I. Einleitung
Die §§ 929 ff. BGB treffen keine Aussage darüber, was mit den dinglichen Rechten wie Pfandrechten passiert, die auf der Sache „lasten“, wenn das Eigentum übergeht. Hier setzt § 936 BGB an: Die Norm ermöglicht den lastenfreien Erwerb von Eigentum, sei es mittels der §§ 929 - 931 BGB oder auch mittels gutgläubigen Erwerbs. Dem Erwerber wird somit ein lastenfreier Erwerb ermöglicht, da die dinglichen Lasten durch den Eigentumsübergang erlöschen.
Definition
Lastenfreier Erwerb bedeutet, dass Rechte eines Dritten gemäß § 936 I 1 BGB mit dem Eigentumserwerb erlöschen.
§ 936 BGB betrifft nur dingliche Rechte, also rechtsgeschäftliche und gesetzliche Pfandrechte, das Pfändungspfandrecht, den Nießbrauch und das Anwartschaftsrecht.
II. Voraussetzung
Der lastenfreie Eigentumserwerb gemäß § 936 BGB setzt als Kernvoraussetzung voraus, dass der Erwerber gutgläubig ist. Je nach Erwerbstatbestand bestehen jedoch noch weitere Voraussetzungen. Die besonderen Voraussetzungen des § 936 I 2, 3 BGB decken sich inhaltlich mit §§ 932 I 2 BGB - 934 BGB.

Merke
§ 936 BGB ist kein Erwerbstatbestand! Erwerbstatbestände „bleiben“ die §§ 929 ff. BGB. § 936 BGB regelt lediglich die Folgen des Eigentumserwerbs für weitere Rechte.
1. Grundtatbestand (§§ 929 ff. BGB)
Zunächst muss ein Erwerbstatbestand stattgefunden haben. Dies kann sowohl ein Erwerb von Eigentum nach §§ 929 - 931 BGB als auch ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 ff. BGB sein.
2. Keine Bösgläubigkeit (§ 936 II BGB)
Gemäß § 936 II BGB erlischt die Belastung nicht, wenn der Erwerber nicht in gutem Glauben - das heißt: bösgläubig - war. Der Bezugspunkt für den guten Glauben ist dabei die Lastenfreiheit des Eigentums.
Der lastenfreie Erwerb scheidet aus, wenn der Erwerber Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von dem dinglichen Recht hatte.
Merke
Nach § 366 II HGB kann auch der gute Glaube des Erwerbers an die Befugnis des Veräußerers lastenfrei über die Sache zu verfügen geschützt sein, auch wenn er weiß, dass der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache ist.
3. Besitzerlangung (§ 936 I BGB)
Wie beim gutgläubigen Eigentumserwerb (§§ 932 ff. BGB) verlangt das Gesetz auch für das Erlöschen von Rechten Dritter, dass der gute Glaube durch eine tatsächliche Besitzveränderung publik wird. Die Anforderungen richten sich danach, wie das Eigentum erworben wurde:
Erwerb nach § 929 S. 1 BGB: Gemäß § 936 I 1 BGB erlischt das Recht des Dritten mit der Übergabe der Sache an den Erwerber.
Erwerb nach § 929 S. 2 BGB (Erwerber hat bereits Besitz): Da der Veräußerer hier nicht mehr im Besitz der Sache ist, greift § 936 I 2 BGB. Das Recht erlischt, da der Erwerber den Besitz bereits erlangt hat.
Erwerb nach § 931 BGB (Abtretung des Herausgabeanspruchs): Auch hier ist der Veräußerer nicht im Besitz. Gemäß § 936 I 2 BGB erlischt das Recht des Dritten erst dann, wenn der Erwerber den Besitz an der Sache (vom unmittelbaren Besitzer) tatsächlich erlangt.
Erwerb nach § 930 BGB (Besitzkonstitut): Hier enthält das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke. Der Veräußerer bleibt im Besitz, weshalb § 936 I 1 und I 2 BGB vom Wortlaut nicht passen. Die h.M. wendet hier die Wertung des § 933 BGB bzw. § 936 I 2 BGB analog an: Das Recht des Dritten erlischt erst in dem Moment, in dem der Erwerber die Sache vom Veräußerer tatsächlich übergeben bekommt.
4. Kein Ausschluss (§ 936 III BGB)
Selbst wenn die Voraussetzungen des § 936 I BGB vorliegen, schützt das Gesetz den Inhaber des dinglichen Rechts in einem besonderen Fall: Befindet sich der Inhaber des dinglichen Rechts (z. B. der Pfandgläubiger) selbst im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz der Sache, ist der lastenfreie Erwerb gemäß § 936 III BGB ausgeschlossen.
Merke
Diese Norm gilt direkt für Veräußerungen nach § 931 BGB und wird von der h.M. auf Veräußerungen nach § 930 BGB analog angewendet. Wer als Rechtsinhaber den Besitz an der Sache hat, soll sein Recht nicht durch Verfügungen Dritter verlieren können.
5. Kein Abhandenkommen (§ 935 BGB analog)
Ist die Sache dem dinglich Berechtigten abhandengekommen, also demjenigen, der Inhaber des die Sache belastenden dinglichen Rechts ist, ist der lastenfreie Erwerb unabhängig vom guten Glauben des Erwerbers nicht möglich.

Dies wird zwar nicht ausdrücklich so geregelt, allerdings wird § 935 BGB insoweit analog angewendet.
Gesetzesverweis
Sofern es deinem Bundesland zulässig ist, zitiere § 935 BGB neben den § 936 BGB, um dich an diese Analogie zu erinnern. Zitiere dir außerdem den § 366 HGB neben § 936 II BGB. § 366 HGB ermöglicht den lastenfreien Erwerb trotz § 936 II BGB auch dann, wenn sich der gute Glaube des Erwerbers nicht auf die Lastenfreiheit, sondern auf die Verfügungsmacht des Veräußerers bezieht. Außerdem kannst du dir bei § 936 III BGB den § 930 BGB zitieren, um dich daran zu erinnern, dass der Absatz auch auf eben diesen § 930 BGB Anwendung findet.
An dieser Stelle geht es um das Abhandenkommen beim Rechtsinhaber und nicht wie im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs gemäß § 935 BGB um den Eigentümer. Das heißt, dass ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten möglich ist, auch wenn die Sache beim Rechtsinhaber abhandenkommt. Das Eigentum wird dann aber eben nicht lastenfrei erworben.


