I. Einführung
Der Schuldnerverzug betrifft den Fall, dass ein Schuldner eine fällige Leistung nicht fristgemäß erbringt. Dies kann zu einem Schadensersatzanspruch des Gläubigers (§§ 280 I, II, 286 BGB) sowie zu weiteren Rechtsfolgen wie einem verschärften Haftungsmaßstab (§ 287 BGB) und eventuell der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen führen.
II. Funktion des Schuldnerverzugs
Eigentlich könnte man hinterfragen, wieso es den Schuldnerverzug überhaupt benötigt. Denn wenn ein Schuldner eine Leistung nicht erbringt, liegt hierin schon eine objektive Pflichtverletzung nach § 280 I 1 BGB auch, ohne dass es den Verzugseintritt benötigt. Allerdings haftet ein Schuldner nicht speziell für die Schäden, die dadurch entstehen, dass die Leistung verzögert erfolgt (Verzögerungsschäden), z. B.:
Miete für einen Ersatzgegenstand
Kosten der Rechtsverfolgung
Kosten von Inkassobüros
III. Verzugseintritt (§ 286 BGB)
Die „Pflichtverletzung“ im Rahmen des §§ 280 I, II, 286 BGB liegt darin, dass der Schuldner die fällige Leistung nicht rechtzeitig erbringt, wodurch Verzug eintritt. An dieser Stelle sind also die Voraussetzungen des § 286 BGB zu prüfen:

1. Durchsetzbarer Anspruch
Der Gläubiger muss einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Schuldner haben.
Merke
Es besteht keine Beschränkung auf vertragliche Ansprüche - man kann auch wegen gesetzlicher Ansprüche in Verzug geraten. Nebenpflichten, welche keine Leistungspflichten darstellen, sind nicht erfasst.
a) Grundsatz
Das erfordert, dass dieser wirksam entstanden ist. Zudem muss er erfüllbar sein und es dürfen ihm keine Einreden entgegenstehen. Etwaige Einreden, die nicht schon das Schuldverhältnis als ganzes betreffen, sondern nur die Durchsetzbarkeit des Anspruchs betreffen, sind an dieser Stelle zu prüfen.
b) Zeitpunkt der Geltendmachung von Einreden
Klausurtipp
Für die Einredefreiheit kommt es in der Regel nicht auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Einrede an, sondern auf den Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen für die Einrede vorliegen. Andernfalls wäre der Schuldner gezwungen, diese sofort mit Fälligkeit geltend zu machen, obwohl es ihm eigentlich frei stehen will, in welchem Zeitpunkt er dies tut.
Hier gilt es aber, einige Einzelfälle zu betrachten:
So genügt im Rahmen des § 320 BGB bereits das Vorliegen der Voraussetzungen, um den Verzug auszuschließen. Das heißt, dass schon dadurch, dass der Gläubiger seine Leistung nicht anbietet und dadurch den § 320 BGB auslöst, der Verzug ausgeschlossen ist. Denn der insoweit nicht vertragstreue Gläubiger soll in diesen Fällen nicht vom Verzugseintritt des Schuldners profitieren. Dies ist Ausdruck der synallagmatischen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung.
Anders ist es im Rahmen von § 273 BGB. Diese Einrede verhindert den Verzugseintritt nur, wenn sie erhoben wird. Denn der Gläubiger hat gemäß § 273 III BGB das Recht, die Einrede durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Müsste der Schuldner die Einrede also noch nicht einmal erheben, um den Verzugseintritt abzuwehren, würde ihm diese Möglichkeit genommen. Gleiches gilt für § 410 BGB, da das Erfordernis der unverzüglichen Zurückweisung sonst sinnlos würde, wenn der Schuldner den Verzug rückwirkend beseitigen könnte.
Bei der Einrede gemäß § 275 II, III BGB gilt, dass erst die Einredeerhebung die Durchsetzbarkeit hindert. Sobald dies der Fall ist und somit Unmöglichkeit eintritt, richtet sich der Anspruch jedoch nach §§ 280 I, III, 283 BGB.
2. Nichtleistung
Der Schuldner muss nicht geleistet haben, obwohl die Leistung fällig war, § 271 BGB (mehr zu den Leistungsmodalitäten findest du hier).
Merke
Es ist zu unterscheiden nach Leistungshandlung und Leistungserfolg. Für den Verzug maßgeblich ist die Leistungshandlung. Etwas anderes gilt bislang nur bei Geldschulden: Hier gilt, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll.
Wenn der Sachverhalt oder die Rechtslage noch nicht geklärt sind, kommt der Schuldner erst nach Ablauf einer zur Abklärung erforderlichen Frist in Verzug.
Merke
Denn bei unklarer Rechtslage steht S vor einem Dilemma:
- Leistet er auf eine Nichtschuld, muss er später kondizieren; Kondiktionsansprüche sind aber nicht insolvenzfest.
- Leistet er nicht auf eine bestehende Schuld, kommt er in Verzug.
3. Mahnung
a) Grundsatz
Des Weiteren muss der Gläubiger den Schuldner ermahnt haben.
Definition
Eine Mahnung ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung nunmehr zu erbringen.
Die Mahnung kann erst ab Fälligkeit erfolgen. Der Zweck der Mahnung ist es, den Schuldner zu warnen und ihn erkennen zu lassen, dass das Ausbleiben seiner Leistung Folgen haben wird. Er soll also zur sofortigen Leistung veranlasst werden. Daher muss umgekehrt auch der Gläubiger etwaige Mitwirkungshandlungen vornehmen oder zumindest anbieten, die erforderlich sind, damit der Schuldner seine Leistung erringen kann.
Merke
Es handelt sich um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf die die Normen zu Rechtsgeschäften und Willenserklärungen analog Anwendung finden. Sie ist empfangsbedürftig, nicht formgebunden und bedingungsfeindlich.
Eine freundliche Bitte, die Ware zu liefern, oder die bloße Übersendung einer Rechnung sind daher nicht ausreichend. Hingegen genügt die wiederholte Zusendung einer Rechnung.
Die Mahnung muss die Leistungsaufforderung eindeutig und hinreichend bestimmt enthalten. Eine bedingte Mahnung scheidet deswegen aus.
Bei "Zuwenig-Mahnung" tritt Verzug nur wegen des genannten Betrags ein
Bei "Zuviel-Mahnung" tritt Verzug hinsichtlich des ganzen geschuldeten Betrags ein, wenn der Schuldner die Mahnung als Aufforderung zur Leistung verstehen durfte. Dies gilt z. B. dann nicht, wenn der Schuldner aufgrund eines erheblich zu hohen Betrags die Mahnung nicht mehr auf den geschuldeten Betrag beziehen muss.
Merke
Bei Geldschulden gilt, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll. Es geht also um die Leistungshandlung. Das Gleiche gilt auch bei sonstigen Leistungen.
b) Entbehrlichkeit der Mahnung (§ 286 II BGB)
In den Fällen des § 286 II BGB ist die Mahnung entbehrlich. Das heißt, dass der Schuldner auch ohne eine Mahnung in Verzug geraten kann.

c) Verzugseintritt infolge einer Entgeltforderung (§ 286 III BGB)
Ein Schuldner kommt auch dann in Verzug, wenn er eine Entgeltforderung erhält, das heißt: eine „Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung“, und innerhalb von 30 Tagen nach „Fälligkeit und Zugang“ leistet. Wird die Rechnung vor Fälligkeit gestellt, beginnt die Frist erst ab Fälligkeit zu laufen. Wird die Rechnung nach Fälligkeit gestellt, beginnt die Frist mit Zugang der Rechnung oder Zahlungsaufstellung zu laufen.
Merke
§ 286 III BGB bezieht sich auf Entgeltforderungen und ist daher nur anwendbar auf Geldleistungspflichten.
Als Rechnung wird die Fixierung einer Zahlungsaufstellung bezeichnet. „Gleichwertige“ Zahlungsaufstellungen können etwa Kontoauszüge oder Rechtsanwaltsschreiben sein.
Bei Verbrauchern als Schuldnern gilt diese Regel nur, wenn sie auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen wurden (§ 286 III 1 Hs. 2 BGB).
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, zitiere dir den § 13 BGB an den § 286 III BGB, um dich daran zu erinnern, das Vorliegen der Verbrauchereigenschaft zu prüfen. Zitiere außerdem den § 14 BGB, um dich daran zu erinnern, dass die Norm (teleologische Reduktion) nur anwendbar ist, wenn der Gläubiger Unternehmer ist.
4. Keine Exkulpation (§ 286 IV BGB)
Gemäß § 286 IV BGB hat der Schuldner grundsätzlich die Möglichkeit zu widerlegen, dass er die Verzögerung zu vertreten hat.
Merke
Hier wird § 280 I 2 BGB gespiegelt. Der Bezugspunkt ist jedoch nicht die „Pflichtverletzung“, sondern die „Nichtleistung“. Streng genommen gilt auch hier, dass es sich nicht um eine Tatbestandsvoraussetzung handelt, sondern einen Ausschlussgrund. Dennoch wird § 286 IV BGB regelmäßig als Teil der Verzugsprüfung behandelt.
Zeitlicher Bezugspunkt des § 286 IV BGB ist nicht der Eintritt der Fälligkeit, sondern der Zugang der Mahnung (respektive der Zeiträume aus § 282 II, III BGB).
5. Ende des Verzugs
Der Verzug kann auf verschiedene Arten enden:
Vornahme der Leistungshandlung durch den Schuldner
Eintritt des Annahmeverzugs des Gläubigers
Erlöschen der Leistungspflicht des Schuldners
Hemmen der Durchsetzbarkeit der Leistungspflicht des Schuldners durch Geltendmachung einer Einrede
Merke
Dies setzt voraus, dass der Schuldner die Leistung vollständig erbringt. Eine Teilleistung muss der Gläubiger nur hinnehmen, es sei denn, eine solche ist vereinbart (§ 266 BGB). Er kann eine Teilleistung aber auch akzeptieren.
IV. Weitere Rechtsfolgen des Verzugs
1. Verschärfte Haftung (§ 287 BGB)
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 287 S. 1 BGB).
Vertragliche Haftungsausschlüsse und -beschränkungen sollen den Schuldner nur bis zur termingerechten Erfüllung schützen - wer zu spät leistet, handelt auf eigenes Risiko.
Der Schuldner haftet wegen der Leistung (nicht aber bei Verletzung von Nebenpflichten!) auch für Zufall (§ 287 S. 2 BGB). Grund: Das Risiko zufälliger Zerstörung oder Beschädigung hätte sich in der Regel gar nicht realisieren können, wenn das Leistungsobjekt sich schon beim Gläubiger befunden hätte.
2. Verzugszinsen (§§ 288, 290 BGB)
Der Schuldner schuldet für Geldschulden während des Verzugs Verzugszinsen (§ 288 I 1 BGB). Dieser beträgt „für Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“ gemäß § 288 I 2 BGB und davon abweichend „neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“ (§ 288 II BGB), wenn an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt ist. Der Basiszins ist in § 247 BGB angegeben.
Merke
Gemäß § 288 III BGB werden durch diese Regelungen aber nicht die Geltendmachung höherer Zinsen gehindert. Das Gleiche gilt gemäß § 288 IV BGB für die Geltendmachung von weiterem Schaden.
3. Prozesszinsen (§ 291 BGB)
Ab Eintritt der Rechtshängigkeit, die nach § 261 I ZPO durch Klageerhebung begründet wird. Die Erhebung der Klage erfolgt wiederum nach § 253 I ZPO durch Zustellung der Klageschrift.
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, zitiere dir die §§ 253 I, 261 I ZPO an den § 291 BGB, um dich an diesen Zusammenhang zu erinnern.