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Eigentumserwerb & Verfügungen

§ 936 BGB (Lastenfreier Erwerb von Eigentum)

Teilgebiet

Mobiliarsachenrecht

Thema

Eigentumserwerb & Verfügungen

Tags

Übereignung
Gutgläubiger Erwerb
Besitz
Pfandrecht
Lastenfreier Erwerb
Dingliche Rechte
Grobe Fahrlässigkeit
Besitzerlangung
Planwidrige Regelungslücke
Abhandenkommen
Besitzkonstitut
Verfügungsbefugnis
§ 929 BGB
§ 932 BGB
§ 936 BGB
§ 930 BGB
§ 931 BGB
§ 366 HGB
§ 934 BGB
§ 935 BGB
§ 933 BGB

I. Einleitung

Die §§ 929 ff. BGB treffen keine Aussage darüber, was mit den dinglichen Rechten wie Pfandrechten passiert, die auf der Sache „lasten“, wenn das Eigentum übergeht. Hier setzt § 936 BGB an: Die Norm ermöglicht den lastenfreien Erwerb von Eigentum, sei es mittels der §§ 929–931 BGB oder auch mittels gutgläubigen Erwerbs. Dem Erwerber wird somit ein lastenfreier Erwerb ermöglicht, da die dinglichen Lasten durch den Eigentumsübergang erlöschen.

Definition

Lastenfreier Erwerb bedeutet, dass Rechte eines Dritten gemäß § 936 I 1 BGB mit dem Eigentumserwerb erlöschen.

§ 936 BGB betrifft nur dingliche Rechte, also rechtsgeschäftliche und gesetzliche Pfandrechte, das Pfändungspfandrecht, den Nießbrauch und das Anwartschaftsrecht.

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