I. Einleitung
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist in der heutigen Gesellschaft weit verbreitet. Immer mehr Paare leben dauerhaft zusammen, ohne eine Ehe zu schließen. Trotz dieser gesellschaftlichen Normalität bleibt die nichteheliche Lebensgemeinschaft rechtlich nicht der Ehe gleichgestellt. Sie ist kein gesetzlicher Vertragstyp, sondern ein durch die Privatautonomie geprägtes Lebensverhältnis, das grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts (Schuld-, Sachen-, Bereicherungs- und Gesellschaftsrecht) beurteilt wird.
Anders als die Ehe ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht durch Art. 6 I GG besonders geschützt. Dieser verfassungsrechtliche Unterschied hat erhebliche Folgen: Es fehlt an einem eigenen familienrechtlichen Regelungssystem, und ein umfassender Vermögens- oder Erbenausgleich ist gesetzlich nicht vorgesehen. Streitigkeiten nach dem Scheitern der Gemeinschaft müssen daher über allgemeine zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen gelöst werden.


