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Zivilrecht

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Handelsrecht

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Handelsregisterrecht

Grundbegriffe und Funktionen des Handelsregisters

Teilgebiet

Handelsrecht

Thema

Handelsregisterrecht

Tags

Handelsregister
§ 8 HGB
§ 15 HGB
Gliederung
  • I. Einleitung

  • II. Funktionen

  • III. Begriffe

    • 1. Eintragungspflichtige Tatsachen

    • 2. Eintragungsfähige Tatsachen

    • 3. Eintragungsunfähige Tatsachen

    • 4. Deklaratorische/Konstitutive Wirkung der Eintragung

I. Einleitung

Ein wesentlicher Teil des Handelsrechts befasst sich mit dem Handelsregister (§ 8 HGB). Das Handelsregister ist ein Verzeichnis von Informationen über Wirtschaftsunternehmen (wie der beteiligten Gesellschafter, Geschäftsführer oder der Existenz/Errichtung von Gesellschaften) und spielt daher eine wichtige Rolle im wirtschaftlichen Rechtsverkehr. 

In der Klausur spielt das Handelsregisterrecht hingegen keine überragende Rolle. Für das Verständnis des Handelsrechts ist es dennoch wichtig, einen Überblick über die wesentlichen Funktionen und Begrifflichkeit zu erlangen. Eine klausurrelevante Wirkung ist der Rechtsschein des Handelsregisters (§ 15 HGB), deren Kenntnis oft erwartet wird und leicht mit Problemen aus anderen Rechtsgebieten verbunden werden kann.

II. Funktionen

Das Handelsregister erfüllt verschiedene Funktionen, namentlich: Publizitätsfunktion, Beweisfunktion, Kontrollfunktion und Publikationsfunktion.

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III. Begriffe

Zum Verständnis des Registerrechts ist es zunächst sinnvoll, die verwendeten Begriffe zu erklären. In der Klausur dürfen diese nicht verwechselt werden.

1. Eintragungspflichtige Tatsachen

Dem Namen entsprechend sind eintragungspflichtige Tatsachen jene Tatsachen, bei denen das Gesetz zur Eintragung verpflichtet (z. B. §§ 29, 31, 34, 53, 106, 144 II, 148, 143 I, 162 HGB oder auch §§ 7, 39, 40, 54, 57 GmbHG oder §§ 36, 45, 81, 181 AktG).

Merke

Wird eine eintragungspflichtige Tatsache nicht eingetragen, so wird ein Zwangsgeld gemäß § 14 HGB festgesetzt oder der Rechtsschein des § 15 HGB ist zulasten des Eintragungspflichtigen anwendbar.

2. Eintragungsfähige Tatsachen

Eintragungsfähigen Tatsachen müssen zwar nicht eingetragen werden, jedoch kann die Eintragung der Vermeidung eines Rechtsscheins gemäß § 15 HGB dienen.

3. Eintragungsunfähige Tatsachen

Alles was nicht gesetzlich ausdrücklich zur Eintragung vorgesehen ist, ist eine eintragungsunfähige Tatsache.

4. Deklaratorische/Konstitutive Wirkung der Eintragung

Deklaratorische Wirkung bedeutet, dass Rechtsvorgänge lediglich bekundet werden. Sie sind also auch ohne die Eintragung wirksam, z. B. § 1 HGB oder § 53 HGB.

Konstitutive Wirkung bedeutet, dass erst die Eintragung die materielle Rechtswirkung herbeiführt (z. B. Eintragung des Kleingewerbetreibenden, §§ 2, 3 HGB).

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