I. Einleitung
Im Bereicherungsrecht wird zwischen Leistungs- und Nichtleistungskondiktionen unterschieden.
Die Anspruchsgrundlagen für die Leistungskondiktionen sind in den §§ 812 I 1 Fall 1, 812 I 2 Fall 1, 812 I 2 Fall 2, 813 I und 817 S. 1 BGB enthalten. Sie unterscheiden sich darin, aus welchem Grund der Rechtsgrund fehlt. Er kann von Anfang an gefehlt haben, nachträglich weggefallen sein, der mit der Leistung verfolgte Zweck kann verfehlt worden sein oder der Rechtsgrund kann wegen eines Gesetzes- oder Sittenverstoßes des Empfängers entfallen sein.
II. Formen der Leistungskondiktionen
Es gibt die folgenden Formen der Leistungskondiktionen:
Allgemeine Leistungskondiktion (§ 812 I 1 Fall 1 BGB):
Die bekannteste und sicherlich auch klausurrelevanteste Art der Leistungskondiktion ist in § 812 I 1 Fall 1 BGB vorgesehen. Die allgemeine Leistungskondiktion (condictio indebiti) ist einschlägig, wenn der Rechtsgrund für die Leistung von Anfang an nicht bestanden hat – etwa weil eine Verbindlichkeit nie existierte oder der zugrunde liegende Vertrag nichtig ist (str.). Einen Unterfall der allgemeinen Leistungskondiktion stellt die Kondiktion bei Leistung auf eine einredebehaftete Schuld nach § 813 I BGB dar. Der § 813 I BGB greift allerdings nur bei dauernden Einreden (wie z. B. der Einrede der Verjährung, § 214 I BGB), nicht bei bloß vorübergehenden Einreden.Kondiktion des weggefallenen Rechtsgrundes (§ 812 I 2 Fall 1 BGB):
Außerdem gibt es die Kondiktion des weggefallenen Rechtsgrundes (condictio ob causam finitam). Diese ist einschlägig, wenn ursprünglich ein Rechtsgrund für die Leistung bestand, der nachträglich weggefallen ist.Zweckverfehlungskondiktion (§ 812 I 2 Fall 2 BGB):
Eine weitere Leistungskondiktion ist in § 812 I 2 Fall 2 BGB vorgesehen. Sie ist von Bedeutung, wenn ein mit der Leistung bezweckter Erfolg nicht eingetreten ist (condictio ob rem).Kondiktion bei Gesetzes- oder Sittenverstoß (§ 817 S. 1 BGB):
Bei der Leistungskondiktion nach § 817 S. 1 BGB ergibt sich der fehlende Rechtsgrund aus einem Gesetzes- oder Sittenverstoß des Leistungsempfängers. Zu beachten ist jedoch § 817 S. 2 BGB: Hat auch der Leistende selbst gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen, ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen.
III. Prüfungsschema
Wie der Name schon sagt, zeichnen sich die Leistungskondiktionen dadurch aus, dass der Bereicherungsanspruch an eine Leistung des Gläubigers anknüpft.
Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus Leistungskondiktion sind in folgender Reihenfolge zu prüfen:

Merke
Dieses Schema gilt als Basis für alle Arten der Leistungskondiktion.
Die Prüfungspunkte 1 und 2 sind für alle Varianten identisch; der dritte Punkt – das Fehlen des Rechtsgrundes – unterscheidet sich je nachdem, welche Leistungskondiktion einschlägig ist.
1. Etwas erlangt
Zunächst ist erforderlich, dass der Bereicherungsschuldner etwas erlangt hat. Was hierunter fallen kann, kannst du in diesem Artikel nachlesen.
Definition
Als „etwas erlangt“ im Sinne des § 812 I 1 BGB gilt jeder vermögenswerte Vorteil.
2. Durch Leistung
Die Leistung stellt eine zentrale Voraussetzung jeder Leistungskondiktion dar. Das erlangte Etwas muss gerade durch Leistung erlangt worden sein. Wann dies der Fall ist, kannst du hier nachlesen.
Definition
Unter einer Leistung im Sinne des § 812 I 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen.
3. Ohne rechtlichen Grund
Ein Bereicherungsanspruch aus einer Leistungskondiktion erfordert außerdem, dass etwas ohne rechtlichen Grund erlangt wurde. Wann etwas mit rechtlichem Grund erlangt wurde, kann objektiv oder subjektiv bestimmt werden.
a) Objektiver Rechtsgrundbegriff
Etwas ist mit Rechtsgrund erlangt, wenn die Vermögensverschiebung objektiv gerechtfertigt ist durch
einen Anspruch kraft Gesetzes
einen Anspruch aus Rechtsgeschäft
eine Rechtsgrundabrede bei Handgeschäften
einen formunwirksamen Verpflichtungsvertrag nach Heilung
Naturalobligation.

b) Subjektiver Rechtsgrundbegriff
Demgegenüber ist etwas nach dem subjektiven Rechtsgrundbegriff mit Rechtsgrund erlangt, wenn der Leistende seinen Leistungszweck erreicht hat.
Da der Leistende in der Regel den Zweck verfolgt, eine Verbindlichkeit gegenüber dem Bereicherungsgläubiger zu erfüllen und diese nur besteht, wenn ein entsprechender Anspruch gegeben ist, decken sich die beiden Rechtsgrundbegriffe in der Regel. Abweichungen ergeben sich insbesondere bei der Zweckverfehlungskondiktion (§ 812 I 2 Fall 2 BGB), bei der der Leistende einen Erfolg jenseits der bloßen Schuldtilgung bezweckt, der dann ausgeblieben ist.
Merke
Das ist Dogmatik zum Verständnis – hierauf musst du im Fall nicht eingehen. In aller Regel ergibt sich der Rechtsgrund aus Vertrag oder Gesetz und du musst nicht auf die unterschiedlichen Rechtsgrundbegriffe eingehen.
c) Gründe für das Fehlen des Rechtsgrundes
Das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt sich daraus, dass die Vermögensverschiebung weder durch ein wirksames Rechtsgeschäft noch durch das Gesetz gerechtfertigt ist. Zudem können rechtshindernde, rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen bestehen.
Merke
Rechtshindernde Einwendungen sind Nichtigkeitsgründe.
Rechtsvernichtende Einwendungen sind Erlöschensgründe.
Rechtshemmende Einwendungen sind Einreden.
Die Unterscheidung ist bereicherungsrechtlich bedeutsam: Während Nichtigkeits- und Erlöschensgründe i.d.R. § 812 I 1 Fall 1 beziehungsweise § 812 I 2 Fall 1 BGB auslösen, führen dauernde Einreden zu § 813 I BGB.
d) Varianten der Rechtsgrundlosigkeit
Abhängig davon, aus welchem Grund die Rechtsgrundlosigkeit vorliegt, kommen unterschiedliche bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht. Es handelt sich hierbei stets um Unterfälle der Leistungskondiktion. Der Unterschied zwischen den verschiedenen Leistungskondiktionen besteht damit in dem Grund für das Fehlen des Rechtsgrundes.
Dementsprechend ist auf die jeweils einschlägigen Artikel zu verweisen:
Fehlen eines Rechtsgrundes: § 812 I 1 Fall 1 BGB
Leistung auf eine einredebehaftete Schuld: § 813 I 1 BGB
Wegfallen eines Rechtsgrundes: § 812 I 2 Fall 1 BGB
Verfehlen eines verfolgten Zwecks: § 812 I 2 Fall 2 BGB
Gesetzes- oder Sittenverstoß des Empfängers: § 817 S. 1 BGB

4. Kein Ausschluss
Zudem darf der Anspruch aus Leistungskondiktion nicht ausgeschlossen sein. In Betracht kommen etwa ein Ausschluss nach § 814 BGB (Ausschluss bei Kenntnis der Nichtschuld und freiwilliger Leistung) oder ein Ausschluss nach § 817 S. 2 BGB (Ausschluss bei eigenem Verstoß des Leistenden).


