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Eherechtliche Grundlagen

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft

Teilgebiet

Familienrecht

Thema

Eherechtliche Grundlagen

Tags

Art. 6 GG
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Zugewinnausgleich
Störung der Geschäftsgrundlage
Zweckverfehlung
Bereicherungsrecht
Gesellschaftsrechtlicher Ausgleich
Schenkung
§ 563 BGB
§ 1615l BGB
§ 1626a BGB
§ 1766a BGB
§ 1357 BGB
§ 383 ZPO
§ 52 StPO
§ 1931 BGB
§ 2303 BGB
§ 812 BGB
§ 741 BGB
§ 1924 BGB
§ 1378 BGB
§ 1298 BGB
§ 488 BGB
§ 530 BGB
§ 531 BGB
§ 736d BGB
§ 818 BGB
§ 313 BGB

I. Einleitung

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist in der heutigen Gesellschaft weit verbreitet. Immer mehr Paare leben dauerhaft zusammen, ohne eine Ehe zu schließen. Trotz dieser gesellschaftlichen Normalität bleibt die nichteheliche Lebensgemeinschaft rechtlich nicht der Ehe gleichgestellt. Sie ist kein gesetzlicher Vertragstyp, sondern ein durch die Privatautonomie geprägtes Lebensverhältnis, das grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts (Schuld-, Sachen-, Bereicherungs- und Gesellschaftsrecht) beurteilt wird.

Anders als die Ehe ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht durch Art. 6 I GG besonders geschützt. Dieser verfassungsrechtliche Unterschied hat erhebliche Folgen: Es fehlt an einem eigenen familienrechtlichen Regelungssystem, und ein umfassender Vermögens- oder Erbenausgleich ist gesetzlich nicht vorgesehen. Streitigkeiten nach dem Scheitern der Gemeinschaft müssen daher über allgemeine zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen gelöst werden.

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