I. Einleitung
Ein wesentlicher Teil des Handelsrechts befasst sich mit dem Handelsregister (§ 8 HGB). Das Handelsregister ist ein Verzeichnis von Informationen über Wirtschaftsunternehmen (wie der beteiligten Gesellschafter, Geschäftsführer oder der Existenz/Errichtung von Gesellschaften) und spielt daher eine wichtige Rolle im wirtschaftlichen Rechtsverkehr.
In der Klausur spielt das Handelsregisterrecht hingegen keine überragende Rolle. Für das Verständnis des Handelsrechts ist es dennoch wichtig, einen Überblick über die wesentlichen Funktionen und Begrifflichkeit zu erlangen. Eine klausurrelevante Wirkung ist der Rechtsschein des Handelsregisters (§ 15 HGB), deren Kenntnis oft erwartet wird und leicht mit Problemen aus anderen Rechtsgebieten verbunden werden kann.
II. Funktionen
Das Handelsregister erfüllt verschiedene Funktionen, namentlich: Publizitätsfunktion, Beweisfunktion, Kontrollfunktion und Publikationsfunktion.

III. Begriffe
Zum Verständnis des Registerrechts ist es zunächst sinnvoll, die verwendeten Begriffe zu erklären. In der Klausur dürfen diese nicht verwechselt werden.
1. Eintragungspflichtige Tatsachen
Dem Namen entsprechend sind eintragungspflichtige Tatsachen jene Tatsachen, bei denen das Gesetz zur Eintragung verpflichtet (z. B. §§ 29, 31, 34, 53, 106, 144 II, 148, 143 I, 162 HGB oder auch §§ 7, 39, 40, 54, 57 GmbHG oder §§ 36, 45, 81, 181 AktG).
Merke
Wird eine eintragungspflichtige Tatsache nicht eingetragen, so wird ein Zwangsgeld gemäß § 14 HGB festgesetzt oder der Rechtsschein des § 15 HGB ist zulasten des Eintragungspflichtigen anwendbar.
2. Eintragungsfähige Tatsachen
Eintragungsfähigen Tatsachen müssen zwar nicht eingetragen werden, jedoch kann die Eintragung der Vermeidung eines Rechtsscheins gemäß § 15 HGB dienen.
3. Eintragungsunfähige Tatsachen
Alles was nicht gesetzlich ausdrücklich zur Eintragung vorgesehen ist, ist eine eintragungsunfähige Tatsache.
4. Deklaratorische/Konstitutive Wirkung der Eintragung
Deklaratorische Wirkung bedeutet, dass Rechtsvorgänge lediglich bekundet werden. Sie sind also auch ohne die Eintragung wirksam, z. B. § 1 HGB oder § 53 HGB.
Konstitutive Wirkung bedeutet, dass erst die Eintragung die materielle Rechtswirkung herbeiführt (z. B. Eintragung des Kleingewerbetreibenden, §§ 2, 3 HGB).