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Eingriff in Grundrechte

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Eingriff
Eingriffsprüfung
Eingriffsbegriffe
Moderner Eingriffsbegriff
Klassischer Eingriffsbegriff
Art. 8 GG
Art. 2 GG
Gliederung
  • I. Einleitung

  • II. Eingriffsbegriffe

    • 1. Klassischer Eingriffsbegriff

    • 2. Moderner Eingriffsbegriff

    • 3. Weitere Eingriffsbegriffe

I. Einleitung

Die Prüfung eines Eingriffs ist ein zentraler Bestandteil der Grundrechtsdogmatik, da Grundrechte zwar umfassenden Schutz bieten, jedoch in bestimmten Fällen durch staatliche Eingriffe eingeschränkt werden können, wenn diese verhältnismäßig und verfassungskonform sind.

Im Laufe der Zeit haben sich verschiedene Eingriffsbegriffe entwickelt, anhand derer bestimmt wird, ob ein Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts vorliegt. Der dogmatische Streit ist in der Klausur nicht ausführlich darzustellen - die Kenntnis der Entwicklung des Eingriffsbegriff ist dennoch wichtig für das Verständnis der Frage, wann nach dem heute überwiegend vertretenen “modernen” Eingriffsbegriff ein Eingriff vorliegt.

II. Eingriffsbegriffe

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1. Klassischer Eingriffsbegriff

Der klassische Eingriffsbegriff war lange Zeit maßgeblich für die Beurteilung, ob ein staatliches Handeln als Eingriff in ein Grundrecht zu bewerten ist.

Die Definition des klassischen Eingriffsbegriffs lautet:

Definition

Jeder staatliche Rechtsakt, der final, unmittelbar und imperativ auf die Beeinträchtigung eines bestimmten Grundrechts, eines bestimmten Grundrechtsträgers gerichtet ist.

Er hat also im Wesentlichen folgende vier Merkmale:

  • Rechtsakte: Dies sind im Wesentlichen Gesetz, Verwaltungsakt und Urteil.

  • Finalität: Der Eingriff muss zielgerichtet sein, also bewusst und gezielt auf die Einschränkung des Grundrechts abzielen. Dabei muss dies das vorrangige Ziel der staatlichen Maßnahme sein.

  • Unmittelbarkeit: Der Eingriff muss eine unmittelbar verbindliche Rechtswirkung entfalten.

  • Imperativität: Es muss sich um eine verbindliche, mit Zwang durchsetzbare Anordnung handeln.

Beispiel

Ein Demonstrationsverbot durch die Polizei stellt einen klassischen Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) dar, da es gezielt und mit unmittelbarer Rechtswirkung darauf abzielt, das Grundrecht einzuschränken.

Der klassische Eingriffsbegriff hat heute in der Grundrechtsdogmatik nur noch eine untergeordnete Bedeutung und wird in seiner ursprünglichen Form kaum noch angewendet. Er ist weitgehend vom modernen Eingriffsbegriff abgelöst worden.

2. Moderner Eingriffsbegriff

Der moderne Eingriffsbegriff hat sich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt und berücksichtigt auch indirekte, mittelbare oder unbeabsichtigte Beeinträchtigungen von Grundrechten. Dieser Eingriffsbegriff ist umfassender und flexibler als der klassische Eingriffsbegriff.

Definition

Nach dem modernen Eingriffsbegriff können alle faktisch-mittelbaren Auswirkungen staatlichen Handelns eine Grundrechtsbeeinträchtigung sein, sofern die Beeinträchtigungen einem staatlichen Handeln zugeordnet werden können.

Der moderne Eingriffsbegriff hat also im Wesentlichen folgende Merkmale:

  • Jede staatliche Maßnahme: Auch Maßnahmen, die nicht unmittelbar auf die Einschränkung eines Grundrechts zielen, können als Eingriff gewertet werden, wenn sie faktisch eine Grundrechtsausübung beeinträchtigen.

  • Faktische Wirkung: Es genügt, dass eine Maßnahme faktisch in den grundrechtlich geschützten Bereich eingreift, selbst wenn die Einschränkung nicht gezielt herbeigeführt wurde.

  • Nicht zwingend Zwang: Ein Eingriff kann auch ohne direkten Zwang oder hoheitliche Anordnung vorliegen, etwa durch indirekte Effekte oder durch staatliche Rahmenbedingungen, die die Grundrechtsausübung erschweren.

Beispiel

Die Überwachung einer Person durch Kameras kann als Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewertet werden, selbst wenn keine konkrete Handlung untersagt wird. Hier führt die bloße Anwesenheit von Kameras zu einer Beeinträchtigung des Grundrechts, indem die Person sich unter Beobachtung fühlt und ihre Freiheit zur Selbstdarstellung eingeschränkt sieht.

Klausurtipp

In der Klausur brauchst du die einzelnen Merkmale in der Regel nicht einzeln zu definieren oder zu prüfen. Es reicht aus, wenn du die grundsätzliche Definition des modernen Eingriffsbegriffs darlegst und anhand dieser prüfst, ob ein Eingriff in ein Grundrecht vorliegt. Wenn im Sachverhalt ein Problem in der Eingriffsprüfung angelegt ist, kann es sinnvoll sein, die problematischen Punkte genauer (einzeln) zu definieren und zu prüfen. Aber nur, wenn dies deiner Meinung nach im Sachverhalt als problematisch angelegt ist!

Beachte auch, dass wenn die Grundrechtsbeeinträchtigung durch eine selbstständige Zwischenursache ausgelöst wird, liegt keine Zurechenbarkeit und damit kein Eingriff vor.

3. Weitere Eingriffsbegriffe

Neben dem klassischen und dem modernen Eingriffsbegriff gibt es noch weitere Eingriffsbegriffe wie den unmittelbaren Eingriff, den mittelbaren Eingriff und den Eingriff durch Unterlassen. Diese spielen aber in der Klausur keine Rolle. Es reicht aus, wenn du mit dem klassischen und dem modernen Eingriffsbegriff vertraut bist und in der Klausur reicht es aus, wenn du den modernen Eingriffsbegriff zugrunde legst.

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