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Eigentumserwerb & Verfügungen

§ 936 BGB (Lastenfreier Erwerb von Eigentum)

Teilgebiet

Mobiliarsachenrecht

Thema

Eigentumserwerb & Verfügungen

Tags

Übereignung
§ 929 BGB
§ 932 BGB
§ 936 BGB
§ 930 BGB
§ 931 BGB
§ 366 HGB
Gliederung
  • I. Einleitung

  • II. Voraussetzung

    • 1. Grundtatbestand (§§ 929 ff. BGB)

    • 2. Keine Bösgläubigkeit (§ 936 II BGB)

    • 3. Besitzerlangung (§ 936 I 2, 3 BGB)

    • 4. Kein Ausschluss nach § 936 III BGB

    • 5. Kein Abhandenkommen (§ 935 BGB analog)

I. Einleitung

Die §§ 929 ff. BGB treffen keine Aussage darüber, was mit den dinglichen Rechten wie Pfandrechten passiert, die auf dem Eigentum „lasten“, wenn das Eigentum übergeht. Hier setzt § 936 BGB an: Die Norm ermöglicht den lastenfreien Erwerb von Eigentum, sei es mittels der §§ 929 ff. BGB oder auch mittels gutgläubigen Erwerbs.

Definition

Lastenfreier Erwerb bedeutet, dass Rechte eines Dritten gemäß § 936 I 1 BGB mit dem Eigentumserwerb erlöschen.

§ 936 BGB betrifft nur dingliche Rechte, also vertragliche und gesetzliche Pfandrechte, das Pfändungspfandrecht, den Nießbrauch und das Anwartschaftsrecht.

II. Voraussetzung

Der lastenfreie Eigentumserwerb gemäß § 936 BGB setzt vor allem voraus, dass der Erwerber gutgläubig ist. Je nach Erwerbstatbestand bestehen jedoch noch weitere Voraussetzungen. Die besonderen Voraussetzungen des § 936 I 2, 3 BGB decken sich inhaltlich mit §§ 932 I 2 BGB - 934 BGB.

Merke

§ 936 BGB ist kein Erwerbstatbestand! Erwerbstatbestände „bleiben“ die §§ 929 ff. BGB. § 936 BGB regelt lediglich die Folgen des Eigentumserwerbs für weitere Rechte.

1. Grundtatbestand (§§ 929 ff. BGB)

Zunächst muss ein Erwerbstatbestand erfüllt worden sein. Dies kann sowohl ein Erwerb von Eigentum nach §§ 929 - 931 BGB als auch gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 ff. BGB sein.

2. Keine Bösgläubigkeit (§ 936 II BGB)

Gemäß § 936 II BGB erlischt die Belastung nicht, wenn der Erwerber nicht in gutem Glauben - das heißt: bösgläubig - war. Der Orientierungspunkt für den guten Glauben ist dabei die Lastenfreiheit des Eigentums. 

Der lastenfreie Erwerb scheidet aus, wenn der Erwerber Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von dem dinglichen Recht hatte. 

Merke

Nach § 366 II HGB kann auch der gute Glaube an die Befugnis des Veräußerers ohne Vorbehalt des Rechts über die Sache zu verfügen geschützt sein.

3. Besitzerlangung (§ 936 I 2, 3 BGB)

In den Fällen der §§ 929 S. 2, 930, 931 BGB stellt § 936 BGB die zusätzliche Voraussetzung auf, dass der Erwerber den Besitz an der Sache erlangt haben muss. Beide Sätze, also § 936 I 2 und 3 BGB, beziehen sich damit auf die Art von Besitzerwerb, der auch bei dem jeweiligen Erwerbstatbestand erforderlich wäre, um eine Sache gutgläubig zu erwerben.

4. Kein Ausschluss nach § 936 III BGB

Außerdem ist der lastenfreie Erwerb bei einer Veräußerung nach § 931 BGB gemäß § 936 III BGB ausgeschlossen, solange der Inhaber des dinglichen Rechts den unmittelbaren oder den mittelbaren Besitz behält.

Merke

Die Vorschrift des § 936 III BGB ist auch analog auf Veräußerungen nach § 930 BGB anwendbar. Das steht so zwar nicht in der Norm, aber wird allgemein hin so angenommen.

5. Kein Abhandenkommen (§ 935 BGB analog)

Ist die Sache dem dinglich Berechtigten abhandengekommen, also demjenigen, der Inhaber des die Sache belastenden dinglichen Rechts ist, ist der lastenfreie Erwerb unabhängig vom guten Glauben des Erwerbers nicht möglich.

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Dies wird zwar nicht ausdrücklich so geregelt, allerdings wird § 935 BGB insoweit analog angewendet.

Gesetzesverweis

Sofern es deinem Bundesland zulässig ist, zitiere § 935 BGB neben den § 936 BGB, um dich an diese Analogie zu erinnern. Zitiere dir außerdem den § 366 HGB neben § 936 II BGB. § 366 HGB ermöglicht den lastenfreien Erwerb trotz § 936 II BGB auch dann, wenn sich der gute Glaube des Erwerbers nicht auf die Lastenfreiheit, sondern auf die Verfügungsmacht des Veräußerers bezieht. Außerdem kannst du dir bei § 936 III BGB den § 930 BGB zitieren, um dich daran zu erinnern, dass der Absatz auch auf eben diesen § 930 BGB Anwendung findet.

An dieser Stelle geht es um das Abhandenkommen beim Rechtsinhaber und nicht wie im normalen Fall des § 935 BGB um den Eigentümer. Das heißt, dass ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten möglich ist, auch wenn die Sache beim Rechtsinhaber abhanden kommt. Das Eigentum wird dann aber eben nicht lastenfrei erworben.

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