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Der Kaufmannsbegriff

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I. Einleitung

In zivilrechtlichen Fällen agieren die Rechtssubjekte nicht immer als Privatpersonen, sondern häufig als Unternehmer. Häufig ist dann die Frage relevant, ob ein vom Normalfall abweichender Fall vorliegt, beziehungsweise handelsrechtlich ausgedrückt, ob das handelnde Rechtssubjekt Kaufmann gemäß §§ 1 ff. HGB ist. In der Klausur kann dies für die weitere Falllösung und den Fallaufbau schwere Konsequenzen haben, da insoweit gewisse handelsrechtliche Sondervorschriften anwendbar sind.

Beispiel

  • Vertragsschluss: Grundsätzlich gilt das Schweigen auf einen Antrag nicht als Annahme. Kaufleuten kann das Schweigen jedoch als Annahme gemäß § 362 I 1 Hs. 2 HGB zugerechnet werden. Mehr dazu findest du auch in Fall 7 im BGB AT.

  • Ausschluss der §§ 434 ff. BGB: Nach Ablieferung der Kaufsache kann ein Ausschluss der kaufrechtlichen §§ 434, 437 ff. BGB davon abhängen, ob der Käufer, sollte er Kaufmann sein, seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 I HGB verletzt hat.

Die ordentliche Gesetzeslektüre der §§ 1–7 HGB hilft beim Erschließen der zugrundeliegenden Systematik. Erstens ist fast jeder Kaufmannstyp gesetzlich geregelt und zweitens lassen sich die Voraussetzungen hier besonders einfach ablesen:

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