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Verzug

Schuldnerverzug (§ 286 BGB)

Teilgebiet

Schuldrecht AT

Thema

Verzug

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Verzug
Mahnung
Schadensersatz
Zinsen
Zurückbehaltungsrecht
Frist
Unmöglichkeit
Vertretenmüssen
Verschuldenshaftung
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I. Einführung

Der Schuldnerverzug (§ 286 BGB) beschreibt den Fall, dass eine geschuldete Leistung zwar möglich ist, aber nicht rechtzeitig erbracht wird. Er regelt damit die praktisch relevante Konstellation der Leistungsverzögerung.

Für die Klausur ist die Abgrenzung zur Unmöglichkeit entscheidend: Während dort die Leistungspflicht entfällt, bleibt sie beim Verzug bestehen. Der Gläubiger kann jedoch zusätzlich Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm gerade durch die Verspätung entsteht (Verzögerungsschaden gemäß §§ 280 I, II, 286 BGB). Zudem löst der Verzug weitere Rechtsfolgen wie Verzugszinsen und eine verschärfte Haftung des Schuldners aus.

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