Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Zivilrecht

/

Handelsrecht

/

Handelsregisterrecht

Grundbegriffe und Funktionen des Handelsregisters

Teilgebiet

Handelsrecht

Thema

Handelsregisterrecht

Tags

Handelsregister
§ 8 HGB
§ 15 HGB
Gliederung
  • I. Einleitung

  • II. Funktionen

  • III. Begriffe

    • 1. Eintragungspflichtige Tatsachen

    • 2. Eintragungsfähige Tatsachen

    • 3. Eintragungsunfähige Tatsachen

    • 4. Deklaratorische/Konstitutive Wirkung der Eintragung

  • IV. Das Eintragungsverfahren

    • 1. Anmeldung (§ 12 HGB)

    • 2. Prüfung und Eintragung (§ 8 HGB)

I. Einleitung

Ein wesentlicher Teil des Handelsrechts befasst sich mit dem Handelsregister (§ 8 HGB). Das Handelsregister ist ein Verzeichnis von Informationen über Wirtschaftsunternehmen (wie den beteiligten Gesellschaftern, Geschäftsführern oder der Existenz/Errichtung von Gesellschaften) und spielt daher eine wichtige Rolle im wirtschaftlichen Rechtsverkehr. 

In der Klausur spielt das formelle Eintragungsverfahren (§§ 8 ff. HGB) isoliert keine überragende Rolle. Für das Verständnis des Handelsrechts ist es dennoch wichtig, einen Überblick über die wesentlichen Funktionen und Begrifflichkeiten zu erlangen. Eine hingegen sehr klausurrelevante Wirkung ist der Rechtsschein des Handelsregisters (sogenannte materielle Publizitätswirkung) (§ 15 HGB), dessen Kenntnis oft erwartet wird und leicht mit Problemen aus anderen Rechtsgebieten verbunden werden kann.

Merke

§ 15 HGB regelt die materielle Publizitätswirkung, also die Frage was das Handelsregister materiell-rechtlich aussagt. Demgegenüber gibt es auch den Begriff der formellen Publizität, also der Tatsache, dass jeder in das Handelsregister Einsicht nehmen darf (§ 9 HGB).

II. Funktionen

Das Handelsregister erfüllt verschiedene Funktionen, namentlich: Publizitätsfunktion, Beweisfunktion, Kontrollfunktion und Publikationsfunktion.

Web App FeatureUnsere Grafiken sind nur in der Web App verfügbar.
Platzhalter Grafik

III. Begriffe

Zum Verständnis des Registerrechts ist es zunächst sinnvoll, die verwendeten Begriffe zu erklären. In der Klausur dürfen diese nicht verwechselt werden.

1. Eintragungspflichtige Tatsachen

Dem Namen entsprechend sind eintragungspflichtige Tatsachen jene Tatsachen, bei denen das Gesetz zur Eintragung verpflichtet (z. B. §§ 29, 31, 34, 53, 106, 144 II, 148, 143 I, 162 HGB oder auch §§ 7, 39, 40, 54, 57 GmbHG oder §§ 36, 45, 81, 181 AktG).

Merke

Wird eine eintragungspflichtige Tatsache nicht eingetragen, so wird ein Zwangsgeld gemäß § 14 HGB festgesetzt oder die Publizitätswirkung des § 15 HGB ist zulasten des Eintragungspflichtigen anwendbar.

2. Eintragungsfähige Tatsachen

Eintragungsfähige Tatsachen sind solche, deren Eintragung gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, aber zulässig ist. Die Eintragung kann aber der Vermeidung eines Rechtsscheins gemäß § 15 HGB dienen.

3. Eintragungsunfähige Tatsachen

Alles, was nicht gesetzlich ausdrücklich zur Eintragung vorgesehen ist, ist auch nicht eintragungsfähig; es gilt ein "numerus clausus" der eintragungsfähigen Tatsachen.

4. Deklaratorische/Konstitutive Wirkung der Eintragung

Deklaratorische Wirkung bedeutet, dass Rechtsvorgänge lediglich bekundet werden; ihre materiell-rechtliche Wirkung trifft ungeachtet der Eintragung ein. Sie sind also auch ohne die Eintragung wirksam, z. B. § 1 HGB oder § 53 HGB.

Konstitutive Wirkung bedeutet, dass erst die Eintragung die materielle Rechtswirkung herbeiführt (z. B. GmbH als juristische Person entsteht erst mit der Eintragung, § 11 GmbHG).

IV. Das Eintragungsverfahren

1. Anmeldung (§ 12 HGB)

Das Registergericht wird grundsätzlich nicht von Amts wegen tätig, sondern nur auf Anmeldung (Antragsprinzip). Zur Anmeldung sind die gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Vorstand) oder der Kaufmann selbst verpflichtet.

Die Anmeldung bedarf zwingend der öffentlich beglaubigten Form (§ 12 Abs. 1 HGB). Das bedeutet, die Unterschrift unter der elektronischen Anmeldung muss von einem Notar beglaubigt werden (vgl. § 129 BGB). Eine einfache Schriftform genügt nicht und führt zur Unwirksamkeit der Anmeldung.

Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, zitiere dir den § 129 BGB an den § 12 HGB, um dich an die Regelung zur Form der öffentlichen Glaubigung zu erinnern.

2. Prüfung und Eintragung (§ 8 HGB)

Zuständig ist das Amtsgericht am Sitz des Unternehmens (§ 8 Abs. 1 HGB). Das Gericht prüft die Anmeldung formell (Einhaltung der Formvorschriften) und materiell (Gesetzmäßigkeit der Eintragung, z. B. ob eine Firma unterscheidbar ist).

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten