I. Einleitung
Die Ansprüche aus §§ 987 - 993 BGB sind im Gegensatz zu § 985 BGB keine dinglichen, sondern schuldrechtliche Ansprüche im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses. Sie sind allein wegen ihres inhaltlichen Zusammenhangs zu § 985 BGB im Sachenrecht geregelt.
Da es sich um keine dinglichen Ansprüche handelt, stehen sie nicht zwingend nur dem aktuellen Eigentümer gegen den aktuellen Besitzer zu. Entscheidend ist vielmehr, wer zum Zeitpunkt der Nutzung oder Beschädigung der Sache Eigentümer oder Besitzer war. Die dingliche Rechtslage nach diesem Zeitpunkt ist also irrelevant für den Anspruch.
Im Rahmen des EBV ist zwischen Ansprüchen des Eigentümers gegen den Besitzer und Ansprüchen des Besitzers gegen den Eigentümer zu differenzieren.
Die Ansprüche des Eigentümers gegen den Besitzer können sich auf Nutzungsersatz und Schadensersatz richten.
Die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer sind im Wesentlichen auf Verwendungsersatz gerichtet.


