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Grundlagen

Grundlagen des Gesellschaftsrechts

Teilgebiet

Gesellschaftsrecht

Thema

Grundlagen

Tags

Numerus clausus
Personengesellschaft
Körperschaft
Kapitalgesellschaft
MoPeG
Gliederung
  • I. Die Gesellschaft „im weiteren Sinne"

  • II. Grundbegriffe

    • 1. „Numerus clausus“, Typenzwang und dispositives Recht

    • 2. Personengesellschaft, Körperschaft und Kapitalgesellschaft

      • a) Personengesellschaften

      • b) Körperschaften

      • c) Kapitalgesellschaften

    • 3. Innenverhältnis und Außenverhältnis

    • 4. Organ, Selbstorganschaft und Fremdorganschaft

    • 5. MoPeG

  • III. Übersicht

Das Gesellschaftsrecht schafft den notwendigen rechtlichen Sonderraum für dauerhafte Kooperation, den das allgemeine Zivilrecht allein nicht bieten kann. Es ermöglicht Gruppen von Personen und/oder Gesellschaften, durch die Bündelung von Kapital und Arbeitskraft Ziele zu verfolgen, die die Kräfte des Einzelnen übersteigen würden. Wenn etwa mehrere Personen ein Unternehmen gründen wollen, stünden sie rechtlich vor einer Vielzahl von Problemen: Wer schafft Maschinen an? Wer spricht "für" das Unternehmen? Wer darf Mitarbeiter einstellen oder kündigen? Wer haftet, wenn etwas schiefgeht?

Das Gesellschaftsrecht reduziert daher Komplexität, indem es Verbände befähigt, im Rechtsverkehr mit einer Stimme aufzutreten und als eigenständige Rechtsträger zu handeln.

Durch die Trennung von Privat- und Gesellschaftsvermögen schafft es Kalkulierbarkeit für Gläubiger und sichert die wirtschaftliche Basis des gemeinsamen Vorhabens.

Ein wesentlicher Zweck ist zudem die Kontinuität: Das Projekt (z. B. der Betrieb eines Unternehmens) wird vom Schicksal des Individuums entkoppelt und erhält so eine Langlebigkeit, die es nicht hätte, wenn es davon abhängig wäre, dass eine konkrete individuelle Person das Unternehmen betreibt.

Schließlich fungiert das Gesellschaftsrecht als Innovationsmotor, da es durch Haftungsbeschränkungen unternehmerische Risiken erst beherrschbar macht.

I. Die Gesellschaft „im weiteren Sinne"

Eine Gesellschaft im weiteren Sinne ist eine privatrechtliche Vereinigung natürlicher/juristischer Personen oder Personengesellschaften zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks, welche durch Rechtsgeschäft gegründet wurde.

Zwar wird selten zu subsumieren sein, ob eine vorliegende personelle Zusammenfassung eine Gesellschaft im Sinne des BGB darstellt, weshalb die Definition wenig prüfungsrelevant ist, jedoch eignet sie sich zum Verständnis von Abgrenzungsfragen im Verhältnis zu anderen Organisationsformen:

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II. Grundbegriffe

Des Weiteren sollten dir die Grundbegriffe und deren Bedeutung bekannt sein.

1. „Numerus clausus“, Typenzwang und dispositives Recht

Zwar gilt auch im Gesellschaftsrecht die aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) abgeleitete Vertragsgestaltungsfreiheit (als Unterfall der Privatautonomie), jedoch findet diese bei der Wahl der Gesellschaftsform ihre Einschränkung. Wegen des sogenannten „numerus clausus“ der Gesellschaftsformen muss bei der Gründung einer Gesellschaft eine der gesetzlich normierten Gesellschaftsformen ausgewählt werden, sodass die Erfindung einer neuen Gesellschaftsform unzulässig ist („Typenzwang“).

Zulässig ist jedoch die Kombination unterschiedlicher Rechtsformen im Sinne einer „Grundtypenmischung“, bei der gesetzlich normierte Gesellschaftstypen Beteiligungen aneinander halten (Beispiel: GmbH & Co. KG), nicht jedoch eine privatautonome Neuschöpfung von Rechtsträgerformen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (Beispiel: „GbR mbH“).

Innerhalb eines gewählten Gesellschaftstyps, welcher den Rahmen vorgibt, bleibt jedoch noch ein gewisses Maß an Gestaltungsfreiheit erhalten, denn die Vorschriften, welche die Struktur der Gesellschaft im Innenverhältnis betreffen, sind grundsätzlich dispositives Recht, sodass durch Individualvereinbarung abgewichen werden kann. Diesen Grundsatz verkörpert beispielsweise § 708 BGB.

Klausurtipp

Regelmäßig wird daher in einer Klausur festzustellen sein, dass eine gesetzliche Vorschrift nur das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern regelt und daher eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag wirksam ist. Ob eine Norm dispositiv ist, lässt sich meistens vom Wortlaut ableiten.

Eine wohl nicht besonders prüfungsrelevante Ausnahme bildet das Aktienrecht, in welchem der Grundsatz der „Satzungsstrenge“ gilt. Die Satzungsstrenge aus § 23 V AktG besagt, dass vom geschriebenen Aktienrecht nicht abgewichen werden darf und nur dann eine Ergänzung möglich ist, wenn das Aktienrecht Lücken aufweist.

2. Personengesellschaft, Körperschaft und Kapitalgesellschaft

a) Personengesellschaften

Personengesellschaften sind häufig hinsichtlich des Gesellschafterkreises überschaubar. Die Gesellschafter bringen sich persönlich ein und es bestehen oft enge persönliche Verbindungen. Das Gesellschaftsvermögen ist seit der MoPeG-Reform als Vermögen der Gesellschaft (als Rechtsträgerin) ausgestaltet (§ 713 BGB). Das alte Konzept der Gesamthand wurde aufgegeben. In Vertretungsfragen gilt das Prinzip der Selbstorganschaft und Beschlüsse erfolgen grundsätzlich einstimmig. Eine Mitgliedschaft (d.h.: der Gesellschaftsanteil) kann grundsätzlich nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter übertragen werden (§ 711 BGB - aber: die Norm ist dispositiv!). Eine GbR basiert also auf dem Vertrauen der Gesellschafter zueinander, man spricht insoweit auch von der personalen Struktur der Personengesellschaften.

b) Körperschaften

Demgegenüber steht die Körperschaft, welche typischerweise auf einen größeren und wechselnden Mitgliederkreis angelegt ist. Eine Körperschaft ist nicht nur im Vermögen, sondern auch rechtlich von ihren Mitgliedern gelöst (Trennungsprinzip) und mit Registereintragung als juristische Person verselbstständigt. Im Gegensatz zur Personengesellschaft genügt eine Mehrheit zur Beschlussfassung, zumal eine Fremdorganschaft zulässig ist.

Grundsätzlich lassen sich die Unterschiede in verschiedenen privatrechtlichen Gesellschaftsformen auch so visualisieren:

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c) Kapitalgesellschaften

Zuletzt ist der Begriff der Kapitalgesellschaft von der Körperschaft abzugrenzen.

Kapitalgesellschaften sind Körperschaften, bei denen die Mitgliedschaft durch in Geschäftsanteile oder Aktien aufgeteilte Kapitalbeteiligungen geprägt ist. Kapitalgesellschaften sind Spielarten des Vereins (= Grundform der Körperschaften) und daher auch auf eine potenzielle Fluktuation von Mitgliedern ausgelegt, anders als bei Personengesellschaften, die durch eine personale Struktur geprägt sind. Besonders deutlich wird dies bei der AG, die ähnlich dem Verein eine Satzung beschließen muss. Die Beteiligten an einer AG (Aktionäre) können schnell und häufig wechseln, was auf die Dynamik des Kapitalmarktes (Aktienkauf/-verkauf) zurückzuführen ist. Die AG wird daher auch als Kapitalsammelbecken bezeichnet.

Auch GmbHs sind Kapitalgesellschaften und damit Körperschaften, wobei der Begriff "Gesellschaftsvertrag" (vgl. § 2 GmbHG) auf den Ursprung der GmbH als Mischform zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft hindeutet. Die GmbH war ursprünglich dafür konzipiert, auch kleineren Unternehmen eine effektive Haftungsbegrenzung zu ermöglichen.

Hinsichtlich der Begrifflichkeiten ist Genauigkeit gefragt:

  • Seit dem MoPeG ist jede am Rechtsverkehr beteiligte Personengesellschaft rechtsfähig (dies gilt nicht für die nicht-rechtsfähige GbR, die gerade nicht am Rechtsverkehr beteiligt wird, § 705 II Alt. 2 BGB). Personengesellschaften sind aber keine Körperschaften und damit auch keine eigenständigen juristischen Personen. Sie haben aber dennoch eine eigene Rechtspersönlichkeit und sind somit in der Lage, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

  • Jede Kapitalgesellschaft ist eine Körperschaft und damit auch eine eigenständige juristische Person, aber nicht jede Körperschaft ist eine Kapitalgesellschaft (z. B. Verein).

  • Eine juristische Person ist ein rechtlich anerkanntes, selbstständiges Rechtssubjekt, das unabhängig von den natürlichen Personen, die es gründen oder vertreten, Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Sie besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit.

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Merke

Körperschaften (einschließlich Kapitalgesellschaften) können unabhängig von ihren Mitgliedern existieren und sind daher eigenständige juristische Personen.

Personengesellschaften existierten vor dem MoPeG nicht unabhängig von ihren Gesellschaftern (personale Struktur) - ein Ausscheiden von Gesellschaftern führte im Zweifel zur Auflösung. Dies gilt nun nicht mehr (vgl. § 723 BGB), sodass die Personengesellschaften unabhängiger vom Mitgliederbestand geworden sind. Sie sind keine juristischen Personen, aber rechtsfähig.

Merke: Jede juristische Person ist rechtsfähig und besitzt Rechtspersönlichkeit, aber nicht jeder Träger von Rechtspersönlichkeit ist eine juristische Person.

§ 13 II GmbHG und § 1 I 2 AktG sind Ausdruck davon, dass Gesellschaftsgläubiger nur Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen erhalten, grundsätzlich nicht jedoch auf das Vermögen der Gesellschafter. Diese Haftungsbeschränkung wird durch strenge Kapitalschutzvorschriften kompensiert, welche Kapitalerhaltung und Mindestkapitalaufbringung gewährleisten. Kapitalgesellschaften sind gemäß § 6 HGB in Verbindung mit § 13 III GmbHG, § 3 AktG stets Formkaufleute.

3. Innenverhältnis und Außenverhältnis

Oftmals kann der Klausurschwerpunkt darin bestehen, dass zwischen Innenverhältnis und Außenverhältnis unterschieden wird:

  • Innenverhältnis meint die Rechts- und Pflichtenbeziehung aus Gesellschaftsvertrag zwischen den Gesellschaftern untereinander, welche für außenstehende Dritte nicht von Belang ist.

  • Außenverhältnis meint eine Rechts- und Pflichtenbeziehung der Gesellschaft als Verband zu außenstehenden Dritten, also Nichtgesellschaftern.

Dabei treten verschiedene Begriffe auf, die sich schematisch wie folgt zuordnen lassen:

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4. Organ, Selbstorganschaft und Fremdorganschaft

Organe sind die für eine juristische Person oder Personenvereinigung nach außen handelnden Entitäten, welche sich aus dem fehlenden physischen Dasein einer juristischen Person als Notwendigkeit ergeben. Juristische Personen oder Personenvereinigungen sind nämlich rechts-, nicht aber handlungsfähig.

Beispiel

Vorstand im Verein, Geschäftsführer einer GmbH, Hauptversammlung der AG

Während für Kapitalgesellschaften auch Nichtgesellschafter geschäftsführungsbefugt und vertretungsberechtigt sein können („Fremdorganschaft“), gilt bei Personengesellschaften das Prinzip der „Selbstorganschaft“. Demnach ist es unzulässig, die Vertretung der Gesellschaft vollständig auf Dritte, die nicht Gesellschafter sind, abzuwälzen. Die organschaftliche Vertretungsmacht obliegt also immer einem Gesellschafter (vgl. auch §§ 715, 720 BGB), auch wenn der Geschäftsführer natürlich Dritte rechtsgeschäftlich bevollmächtigen kann (solange die Geschäftsführung und Vertretung nicht ausschließlich von diesem ausgeübt wird).

Sinn und Zweck ist der Schutz der Gesellschafter, da diese dem gesellschaftsrechtlichen Haftungsregime (mehr dazu in diesem Kapitel) unterworfen sind.

Beispiel

Unzulässig wäre es also, wenn die aus X, Y und Z bestehende XYZ-GbR den Dritten D zum alleinigen organschaftlichen Vertreter der XYZ-GbR ernennt.

5. MoPeG

Zum 01.01.2024 trat das MoPeG in Kraft, durch welches das Gesellschaftsrecht reformiert wurde. Eine besonders lesenswerte Zusammenfassung der Änderungen findest du bei K. Schmidt, JuS 2024, 1 oder Mohamed, JuS 2021, 820.

III. Übersicht

Das Gesellschaftsrecht besteht aus einigen wesentlichen Regelungsbereichen, die zum unverzichtbaren "Kern" gehören. Dies sind insbesondere Fragen der

Das folgende Schaubild gibt dir eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen zu den klausurrelevantesten Gesellschaftsformen (ausgenommen sind vor allem die weniger oft geprüften Vorschriften zum Verein (§§ 21 ff. BGB) und zur Aktiengesellschaft).

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