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Die einzelnen Grundrechte

Art. 17 GG (Petitionsrecht)

Teilgebiet

Grundrechte

Thema

Die einzelnen Grundrechte

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Petition
Verfassungsimmanente Schranke
Art. 17 GG
Art. 17a GG
Art. 33 GG
Gliederung
  • I. Einleitung

  • II. Schutzbereich

    • 1. Persönlicher Schutzbereich

    • 2. Sachlicher Schutzbereich

      • a) Voraussetzungen

        • aa) Formelle Voraussetzungen

        • bb) Inhaltliche Voraussetzungen

        • cc) Adressat

      • b) Rechtswirkungen der Petition

        • aa) Erledigungspflicht des Adressaten

        • bb) Inhalt des Petitionsbescheids

      • c) Eventuelle Anspruchsdurchsetzung

  • III. Eingriff

  • IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

    • 1. Einschränkungsmöglichkeit

    • 2. Verfassungsmäßige Konkretisierung der Einschränkungsmöglichkeit

I. Einleitung

Zitat

Art. 17 GG:

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Das Petitionsrecht gemäß Art. 17 GG ist ein fundamentales demokratisches Instrument, das es jedermann erlaubt, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Behörden und die Volksvertretung zu wenden. Dieses Grundrecht ist von zentraler Bedeutung für die Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger am staatlichen Geschehen und stellt einen direkten Kommunikationskanal zwischen dem Einzelnen und den staatlichen Organen dar.

II. Schutzbereich

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1. Persönlicher Schutzbereich

Bei Art. 17 GG handelt es sich um ein Jedermannsrecht.

2. Sachlicher Schutzbereich

Der Leitbegriff von Art. 17 GG ist die Petition.

Definition

Eine Petition ist ein formloser Rechtsbegriff, mit dem jedermann die Möglichkeit erhält, auch außerhalb eines Gerichtsverfahrens seine Sorgen und Nöte (positive Bitten und negative Beschwerden) dem Staat zur Kenntnis bringen zu können.

Beispiel

  • Eine Gruppe von Tierschutzaktivisten reicht eine Petition beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages ein, um ein Verbot von Wildtieren in Zirkussen zu fordern.

  • Eine Bürgerinitiative reicht eine Petition beim Landtag ein, um den Bau einer neuen Autobahntrasse zu verhindern, die durch ein Naturschutzgebiet führen würde. Sie beruft sich auf den Schutz der Umwelt

Damit eine ordnungsgemäße Petition vorliegt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Voraussetzungen

aa) Formelle Voraussetzungen

Petitionen müssen schriftlich eingereicht werden. Dies umfasst klassische schriftliche Eingaben (z. B. Briefe) sowie digitale Einreichungen (z. B. über Online-Portale oder per E-Mail).

Petitionen sind aber ansonsten formlos. Das heißt, es gibt keine spezifischen Anforderungen an den Inhalt, die Sprache oder die Struktur der Eingabe. Sie müssen lediglich die Petition als solche erkennbar machen.

bb) Inhaltliche Voraussetzungen

Der Inhalt der Petition muss erkennen lassen, welches Ziel mit der Petition verfolgt wird. Es muss also das sogenannte Petitum (Bitte oder Beschwerde) enthalten und darauf aufbauend, welches Verhalten oder Unterlassen erreicht werden soll.

cc) Adressat

Art. 17 GG schützt die Eingabe von Petitionen an zuständige Stellen. Dies sind Behörden (Exekutive) und Volksvertretungen (Legislative).

Beispiel

  • Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages

  • Petitionsausschüsse von Landesparlamenten

  • Nach herrschender Meinung auch kommunale Verwaltungen, also Gemeinderat und Ähnliches

b) Rechtswirkungen der Petition

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und damit eine ordnungsgemäße Petition vorliegt, entfaltet diese bestimmte Rechtswirkungen.

aa) Erledigungspflicht des Adressaten

Wenn eine ordnungsgemäße Petition beim richtigen Adressaten eingeht, entsteht dadurch eine Erledigungspflicht des Adressaten. Diese umfasst die Entgegennahme und Kenntnisnahme der Petition an sich sowie die Kenntnisnahme des Inhalts, dessen Prüfung und den Erlass eines Petitionsbescheids.

bb) Inhalt des Petitionsbescheids

Wichtig ist, dass durch das Vorliegen der Voraussetzungen kein Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung in der Sache entsteht. Es handelt sich nicht um einen gebundenen Anspruch gegen den Adressaten. Zudem besteht auch keine besondere Begründungspflicht!

c) Eventuelle Anspruchsdurchsetzung

Wenn es trotz Vorliegen der Voraussetzungen seitens des Adressaten nicht zur Ausstellung eines Petitionsbescheids kommt, kann die Ausstellung durch eine verwaltungsgerichtliche Leistungsklage, speziell in Gestalt einer Unterlassungsklage, durchgesetzt werden. Subsidiär dazu auch durch Verfassungsbeschwerde.

Merke

Wichtig: Der Petitionsbescheid ist kein Verwaltungsakt!

III. Eingriff

Ein Eingriff in Art. 17 GG liegt nur vor, wenn der Petitionsadressat die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Bearbeitung nicht erfüllt. Dies betrifft also die eben dargestellten Rechtswirkungen der Petition, also die Pflichten, die für den Adressaten aus dem Eingang einer ordnungsgemäßen Petition entstehen.

Beispiel

Die Petition wurde nicht sachlich geprüft, sondern ohne rechtliche Grundlage zurückgewiesen. Dies stellt eine Verletzung des Anspruchs auf ernsthafte Auseinandersetzung mit der Petition dar.

IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Einschränkungsmöglichkeit

Nach allgemeiner Ansicht bestehen grundsätzlich für die Einschränkungsmöglichkeit von Art. 17 GG nur verfassungsimmanente Schranken.

Von diesem Grundsatz gibt es aber zwei Ausnahmen:

  • Art. 17a I 3. Fall GG: Art. 17a I 3. Fall GG enthält einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt für Soldaten und Zivildienstleistende. Demnach können Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst das Petitionsrecht einschränken, soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen.

Merke

  • Art. 17a I GG enthält einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt für die Grundrechte aus Art. 5 I 1 Hs. 1 GG, Art. 8 GG und Art. 17 GG

  • Art. 17 II GG enthält daneben noch einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt für Einschränkungen der Grundrechte aus Art. 11 GG und Art. 13 GG.

  • Art. 33 V GG: Art. 17 GG gilt auch für Beamte, jedoch unter Berücksichtigung der in Art. 33 V GG garantierten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Das bedeutet, dass Beamte das Petitionsrecht nicht in einer Weise ausüben dürfen, die ihren dienstrechtlichen Verpflichtungen widerspricht.

2. Verfassungsmäßige Konkretisierung der Einschränkungsmöglichkeit

Hier bestehen keine Besonderheiten für die Prüfung.

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