäß der H.M./BGH hat der Anspruchsteller ein Wahlrecht und kann dieses entsprechend seiner Interessenlage ausüben. Arg: Für ein Wahlrecht spricht, dass der Wortlaut des § 15 I HGB eine solche Einschränkung nicht vorsieht. Es geht vielmehr um die Eintragung von einzelnen Tatsachen. Daraus folgt nicht ohne Weiteres eine Gesamtbetrachtung. Für die Anwendung des § 15 I HGB ist es keine Voraussetzung, dass der Dritte tatsächlich Einblick in das Handelsregister nimmt. Vielmehr gewährt die Norm einen abstrakten Vertrauensschutz. Schließlich könnte der Dritte Kenntnis von einzutragenden Tatsachen auch auf andere Weise erlangen. Die zuvor genannte Ansicht würde aber auf den positiven Inhalt des Handelsregisters abstellen.
Der BGH wird für diese Lösung kritisiert, dass er dem Gläubiger erlaube, sich die „Rosinen“ herauszupicken.
Stellungnahme: Insgesamt ist die Methodik des BGH jedoch vorzugswürdig, denn nicht der Sachverhalt wird gewählt, sondern eine Rechtsfolge geltend gemacht. § 15 I HGB soll Dritten einen abstrakten Vertrauensschutz geben, der unabhängig vom konkreten Einblick in das Handelsregister ist. Es steht diesen frei, ob sie sich darauf berufen oder nicht. Demgegenüber ist der Gesellschafter nicht schutzwürdig. Er muss sich darum kümmern, dass der Inhalt des Handelsregisters der wahren Rechtslage entspricht, wenn er einer Haftung entkommen will.
III. Tod eines Gesellschafters
Der Tod eines Gesellschafters führt nicht selten zu Problemen. Anhand von Beispielfällen werden im Folgenden die verschiedenen gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten genauer untersucht.

1. Eintrittsklausel
Zunächst kann eine Eintrittsklausel im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein. Eine „Eintrittsklausel“ gewährt einer in der Klausel bestimmten Person ein Eintrittsrecht in die Gesellschaft; sie stellt einen Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB dar. Ein Eintritt erfolgt dabei nicht automatisch, vielmehr muss das Eintrittsrecht als Gestaltungsrecht erst ausgeübt werden.
Beispiel
Sachverhalt
A, B und C waren Gesellschafter der A-OHG. Laut Gesellschaftsvertrag können Erben entsprechend ihrem Erbteil Gesellschafter werden. Vor einem Monat starb B, X ist sein Erbe. Erforderliche HR-Eintragungen sind erfolgt.
Vor drei Wochen erwarb A namens der A-OHG von V Waren für 10.000 €. Vor zwei Wochen hat X seinen Eintritt erklärt. Heute früh erreichte den X ein Schreiben des V, in dem er ihn zur Zahlung von 10.000 € auffordert.
Zu Recht?
Lösung
A. Anspruch des V gegen X aus Kaufvertrag gemäß § 433 II BGB
V könnte gegen X einen Anspruch aus Kaufvertrag gemäß § 433 II BGB haben.
I. Gesellschaft
Der Tod eines Gesellschafters führt nur zu dessen Ausscheiden, § 130 I Nr. 1 HGB. Die Gesellschaft besteht dann als werbende Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fort.
II. Verbindlichkeit der A-OHG
Zunächst müsste ein Vertrag zwischen V und der A-OHG bestehen. Da A gehandelt hat, müsste seine Willenserklärung gemäß § 164 I 1 BGB Drittwirkung für und gegen die A-OHG haben.
Eine eigene Willenserklärung des A liegt vor. A handelte im Namen der A-OHG. Wegen § 124 I HGB handelte A auch mit Vertretungsmacht.
III. X als Gesellschafter
B (und damit sein Erbe X) ist vor vier Wochen gemäß § 130 I Nr. 1 HGB ausgeschieden.
Eine „Eintrittsklausel“ gewährt dem X ein Eintrittsrecht. Ein Eintritt erfolgt dabei nicht automatisch!
Seit Ausübung dieses Eintrittsrechts ist X Gesellschafter geworden, also seit zwei Wochen.
IV. Haftung des X für Altschulden
X haftet gemäß §§ 127, 126 HGB auch für Altschulden.
V. Ergebnis
V hat gegen X einen Anspruch aus § 433 II BGB i.V.m. §§ 127, 126 HGB.
Mit dem Todesfall geht grundsätzlich der Anteil zunächst auf die Mitgesellschafter über (§§ 723 I Nr. 1 BGB, 130 I Nr. 1 HGB) und es entsteht ein Abfindungsanspruch der Erben aus §§ 728 I 1 BGB, 135 I 1 HGB i.V.m. § 1922 BGB.
Merke
Problematisch an dieser Stelle kann sein, was mit der Einlage des Gesellschafters passiert. Der Benannte erbt nicht etwa den Vermögenswert der Beteiligung, sondern muss gegebenenfalls neben der Ausübung des Eintrittsrechts eine Einlage leisten, um Gesellschafter zu werden, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.
Es gibt aber auch andere Gestaltungsmöglichkeiten:
Die Mitgesellschafter können den Geschäftsanteil treuhänderisch halten. Der Abfindungsanspruch des Erblassers bzw. der Erben wird auflösend bedingt ausgeschlossen (§ 158 II BGB). Nimmt der begünstigte Dritte den Eintritt an, erhält er den Anteil. Lehnt er den Eintritt ab, entsteht der Abfindungsanspruch wieder.
Ferner kann der Erblasser den (im Zeitpunkt der Testamentserstellung noch nicht entstandenen) Abfindungsanspruch dem Dritten vermachen oder im Wege der Vorausabtretung auf den Todesfall zuwenden. Letzteres stellt zwar ein Schenkungsversprechen von Todes wegen dar, doch vollzieht der schenkende Erblasser durch die Abtretung die Schenkung nach § 2301 II BGB. Demgemäß gilt § 518 II BGB, sodass mit dem Todesfall, mithin mit Übergang des Anspruchs, der nach § 518 I BGB zunächst bestehende Formmangel durch Bewirken der versprochenen Leistung geheilt wird.
2. Nachfolgeklausel
Durch eine Nachfolgeklausel kann ein Rechtssubjekt auch direkt in die Gesellschafterstellung hineingelangen. Durch die Nachfolgeklausel wird die Gesellschafternachfolge bei Ausscheiden eines Gesellschafters bestimmt, wobei der Eintritt automatisch stattfindet und nicht erst, wie bei einer Eintrittsklausel, ausgeübt werden muss.
a) Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel
Eine rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel ist eine Vereinbarung, mit der der Anteil todbedingt (bzw. befristet) abgetreten wird gemäß §§ 398, 413, 158 I BGB - ohne Rückgriff auf die erbrechtliche Rechtsnachfolge.
Ein Gesellschaftsanteil bringt jedoch nicht nur rechtliche Vorteile, sondern auch Pflichten wie etwa die Haftung für Gesellschaftsschulden (§§ 721 I 1 BGB, 126 I 1 HGB). Daher ist eine solche Nachfolgeklausel grundsätzlich ein Vertrag zulasten Dritter und somit unzulässig, es sei denn, der Benannte wird bei der Vereinbarung der Klausel beteiligt.
Da es sich hierbei um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, fällt der Anteil gar nicht erst in den Nachlass des verstorbenen Gesellschafters, sodass keinerlei Abfindungsansprüche oder Ähnliches der Erbengemeinschaft gegen den Nachfolger bestehen.
b) Einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel
Bei der einfachen Nachfolgeklausel werden schlicht die Erben des Gesellschafters als Nachfolger bestimmt, ohne weitere Differenzierung.
Beispiel
Sachverhalt
A, B und C waren Gesellschafter der A-OHG. Laut G-Vertrag wird die Gesellschaft
mit den Erben fortgesetzt. Vor einem Monat starb B; X ist sein Erbe. Erforderliche HR-Eintragungen sind erfolgt.
Vor drei Wochen erwarb A namens der A-OHG von V Waren für 10.000 €.
Heute früh erreichte den X ein Schreiben des V, in dem er ihn zur Zahlung von 10.000 € auffordert.
Zu Recht?
Lösung
A. Anspruch aus Kaufvertrag gemäß § 433 II BGB
I. Gesellschaft ( + ) → siehe oben.
II. Gesellschaftsverbindlichkeit ( + ) ⇾ siehe oben
III. X als Gesellschafter
Durch die (einfache) Nachfolgeklausel ist X mit dem Erbfall Gesellschafter geworden.
IV. Haftung des X, § 126 HGB ( + )
V. Ergebnis
V hat gegen X einen Anspruch gemäß § 433 II BGB i.V.m. § 126 HGB.
Problem
Der Übergang der Anteile an die Erben aufgrund einer solchen Regelung ist recht komplex:
Wenn die Erben wegen der Universalsukzession ihre Anteile erhalten und gegebenenfalls mehrere Erben vorhanden sind, was zu einer Erbengemeinschaft führt (§§ 1922, 2032 BGB), stellen sich zwei Probleme: Einerseits widerspricht die gemeinsame Verwaltung in der Erbengemeinschaft dem Grundsatz der Alleingeschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht von OHG-Gesellschaftern (§§ 116 I, 124 I HGB) und andererseits haftet die Erbengemeinschaft gemäß § 2059 I 1 BGB nur beschränkt, was sich nicht mit § 126 S. 1 HGB und § 721 S. 1 BGB vereinbaren lässt.
Bislang galt daher, dass die gesellschaftsrechtliche Regelung die Erbfolge modifiziert und Erben entsprechend ihrer Erbquote in die Gesellschaft nachrücken und nicht die Erbengemeinschaft als Ganzes Gesellschafterin wird (Gesellschaftsrechtliche Lösung). Dieser Grundsatz ist nun explizit in § 711 II 2 und S. 3 BGB (ggf. i.V.m. §§ 105 III, 161 II HGB) verankert (Sondererbfolge).
Der Anteil geht dennoch im Wege der Erbnachfolge auf den oder die Erben über.
Merke: Grundsätzlich würde der Tod eines Gesellschafters zum Ausscheiden dieses Gesellschafters führen (§§ 723 I Nr. 1 BGB, 130 I Nr. 1 HGB). Daher stellt § 711 II 1 BGB klar, dass der Anteil auf den Erben übergeht.
c) Qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel
Weiterhin kann durch eine qualifizierte Nachfolgeklausel die Rechtsnachfolge konkretisiert werden, indem bestimmt wird, dass eine konkrete Person die Nachfolge antreten soll.
Merke
Dass dies möglich ist, wurde durch das MoPeG ausdrücklich bestätigt.
Die Nachfolgebestimmung kann durch eine namentliche Nennung oder auch durch eine Beschreibung von Eigenschaften oder Fähigkeiten geschehen, sofern die Person eindeutig bestimmbar ist. Der Eintritt erfolgt im Wege der Sonderrechtsnachfolge. Auch hier gilt, dass der Nachfolger an der Vereinbarung der Klausel beteiligt werden muss, da ansonsten ein unzulässiger Vertrag zulasten Dritter vorläge.
Beispiel
Sachverhalt
A, B und C waren Gesellschafter der A-OHG. Laut Gesellschaftsvertrag wird die Gesellschaft, falls B stirbt, mit X fortgesetzt. Vor einem Monat starb B; X und Y sind die Erben.
Ist auch Y Gesellschafter geworden?
Lösung
Durch sogenannte „qualifizierte Nachfolgeklauseln“ kann die gesellschaftsrechtliche Rechtsnachfolge konkretisiert werden. Obwohl X und Y Erben sind, geht der Gesellschaftsanteil aufgrund der qualifizierten Nachfolgeklausel im Wege der Sondererbfolge unmittelbar und allein auf X über. Der Anteil fällt nicht in die Erbmasse.
Damit die qualifizierte Nachfolgeklausel nicht ins Leere läuft, muss der gewünschte Nachfolger auch Erbe des verstorbenen Gesellschafters sein, denn wie auch bei der einfachen Nachfolgeklausel erfolgt der Eintritt im Wege der Erbnachfolge (oder auch: Singularsukzession).
Wäre der Benannte nicht Erbe, würde die Gesellschaft zunächst durch die überlebenden Gesellschafter fortgeführt. Im Übrigen käme eine Umdeutung gemäß § 140 BGB in eine Eintrittsklausel in Betracht, um dem benannten Nachfolger den Beitritt zur Gesellschaft zu ermöglichen.
Vernetztes Lernen
Hier zeigt sich eine interessante Überschneidung zum Erbrecht, die eine Verknüpfung eines gesellschaftsrechtlichen Problems innerhalb eines erbrechtlichen Falles ermöglicht:
Ist der vererbte Anteil wertmäßig mehr wert als das, was dem Nachfolger nach seiner Quote zustünde, besteht ein Ausgleichsanspruch der Miterben in Geld. Die Höhe der Zahlungspflicht ist die Differenz zwischen dem Wert des Anteils und dem ihm nach der Quote zustehenden Betrag. In der Rechtsprechung wurde hierfür § 242 BGB als Anspruchsgrundlage herangezogen. Teils wird auch mit § 1978 BGB analog argumentiert.


