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Schuldnerverzug (§ 286 BGB)

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Verzug
Mahnung
Schadensersatz
Zinsen
Zurückbehaltungsrecht
Frist
Unmöglichkeit
§ 286 BGB
§ 273 BGB
§ 410 BGB
§ 275 BGB
§ 271 BGB
§ 287 BGB
§ 288 BGB
§ 289 BGB
§ 290 BGB
§ 13 BGB
§ 14 BGB
§ 266 BGB
§ 247 BGB
§ 280 BGB
§ 282 BGB
§ 283 BGB
§ 291 BGB
§ 320 BGB
Gliederung
  • I. Einführung

  • II. Funktion des Schuldnerverzugs

  • III. Verzugseintritt (§ 286 BGB)

    • 1. Durchsetzbarer Anspruch

      • a) Grundsatz

      • b) Zeitpunkt der Geltendmachung von Einreden

    • 2. Nichtleistung

    • 3. Mahnung

      • a) Grundsatz

      • b) Entbehrlichkeit der Mahnung (§ 286 II BGB)

      • c) Verzugseintritt infolge einer Entgeltforderung (§ 286 III BGB)

    • 4. Keine Exkulpation (§ 286 IV BGB)

    • 5. Ende des Verzugs

  • IV. Weitere Rechtsfolgen des Verzugs

    • 1. Verschärfte Haftung (§ 287 BGB)

    • 2. Verzugszinsen (§§ 288, 290 BGB)

    • 3. Schadenspauschale (§ 288 V BGB)

    • 4. Prozesszinsen (§ 291 BGB)

I. Einführung

Der Schuldnerverzug (§ 286 BGB) beschreibt den Fall, dass eine geschuldete Leistung zwar möglich ist, aber nicht rechtzeitig erbracht wird. Er regelt damit die praktisch relevante Konstellation der Leistungsverzögerung.

Für die Klausur ist die Abgrenzung zur Unmöglichkeit entscheidend: Während dort die Leistungspflicht entfällt, bleibt sie beim Verzug bestehen. Der Gläubiger kann jedoch zusätzlich Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm gerade durch die Verspätung entsteht (Verzögerungsschaden gemäß §§ 280 I, II, 286 BGB). Zudem löst der Verzug weitere Rechtsfolgen wie Verzugszinsen und eine verschärfte Haftung des Schuldners aus.

II. Funktion des Schuldnerverzugs

Eigentlich könnte man hinterfragen, wieso es des Schuldnerverzugs überhaupt bedarf. Denn wenn ein Schuldner eine Leistung nicht erbringt, liegt hierin schon eine objektive Pflichtverletzung nach § 280 I 1 BGB, ohne dass es den Verzugseintritt benötigt. Allerdings haftet ein Schuldner nicht speziell für die Schäden, die dadurch entstehen, dass die Leistung verzögert erfolgt (Verzögerungsschäden).

Beispiel

  • Miete für einen Ersatzgegenstand

  • Kosten der Rechtsverfolgung

  • Kosten von Inkassobüros

Im Detail sind die einzelnen Positionen des Verzögerungsschadens umstritten. Lies dir dazu den Artikel zu §§ 280 I, II, 286 BGB durch.

Um derartige Schäden zu ersetzen und dem Schuldner einen Anreiz zur rechtzeitigen Leistung zu geben, benötigt es den Verzug und konsequenterweise auch den Ersatz von Verzögerungsschäden.

III. Verzugseintritt (§ 286 BGB)

Die „Pflichtverletzung“ im Rahmen des §§ 280 I, II, 286 BGB liegt darin, dass der Schuldner die fällige Leistung nicht rechtzeitig erbringt, wodurch Verzug eintritt. An dieser Stelle sind also die Voraussetzungen des § 286 BGB zu prüfen:

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1. Durchsetzbarer Anspruch

Der Gläubiger muss einen fälligen, durchsetzbaren Anspruch gegen den Schuldner haben.

Merke

Es besteht keine Beschränkung auf vertragliche Ansprüche - man kann auch wegen quasi-vertraglicher oder gesetzlicher Ansprüche in Verzug geraten. Unselbstständige Nebenpflichten, welche keine Leistungspflichten darstellen, sind nicht erfasst. Umfasst sind demnach allerdings Nebenleistungspflichten. Siehe dazu auch diesen Artikel.

a) Grundsatz

Das erfordert, dass dieser wirksam entstanden ist. Zudem muss er erfüllbar sein und es dürfen ihm keine Einreden entgegenstehen. Etwaige Einreden, die nicht schon das Schuldverhältnis als Ganzes betreffen, sondern nur die Durchsetzbarkeit des Anspruchs betreffen, sind an dieser Stelle zu prüfen.

b) Zeitpunkt der Geltendmachung von Einreden

Klausurtipp

Für die Einredefreiheit kommt es in der Regel nicht auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Einrede an, sondern auf den Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen für die Einrede vorliegen. Andernfalls wäre der Schuldner gezwungen, diese sofort mit Fälligkeit geltend zu machen, obwohl es ihm eigentlich freistehen soll, in welchem Zeitpunkt er dies tut.

Hier gilt es aber, einige Einzelfälle zu betrachten:

  • So genügt im Rahmen des § 320 BGB bereits das Vorliegen der Voraussetzungen, um den Verzug auszuschließen. Das heißt, dass schon dadurch, dass der Gläubiger seine Leistung nicht anbietet und dadurch den § 320 BGB auslöst, der Verzug ausgeschlossen ist. Denn der insoweit nicht vertragstreue Gläubiger soll in diesen Fällen nicht vom Verzugseintritt des Schuldners profitieren. Dies ist Ausdruck der synallagmatischen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung.

  • Anders ist es im Rahmen von § 273 BGB. Diese Einrede verhindert den Verzugseintritt nur, wenn sie erhoben wird. Denn der Gläubiger hat gemäß § 273 III BGB das Recht, die Einrede durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Müsste der Schuldner die Einrede also noch nicht einmal erheben, um den Verzugseintritt abzuwehren, würde ihm diese Möglichkeit genommen. Gleiches gilt für § 410 BGB, da das Erfordernis der unverzüglichen Zurückweisung sonst sinnlos würde, wenn der Schuldner den Verzug rückwirkend beseitigen könnte.

  • Bei der Einrede der Unmöglichkeit gemäß § 275 II, III BGB gilt, dass erst die Einredeerhebung die Durchsetzbarkeit hindert. Sobald dies der Fall ist und somit die Durchsetzbarkeit des Anspruchs gehindert ist, endet der Verzug und ein etwaiger Schadensersatzanspruch richtet sich nach §§ 280 I, III, 283 BGB. Verzugsschaden gibt es also nur bis zum Eintritt der Unmöglichkeit.

2. Nichtleistung

Der Schuldner muss nicht geleistet haben, obwohl die Leistung fällig war, § 271 BGB (mehr zu den Leistungsmodalitäten findest du hier).

Merke

Es ist zu unterscheiden nach Leistungshandlung und Leistungserfolg. Für den Verzug maßgeblich ist die Leistungshandlung.

Komplex ist die Situation bei Geldschulden: Dort stellt sich die Frage, ob die Vornahme eine Überweisung oder die Gutschrift auf dem Empfängerkonto relevant für die Rechtzeitigkeit der Leistung ist. Anders formuliert stellt sich die Frage, wem Verzögerungen während des Überweisungsprozesses zugerechnet werden. Im Artikel Leistungsmodalitäten beleuchten wir die Frage, wann eine Geldschuld tatsächlich geleistet wurde. Nach überwiegender Ansicht ist für die Rechtzeitigkeit der Leistung die Vornahme der Überweisung maßgeblich.

3. Mahnung

a) Grundsatz

Des Weiteren muss der Gläubiger den Schuldner ermahnt haben.

Definition

Eine Mahnung ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung nunmehr zu erbringen.

Die Mahnung kann erst ab Fälligkeit erfolgen. Der Zweck der Mahnung ist es, den Schuldner zu warnen und ihn erkennen zu lassen, dass das Ausbleiben seiner Leistung Folgen haben wird.

Wenn der Sachverhalt oder die Rechtslage noch nicht geklärt sind, kommt der Schuldner erst nach Ablauf einer zur Abklärung erforderlichen Frist in Verzug.

Merke

Denn bei unklarer Rechtslage steht der Schuldner vor einem Dilemma:

  • Leistet er auf eine Nichtschuld, muss er später kondizieren; Kondiktionsansprüche sind aber nicht insolvenzfest.

  • Leistet er nicht auf eine bestehende Schuld, kommt er in Verzug.

Daher gerät ein Schuldner nur in Verzug, wenn die Rechts- oder Tatsachenlage klar ist. Hierfür kann es auch auf eine hinreichend bestimmte Mahnung ankommen. Nach Treu und Glauben kann dem Schuldner allerdings ein gewisser Zeitraum zuzusprechen sein, um die Lage zu prüfen, bevor der Verzug tatsächlich eintritt.

Der Schuldner soll also zur sofortigen Leistung veranlasst werden. Daher muss umgekehrt auch der Gläubiger etwaige Mitwirkungshandlungen vornehmen oder zumindest anbieten, die erforderlich sind, damit der Schuldner seine Leistung erbringen kann.

Merke

Es handelt sich um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf die die Normen zu Rechtsgeschäften und Willenserklärungen analog Anwendung finden. Sie ist empfangsbedürftig, nicht formgebunden und bedingungsfeindlich.

Eine freundliche Bitte, die Ware zu liefern, oder die bloße Übersendung einer Rechnung sind daher nicht ausreichend. Hingegen genügt die wiederholte Zusendung einer Rechnung.

Die Mahnung muss die Leistungsaufforderung eindeutig und hinreichend bestimmt enthalten. Eine bedingte Mahnung scheidet deswegen aus.

  • Bei "Zuwenig-Mahnung" tritt Verzug nur wegen des genannten Betrags ein. Auch dies gilt allerdings nur, wenn die Leistung teilbar ist. Ist sie dies nicht, tritt im Ganzen kein Verzug ein.

  • Bei "Zuviel-Mahnung" tritt Verzug hinsichtlich des ganzen geschuldeten Betrags ein, wenn der Schuldner die Mahnung als Aufforderung zur Leistung verstehen durfte. Dies gilt z. B. dann nicht, wenn der Schuldner aufgrund eines erheblich zu hohen Betrags die Mahnung nicht mehr auf den geschuldeten Betrag beziehen muss.

Merke

Bei Geldschulden gilt, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll. Es geht also um die Leistungshandlung. Das Gleiche gilt auch bei sonstigen Leistungen. 

b) Entbehrlichkeit der Mahnung (§ 286 II BGB)

In den Fällen des § 286 II BGB ist die Mahnung entbehrlich. Das heißt, dass der Schuldner auch ohne eine Mahnung in Verzug geraten kann.

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Merke

Wichtigster Anwendungsfall des § 286 II Nr. 4 BGB in der Klausur ist die sogenannte Selbstmahnung: Kündigt der Schuldner die Leistung von sich aus zu einem bestimmten Zeitpunkt an und leistet dann nicht, ist eine Mahnung durch den Gläubiger reine Förmelei und daher entbehrlich.

c) Verzugseintritt infolge einer Entgeltforderung (§ 286 III BGB)

Ein Schuldner kommt auch dann in Verzug, wenn er eine Entgeltforderung erhält, das heißt: eine „Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung“, und nicht innerhalb von 30 Tagen nach „Fälligkeit und Zugang“ leistet. Wird die Rechnung vor Fälligkeit gestellt, beginnt die Frist erst ab Fälligkeit zu laufen. Wird die Rechnung nach Fälligkeit gestellt, beginnt die Frist mit Zugang der Rechnung oder Zahlungsaufstellung zu laufen.

Merke

§ 286 III BGB bezieht sich auf Entgeltforderungen und ist daher nur anwendbar auf Geldleistungspflichten.

Als Rechnung wird die Dokumentation einer Zahlungsaufstellung und die Forderung zu deren Begleichung bezeichnet. „Gleichwertige“ Zahlungsaufstellungen können etwa Kontoauszüge oder Rechtsanwaltsschreiben sein.

Bei Verbrauchern als Schuldnern gilt diese Regel nur, wenn sie auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen wurden (§ 286 III 1 Hs. 2 BGB).

Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, zitiere dir den § 13 BGB an den § 286 III BGB, um dich daran zu erinnern, das Vorliegen der Verbrauchereigenschaft zu prüfen. Zitiere außerdem den § 14 BGB, um dich daran zu erinnern, dass die Norm (teleologische Reduktion) nur anwendbar ist, wenn der Gläubiger Unternehmer ist.

4. Keine Exkulpation (§ 286 IV BGB)

Gemäß § 286 IV BGB hat der Schuldner grundsätzlich die Möglichkeit zu widerlegen, dass er die Verzögerung zu vertreten hat.

Merke

Hier wird § 280 I 2 BGB gespiegelt. Der Bezugspunkt ist jedoch nicht die „Pflichtverletzung“, sondern die „Nichtleistung“. Streng genommen gilt auch hier, dass es sich nicht um eine Tatbestandsvoraussetzung handelt, sondern einen Ausschlussgrund. Dennoch wird § 286 IV BGB regelmäßig als Teil der Verzugsprüfung behandelt.

Zeitlicher Bezugspunkt des § 286 IV BGB ist nicht der Eintritt der Fälligkeit, sondern der Zugang der Mahnung (respektive der Zeiträume aus § 282 II, III BGB).

Merke

Achtung: Der insolvente Schuldner einer Geldschuld kann sich nicht damit exkulpieren, dass er kein Geld hat. Der Grundsatz, "Geld hat man zu haben," der vor allem für die Frage der Unmöglichkeit eine Rolle spielt, wird auch hier relevant.

5. Ende des Verzugs

Der Verzug kann auf verschiedene Arten enden:

  • Vornahme der Leistungshandlung durch den Schuldner

  • Eintritt des Annahmeverzugs des Gläubigers

  • Erlöschen der Leistungspflicht des Schuldners

  • Hemmen der Durchsetzbarkeit der Leistungspflicht des Schuldners durch Geltendmachung einer Einrede

Merke

Dies setzt voraus, dass der Schuldner die Leistung vollständig erbringt. Eine Teilleistung muss der Gläubiger nicht hinnehmen, es sei denn, eine solche ist vereinbart (§ 266 BGB). Er kann eine Teilleistung aber auch akzeptieren.

IV. Weitere Rechtsfolgen des Verzugs

1. Verschärfte Haftung (§ 287 BGB)

Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 287 S. 1 BGB).

Vertragliche Haftungsausschlüsse und -beschränkungen sollen den Schuldner nur bis zur termingerechten Erfüllung schützen - wer zu spät leistet, handelt auf eigenes Risiko.

Der Schuldner haftet wegen der Leistung (nicht aber bei Verletzung von Nebenpflichten!) auch für Zufall (§ 287 S. 2 BGB). Grund dafür ist, dass das Risiko zufälliger Zerstörung oder Beschädigung sich in der Regel gar nicht realisiert hätte, wenn das Leistungsobjekt sich schon beim Gläubiger befunden hätte.

2. Verzugszinsen (§§ 288, 290 BGB)

Der Schuldner schuldet für Geldschulden während des Verzugs Verzugszinsen (§ 288 I 1 BGB). Der Verzugszinssatz beträgt „fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“ gemäß § 288 I 2 BGB und davon abweichend „neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“ (§ 288 II BGB), wenn an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt ist. Der Basiszins ist in § 247 BGB angegeben.

Merke

Gemäß § 288 III BGB werden durch diese Regelungen aber nicht die Geltendmachung höherer Zinsen gehindert. Das Gleiche gilt gemäß § 288 IV BGB für die Geltendmachung von weiterem Schaden.

3. Schadenspauschale (§ 288 V BGB)

Ist der Schuldner kein Verbraucher, hat der Gläubiger bei Verzug mit einer Entgeltforderung zusätzlich einen Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 40 Euro (§ 288 V 1 BGB). Diese Pauschale fällt verschuldensunabhängig an und dient dem Ausgleich interner Beitreibungskosten, ohne dass ein konkreter Schaden nachgewiesen werden muss. Wichtig für die Klausur: Macht der Gläubiger darüber hinausgehende Rechtsverfolgungskosten (z. B. Anwaltsgebühren) als Schaden geltend, muss die Pauschale hierauf angerechnet werden (§ 288 V 3 BGB).

4. Prozesszinsen (§ 291 BGB)

Der Schuldner schuldet gemäß § 291 BGB ab Eintritt der Rechtshängigkeit Verzugszinsen. Rechtshängigkeit wird nach § 261 I ZPO durch Klageerhebung begründet. Die Erhebung der Klage erfolgt wiederum nach § 253 I ZPO durch Zustellung der Klageschrift.

Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, zitiere dir die §§ 253 I, 261 I ZPO an den § 291 BGB, um dich an diesen Zusammenhang zu erinnern.

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