I. Einleitung
Die §§ 343 ff. HGB enthalten Regelungen zu den sogenannten Handelsgeschäften.
Zitat
Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 I HGB).
Sinn und Zweck dieser Normen ist es, den Besonderheiten des kaufmännischen (Wirtschafts-)Verkehrs Rechnung zu tragen. Denn die Regelungen des BGB sind auf alle Menschen zugeschnitten. Personen, die hingegen beruflich im Rahmen ihres Handelsgewerbes damit befasst sind, Verträge zu schließen, können jedoch bei ihren Vertragsabschlüssen nicht genauso behandelt werden wie Personen, die keinerlei rechtliche Erfahrung haben. Es geht darum, das Risiko, das wirtschaftlichen Unternehmungen zueigen ist, die Erfahrung der Kaufleute sowie deren Gewohnheiten zu berücksichtigen.
Merke
Es geht nicht um private Geschäfte von Kaufleuten, sondern um deren berufliche Geschäfte. Diese Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein, ist aber durch Argumentation zu lösen.
Hier siehst du eine zusammenfassende Übersicht über die wichtigsten Normen der §§ 343 ff. HGB und inwieweit diese von den allgemeinen Regelungen des BGB abweichen:

Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir die zueinander passenden Normen zitieren, um dich an die besonderen Regelungen des HGB oder die allgemeinen Regelungen des BGB zu erinnern.
II. Besonderheiten beim Vertragsschluss
Merke
Für die Anwendbarkeit der §§ 343 ff. HGB muss grundsätzlich nur eine Partei Kaufmann sein und für diese ein Handelsgeschäft vorliegen; auch der Nicht-Kaufmann kann sich dann auf die entsprechenden Regelungen beziehen.
Einzelne Regelungen (mehr dazu im Folgenden) können aber verlangen, dass das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft sind.
Auslegung von Handelsgeschäften
Eine zentrale Rolle bei der Auslegung von Handelsgeschäften spielen die Handelsbräuche (§ 346 HGB). Während im Zivilrecht die allgemeine Verkehrssitte (§ 157 BGB) maßgeblich ist, gelten unter Kaufleuten gewohnheitsrechtlich verfestigte Praktiken. Diese Bräuche können Vertragsinhalte ergänzen oder modifizieren und bilden die dogmatische Grundlage dafür, dass Schweigen im Handelsverkehr – etwa beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben – ausnahmsweise Zustimmung bedeuten kann. Eine Irrtumsanfechtung wegen fehlender Kenntnis eines Handelsbrauchs ist aufgrund der quasi-gesetzlichen Wirkung ausgeschlossen
1. Schweigen auf Anträge
Grundsätzlich gilt im Zivilrecht der Grundsatz, dass Schweigen keinen Bedeutungsgehalt hat. Davon gibt es einige Ausnahmen, auf die wir hier näher eingehen. Eine wesentliche Ausnahme davon trifft § 362 HGB für die Annahme von Rechtsgeschäften durch Kaufleute.

Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir § 675 BGB an den § 362 HGB zitieren, um dich an die Regelung zum Geschäftsbesorgungsvertrag zu erinnern.
Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, kommt ein Vertrag mit dem Inhalt des Angebots zustande, vorausgesetzt, der Empfänger ist geschäftsfähig und ggfs. vertretungsermächtigt.
Merke
Hier gilt wie auch (mehr dazu sogleich) beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben, dass die Anfechtung über die rechtliche Bedeutung des Schweigens einen unbeachtlichen Rechtsfolgeirrtum darstellt, der nicht anfechtbar ist.
Ansonsten hängt die Anfechtbarkeit von der dogmatischen Einordnung des § 362 HGB ab:
Nimmt man, mit der herrschenden Meinung, an, dass es sich um einen Vertragsschluss aufgrund Vertrauensschutzes handelt, ist die Anfechtung ausgeschlossen, weil man einen Rechtsschein nicht anfechten kann.
Nimmt man hingegen an, dass § 362 HGB die Fiktion einer Willenserklärung regelt, ist die Anfechtung im Übrigen möglich, da eine Person, die schweigt, nicht stärker gebunden werden kann als eine Person, die eine Erklärung abgibt,
2. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben
Definition
Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist
die Bestätigung einesfrüheren Vertragsschlusses, bei dem noch nicht alle Punkte fixiert wurden, unter Wiedergabe des Vertragsinhalts oder
die Bestätigung eines gescheiterten Vertragsschlusses oder
die Wiedergabe vorangegangener Vertragsverhandlungen, die noch nicht zum Vertragsschluss geführt haben.

a) Bestätigungsschreiben
Aus Sicht des Bestätigenden muss bereits ein Vertragsschluss vorgelegen haben, der nur noch fixiert oder zusammengefasst werden soll (anders etwa als eine Auftragsbestätigung, die eine Annahmeerklärung darstellt). Das Schreiben hat somit nur deklaratorische Wirkung:
Ist bereits tatsächlich ein Vertrag zustande gekommen, bestätigt das Schreiben dies nur.
Ist noch kein Vertrag zustande gekommen, erfolgt der Vertragsschluss durch das Schweigen infolge des Schreibens.
b) Unverzüglicher Widerspruch
"Unverzüglich" ist im Sinne des § 121 I 1 BGB als "ohne schuldhaftes Verzögern" zu verstehen.
c) Begrenzte Abweichung
Das Schreiben ist nur genehmigungsfähig, wenn es lediglich begrenzt von dem Verhandlungsergebnis abweicht, so dass der Bestätigende verständigerweise mit dem Einverständnis des anderen rechnen konnte.
d) Schutzwürdigkeit
Wenn der Bestätigende arglistig handelt, also weil er das Schreiben in der Hoffnung bewusst unrichtig formuliert, dass die Änderung übersehen werde, ist er nicht schutzwürdig. § 166 I BGB ist bei Vertreterhandeln aufseiten des Bestätigenden entsprechend anwendbar.
e) Rechtsfolge
Dem Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben kommen kraft Gewohnheitsrechts folgende Rechtswirkungen zu:
Der Empfänger muss sich so behandeln lassen, als ob der Vertrag von vornherein mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens abgeschlossen worden wäre
Soweit noch kein Vertragsschluss vorlag, kommt durch das Schweigen ein Vertrag zustande.
Beachte, dass du - sofern die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens anwendbar sind - nicht auf den § 362 HGB zurückgreifen musst. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben wird aus § 346 HGB hergeleitet: Es geht um die Bestätigung eines (vermeintlich) bereits bestehenden Vertragsschlusses und nicht um die Annahme eines Antrags durch Schweigen.
f) Anfechtung des kaufmännischen Bestätigungsschreibens
Das Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben ist keine Willenserklärung, sondern stellt einen Zurechnungstatbestand dar.
Problem
Anfechtbarkeit des kaufmännischen Bestätigungsschreibens
M.M.: Das kaufmännische Bestätigungsschreiben schützt den Absender, der auf die Wahrung eines Handelsbrauchs vertraut. Daher ist keine analoge Anwendbarkeit von Anfechtungsregeln möglich.
A.A.: Würden die §§ 119 ff. BGB nicht analog angewendet, würde das bedeuten, dass der Empfänger schlechtergestellt würde, als wenn er aktiv geworden wäre und seinen Willen erklärt hätte.
Unumstritten ist jedenfalls, dass die Anfechtung wegen eines Irrtums über die Bedeutung des Schweigens im Kontext eines als Handelsbrauchs geltenden kaufmännischen Bestätigungsschreibens nicht möglich ist.
Ebenso unumstritten ist, dass die Anfechtung möglich ist, wenn es sich um einen Inhalts- oder Eigenschaftsirrtum handelt; ein solcher Irrtum wäre auch bei einer ausdrücklichen Erklärung anfechtungsrelevant gewesen.
III. Bürgschaften als Handelsgeschäfte
Die Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB) ist ein wichtiges (Kredit-)Sicherungsmittel, bei dem eine Person dem Gläubiger verspricht, für die Schuld eines Dritten einzustehen. Aufgrund der hohen Haftungsgefahr schützt das BGB den „normalen“ Bürgen in zweierlei Hinsicht. Wirtschaftlich erfahrene Kaufleute benötigen diesen Schutz nicht in gleichem Maße, sodass das HGB insofern „schärfere“ Regelungen aufstellt:
Gemäß § 766 BGB unterliegt das Bürgschaftsversprechen einem Schriftformerfordernis. § 350 HGB bestimmt, dass das Bürgschaftsversprechen formfrei ist, wenn der Bürge ein Kaufmann ist.
Der Bürge kann (im Regelfall) die Einrede geltend machen, dass der Gläubiger zunächst gegen den Schuldner zwangsvollstrecken soll (§ 771 BGB-Einrede der Vorausklage), es sei denn, es ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft verabredet. Wenn der Bürge ein Kaufmann ist, bestimmt § 349 HGB, dass die Bürgschaft per Gesetz selbstschuldnerisch sein soll.
IV. Gutgläubiger Erwerb im Rahmen von Handelsgeschäften
In diesem Artikel findest du mehr zu der wichtigen Konstellation des gutgläubigen Eigentumserwerbs im Rahmen von Handelsgeschäften.
V. Keine Geltung von Abtretungsverboten
Gemäß § 399 BGB können Schuldner und Gläubiger einer Forderung vereinbaren, dass die Forderung nicht abtretbar sein soll. Dieses Abtretungsverbot hat aber keine Wirkung, wenn beide Parteien Kaufleute sind (§ 354a I 1 HGB).
Hintergrund dieser Regelung ist, dass im Wirtschaftsverkehr (z. B. bei Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts) regelmäßig Abtretungsverbote vereinbart werden. Dann aber kann diese Forderung vom Gläubiger nicht als Kreditsicherheit für seinerseitige Verpflichtungen genutzt werden, woran jedoch regelmäßig ein Bedürfnis besteht.
§ 354a HGB ermöglicht einerseits, dass
der Gläubiger seine Forderung abtreten kann und andererseits, dass
der Schuldner sowohl an den („alten“) Gläubiger zahlen kann als auch den neuen Gläubiger zahlen muss (§ 354a I 2 HGB).
Somit wird ein Interessenausgleich zwischen beiden Parteien getroffen.
VI. Weitere Sonderregelungen des Rechts der Handelsgeschäfte
1. § 347 HGB
Gemäß § 276 II BGB handelt im Rechtsverkehr fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. § 347 HGB konkretisiert diese Sorgfaltspflichten im Rahmen von Handelsgeschäften und setzt die „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ voraus.
Beispiel
Zu diesen Sorgfaltspflichten gehört die ordentliche Durchführung von Korrespondenz, Prüfung von Unterschriften oder Identitäten bei Vertragsabschlüssen, Gewissenhaftigkeit bei der Abgabe von Auskünften etc.
2. §§ 348 - 350 HGB
Die §§ 348 - 350 eint, dass sie den Schutz von Kaufleuten verringern, die typischerweise mehr Erfahrungen mit Rechtsgeschäften und im Wirtschaftsleben haben:
§ 348 HGB (Vertragsstrafe): Anders als im Zivilrecht (§ 343 BGB) kann eine von einem Kaufmann verwirkte Vertragsstrafe nicht gerichtlich auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden.
§ 349 HGB (Bürgschaft): Dem kaufmännischen Bürgen steht die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) nicht zu; er haftet stets selbstschuldnerisch und kann den Gläubiger nicht auf eine vorherige Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner verweisen.
§ 350 HGB (Formfreiheit): Während das BGB für Bürgschaftserklärungen (§ 766 BGB) oder abstrakte Schuldversprechen (§§ 780, 781 BGB) die Schriftform verlangt, sind diese Geschäfte für Kaufleute formlos wirksam.
3. §§ 352, 353 HGB
Da im Wirtschaftsleben Liquidität ein entscheidendes Wirtschaftsgut ist, weicht das HGB bei der Verzinsung vom BGB ab. Gemäß § 352 HGB erhöht sich der gesetzliche Zinssatz bei beiderseitigen Handelsgeschäften pauschal auf 5 % (statt 4 % im allgemeinen Zivilrecht, § 246 BGB). Noch bedeutsamer ist die Regelung des § 353 HGB, die Kaufleuten sogenannte Fälligkeitszinsen zuspricht. Diese fallen – abweichend vom BGB – bereits ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung an, ohne dass es eines Verzugs (§ 286 BGB) oder einer Mahnung bedarf. Voraussetzung ist lediglich ein beiderseitiges Handelsgeschäft, womit der Gesetzgeber den Grundsatz unterstreicht, dass Kapitalüberlassung unter Kaufleuten niemals unentgeltlich sein soll.
Merke
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, zitiere dir die §§ 246, 286 BGB an die §§ 352, 353 HGB, um dich an deren systematischen Zusammenhang zu erinnern.
4. § 355 HGB
Beispiel
Das Kontokorrent (oder: laufende Rechnung) ist eine Geschäftsverbindung mit einem Kaufmann, bei der die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden.
a) Grundsatz
Ein Kontokorrentvertrag ähnelt dem Vertrag, den man als Kunde bei seiner Bank hat. Es ist aber zu unterscheiden zwischen
einerseits dem Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f II BGB), der bei einem Bankkonto die Vornahme von Abbuchungen, Verbuchungen, Überweisungen etc. regelt und
andererseits einer Kontokorrent-Abrede, die die Vereinbarung enthält, wechselseitige Ansprüche nebst Zinsen in Rechnung zu stellen und nach einer zu bestimmenden Regelmäßigkeit zu verrechnen.
Typischerweise werden diese beiden Verträge gemeinsam vereinbart.
Beispiel
Das gängigste Beispiel für ein Kontokorrent ist ein Girokonto, das einerseits aus einer Kontokorrentabrede und andererseits einem „Girovertrag“ besteht. Typisch ist ein Kontokorrent aber auch bei regelmäßiger Beauftragung von Speditionsunternehmen.
b) Voraussetzungen
Ein Kontokorrent liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
Geschäftsbeziehung
Eine Partei ist Kaufmann (§§ 1 ff. HGB)
Kontokorrentabrede (§ 355 HGB)
c) Rechtsfolgen
Durch „Einstellung“ in ein Kontokorrent verlieren Forderungen ihre Eigenständigkeit und werden zu bloßen Rechnungsposten, die nicht gesondert geltend gemacht und über die nicht gesondert verfügt werden kann. Die Verrechnung der Forderungen erfolgt automatisch, ohne dass es einer Aufrechnung bedarf.
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, zitiere dir die §§ 781, 782 BGB an den § 355 HGB. Denn wenn der Saldo am Ende einer Abrechnungsperiode anerkannt wird, handelt es sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 781, 782 BGB.
Weitere Regelungen enthalten die §§ 356 ff. HGB:
Sicherheiten an den bislang selbstständigen Forderungen bestehen an dem nunmehr bestehenden Saldo fort (§ 356 HGB). Darüber hinaus hat die Rechtsprechung den Grundsatz der Haftung für den niedrigsten Saldo entwickelt. Danach richtet sich die Haftung des Sicherungsgebers nach der Höhe des Schlusssaldos am Ende einer Rechnungsperiode. Unerheblich ist danach, ob die ursprüngliche besicherte Forderung noch in dem Saldo enthalten ist. Die besicherte Forderung wirkt nur insoweit nach, als die Haftung der Sicherheit durch die Höhe der Forderung summenmäßig begrenzt ist. Unterschreitet der Saldo die Höhe der gesicherten Einzelforderung, so ist nach der Rechtsprechung der niedrigere Saldo maßgeblich.
Da saldierte Forderungen nicht übertragbar sind (§ 851 ZPO), kann der Gläubiger eines Kontokorrent-Partners gemäß § 357 HGB nicht in die unselbstständig gewordenen Einzelforderungen vollstrecken, sondern muss den sich künftig ergebenden Saldo pfänden. Diese Regelung stellt sicher, dass der Zugriff erst auf das rechnerische Endergebnis der Verrechnungsperiode erfolgt, welches dem Schuldner als Guthaben zusteht.
§ 358 HGB modifiziert die zivilrechtliche Grundregel des § 271 BGB, wonach die Leistung grundsätzlich sofort erbracht und verlangt werden kann.
§ 360 HGB konkretisiert den § 243 I BGB: Der Kaufmann schuldet "Handelsgüter" mittlerer Art und Güte.
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, zitiere dir die Normen des BGB und der ZPO an die entsprechenden Normen des HGB, um dich an deren systematische Stellung zu erinnern.
VII. Handelskauf
Definition
Der Handelskauf ist ein Kaufvertrag, der für mindestens eine Partei ein Handelsgeschäft im Sinne der §§ 343 - 345 HGB darstellt (Beidseitigkeit nur bei §§ 377, 379 HGB nötig) und eine Ware, Wertpapiere oder eine Werklieferung (381 HGB) zum Gegenstand hat.
1. Annahmeverzug des Käufers
Das BGB regelt in den §§ 300 ff. BGB die Rechtsfolgen des Annahmeverzugs, also den Verzug des Gläubigers dabei, eine ihm gegenüber geschuldete Leistung in Anspruch zu nehmen, die der Schuldner ihm anbietet (mehr dazu hier). Das HGB regelt für den Fall eines Handelskaufs ergänzende Rechte des Käufers:
Gemäß § 373 I HGB kann der Verkäufer jegliche Ware hinterlegen. § 372 BGB schränkt dies für „normale“ Kaufverträge auf bestimmte Sachen ein. Anders als in § 378 BGB erfolgt durch die „handelsrechtliche“ Hinterlegung keine Erfüllung im Sinne des § 362 BGB.
Gemäß § 373 II - V HGB kann der Verkäufer die Ware auch verkaufen lassen und somit seine Übereignungspflicht aus § 433 I BGB erfüllen. Demgegenüber bestimmt § 383 BGB, dass dies nur für hinterlegungsfähige Ware im Sinne des § 372 BGB möglich ist. Umgekehrt wird aber der Käufer nicht von seiner Zahlungspflicht gemäß § 433 II BGB frei: Er muss also weiterhin zahlen, während der Versteigerungserlös, der an den Verkäufer geflossen ist, von diesem gemäß § 667 BGB herausgegeben werden muss (ggfs. im Gegenzug gegen den Ersatz seiner Aufwendungen).
Merke
Zu beachten ist aber auch der § 374 HGB, der klarstellt, dass durch § 373 HGB die Rechte nach dem BGB unberührt bleiben - § 373 HGB gewährt dem Verkäufer also "nur" zusätzliche Rechte.
2. Bestimmungskauf
Der Bestimmungskauf (oder: Spezifikationskauf) ist eine in § 375 HGB geregelte Verpflichtung des Käufers, eine Bestimmung über gewisse Eigenschaften einer Kaufsache zu treffen, wenn diese Bestimmung dem Käufer vorbehalten ist.
Beispiel
Kaufvertrag über Büromöbelausstattung aus speziellem Material in bestimmter Menge. Die Farbgestaltung soll durch den Käufer getroffen werden.
Dabei handelt es sich um eine synallagmatische (Neben-)Pflicht des Käufers im Sinne des § 241 II BGB, die bei Verstoß Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 ff. BGB auslösen kann oder auch den Rücktritt des Verkäufers ermöglicht (§ 375 II HGB).
3. Fixhandelskauf
Der Fixhandelskauf (oder auch Fixgeschäft) (§ 376 HGB) ist eine Art Kaufvertrag, bei dem die Einhaltung der vereinbarten Leistungszeit für die Parteien sehr wichtig ist. Dabei wird zwischen zwei Konstellationen unterschieden - dem absoluten und dem relativen Fixgeschäft. Nur das relative Fixgeschäft ist ein Fall des § 376 HGB:

Beispiel
Relatives Fixgeschäft: Vereinbarung eines Liefertermins, um einen reibungslosen Produktionsablauf zu gewährleisten: Hier stellt die verspätete Lieferung eine Erfüllung dar, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Vertragspartner die Sache weiterhin einsetzen kann, auch wenn damit der Produktionsablauf zeitweise gestört wird
Absolutes Fixgeschäft: Verkauf schnell verderblicher Ware
4. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
§ 377 HGB erlegt dem Käufer die Obliegenheit auf, erworbene Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und gegebenenfalls Mängel zu rügen.
Merke
Eine Pflichtverletzung begründet Schadensersatzpflichten, eine Obliegenheitsverpflichtung nicht. Das Unterlassen der Rüge bedeutet einen Rechtsverlust, es besteht aber kein Anspruch des Vertragspartners auf Erteilung der Rüge.
Klausurtipp
Wenn du auf eine solche Konstellation stößt und § 377 HGB prüfen musst, kannst du dies entweder an der Stelle tun, an der du den Mangel prüfst und abhängig von deinem Ergebnis das Vorliegen des Mangels bejahen oder verneinen oder (vorzugsweise) du hängst an die Anspruchsprüfung einen Prüfungspunkt „Ausschlussgründe“ an und untersuchst dort, ob der Anspruch wegen „Verstoßes“ gegen § 377 HGB ausgeschlossen ist.
a) Voraussetzungen
§ 377 HGB ist anwendbar, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

Gesetzesverweis
Der § 377 HGB kann durch AGB modifiziert werden. Er kann grundsätzlich auch abbedungen werden - § 309 Nr. 8 lit. b) ee) BGB greift nicht aufgrund des § 310 I BGB. Die Abbedingung könnte aber (auslegen!) gemäß § 307 BGB verstoßen, soweit die Wertungen des § 309 Nr. 8 lit. b) ee) BGB berücksichtigt werden.
Sofern es in einem Bundesland zulässig ist, zitiere dir die §§ 309 Nr. 8 lit. b) ee), 310 I, 307 BGB an den § 377 HGB, um dich an die Möglichkeit einer AGB-Prüfung zu erinnern.
aa) Beiderseitiger Handelskauf
§ 377 HGB spricht explizit von dem "Käufer" und betrifft daher seinem Wortlaut nach nur den Handelskauf. Allerdings ist anerkannt, dass § 377 HGB auch auf "kaufähnliche" Vertragstypen wie den Tauschvertrag (§ 480 BGB), den Werklieferungsvertrag (§ 381 II HGB) oder nach der Rechtsprechung auch das Sachdarlehen (§ 607 BGB) anwendbar ist. Entscheidend ist aber ungeachtet des Vertragstyps, dass beide Vertragsparteien Kaufleute sind.
Merke
Liegt kein beidseitiger Handelskauf vor, ist § 377 HGB nicht anwendbar. In diesem Fall kann sich im Ausnahmefall aber ein Rechtsverlust bei verspäteter Rüge aus § 242 BGB (Verwirkung) ergeben.
Entsprechende Rügeobliegenheiten lassen sich bejahen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine schnelle Reaktion des Käufers erfordern und den Verkäufer darauf vertrauen lassen, die Lieferung werde nicht beanstandet, wenn nicht umgehend die Mängelrüge erhoben wird.
Beispiel: Lieferung von verderblichen Waren oder Waren die schnell ihre Beschaffenheit ändern
bb) "Ablieferung" der Ware
Die Ablieferung macht die Ware dem Käufer physisch zugänglich. Das kann - muss aber nicht - mit dem Gefahrübergang (§§ 446, 447 BGB) aufeinanderfallen.
Bei einer Teillieferung, liegt keine Ablieferung vor.
cc) Untersuchung der Ware
Klausurtipp
Oft wird zu prüfen sein, welcher Untersuchungsumfang „nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange“ tunlich ist. Das ist von verschiedenen Faktoren abhängig wie der Komplexität und dem Aufwand der Prüfung, den technischen Voraussetzungen oder den Kenntnissen des Käufers oder eines von diesem beauftragten Dritten. Das ist klassische Argumentationsarbeit.
dd) Voraussetzungen der Rüge
Die Rüge muss hinreichend bestimmt sein, also erkennen lassen, auf welchen konkreten Mangel sich der Käufer bezieht. Allgemeine Äußerungen der Unzufriedenheit genügen nicht. Was "bestimmt" im Einzelfall bedeutet, ist Auslegungssache. Klar ist nur, dass der Verkäufer erkennen können muss, was er nachprüfen muss.
ee) Rechtzeitigkeit der Rüge
Die Rüge muss unverzüglich erfolgen (§ 121 BGB). Was dies bedeutet, hängt von der Erkennbarkeit des Mangels ab. Tritt der Mangel nicht evident/offen zutage, hängt die Frage, wann die Rüge rechtzeitig ist, davon ab, welche Untersuchen dem Käufer zugemutet werden konnten. Dies wiederum hängt von dem konkreten Einzelfall und dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Kaufmanns ab. Maßgebliche Faktoren für die Beurteilung sind:
Kosten-/Zeitaufwand
Technische Prüfungsmöglichkeiten
Eigene technische Kenntnisse des Käufers
Klausurtipp
Die hier aufgeworfenen Fragen sind klassische Auslegungsarbeit - du wirst daher eindeutige Angaben im Sachverhalt erhalten, mit denen du arbeiten kannst.
Ist eine Untersuchung im Ergebnis nicht zumutbar, besteht zwar keine Rügeobliegenheit, aber dennoch ist § 377 HGB anwendbar: Es greift allerdings Abs. 3.
Verpasst der Käufer die Frist, verliert er seine Mängelrechte! Allerdings ist zu brücksichtigen, dass das Fristerfordernis dispositiv ist. Der Verkäufer kann dem Käufer also eine andere oder das Entfallen der Frist zugestehen.
Problem
Sonderfall: Streckengeschäft/Leasing
Problematisch ist der Fall, dass die Sache nicht beim Käufer selbst, sondern bei einer dritten Person abgeliefert wird (z. B. im Rahmen eines Geheißerwerbs).
Beispiel: V veräußert an K. K veräußert an D. V liefert auf Geheiß des K direkt an D. Die Kaufsache ist mangelhaft.
Dabei sind zwei Konstellationen auseinanderzuhalten:
Sind alle 3 Kaufleute und es handelt sich jeweils um einen Handelskauf, hat sowohl K gegenüber V als auch D gegenüber K eine Rügeobliegenheit. Erhebt D keine Rüge, kann dies K auch nicht im Verhältnis zu V, sodass in beiden Vertragsverhältnissen die Mängelrechte gemäß § 377 I HGB erlöschen.
Ist D jedoch kein Kaufmann, muss er auch nichts rügen. Wenn K, der eventuell nichts von einem Mangel erfährt, nun keine Rüge gegenüber V erhebt, verliert er seine Mängelrechte, haftet aber gegenüber D, der seine "normalen" Rechte behält.
Teilweise wird vertreten, dass dies nicht sachgemäß sei. K könne nicht darunter leiden, dass D gar keine Rügeobliegenheit hat. K hätte den Schaden, den er faktisch nicht vermeiden konnte, da er nichts vom Mangel erfahren hat. Er könne auch nicht vorsorgen, indem er privatvertraglich mit dem D eine Rügeverpflichtung vereinbart, da eine solche Vereinbarung wegen §§ 474 I, 475 BGB unwirksam wäre.
Die herrschende Meinung vertritt demgegenüber, dass keine Modifizierung der Rügerobliegenheiten in der Kette stattfindet; allerdings verliert K in dem Szenario seine Rechte schon deswegen nicht nach § 377 I HGB, weil der Mangel für ihn nicht erkennbar ist.
Achtung: Die gleiche Konstellation stellt sich beim Leasing-Geschäft, bei dem etwa der Pkw-Hersteller H das Auto an den Leasingunternehmer L übereignet, das Auto aber direkt an den Leasingnehmer LN geliefert wird.
ff) Schutzwürdigkeit des Verkäufers
Hier gilt es vor allem, § 377 V BGB zu beachten: Bei arglistigem Verschweigen des Mangels kann sich der Verkäufer nicht darauf berufen, dass der Käufer seine Mängelrechte gemäß § 377 BGB verloren hat. Arglistig handelt, wer den Käufer täuschen oder übervorteilen will. Der Verkäufer muss also zumindest damit rechnen, dass die Ware in einer Weise mangelhaft sein könnte, die der Käufer nicht akzeptieren würde.
b) Rechtsfolge
Wenn der Käufer diese Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht erfüllt, gilt die Ware als genehmigt. Lag zu diesem Zeitpunkt ein Mangel vor, den er hätte erkennen können, kann er hieraus keine Mängelrechte mehr ableiten (§ 377 II, III HGB). Denbar sind die folgenden Mangelarten:
Lieferung eines "peius" (§ 377 I HGB), also das Vorliegen von Qualitätsmängeln
Lieferung eines "aliud" (§§ 377 HGB, 434 I Alt. 1 BGB), also die Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache
Zuweniglieferung (§§ 377 HGB, 434 III Alt. 2 BGB), also die Lieferung von "zuwenig" der geschuldeten Sache
Er kann auch keine sonstigen Ansprüche wegen dieses Mangels geltend machen (z. B. Anfechtungsrechte oder Schadensersatzansprüche).
Erfüllt der Käufer seine Obliegenheit, passiert „nichts“ und seine Rechte bleiben bestehen.
Beispiel
Sachverhalt
K-GmbH kauft bei V-GmbH neue Büromöbel, die von V auch angeliefert und aufgebaut werden. Nach wenigen Monaten gehen einige Tische kaputt, da sich herausstellt, dass das Holz unterhalb der Lackierung morsch war, was zunächst nicht zu erkennen war. Der Geschäftsführer von K fragt sich nun:
Kann K noch ihre Gewährleistungsrechte gegen V geltend machen?
Lösung
Damit K kaufrechtliche Gewährleistungsrechte gemäß §§ 434 ff. BGB geltend machen kann, müssten ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) und ein Mangel vorliegen (§ 434 BGB). Beides ist hier der Fall. Fraglich ist aber, ob die Geltendmachung der Rechte wegen Verstoßes gegen die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB ausgeschlossen ist. Der Kaufvertrag war für beide Parteien ein Handelsgeschäft (vgl. §§ 6 I HGB, 13 III GmbHG). V hat die Ware auch abgeliefert und sie war mangelhaft. Fraglich ist jedoch, ob K eine eigentlich unverzüglich nach Ablieferung einzulegende erforderliche Rüge unterlassen hat (§ 377 I HGB). Dass das Holz morsch war, konnte man aufgrund der Lackierung nicht erkennen. Eine Rüge nach Ablieferung war daher nicht erforderlich, sondern erst nach Entdeckung (§ 377 III HGB). Die Rüge ist daher noch möglich und etwaige Ansprüche aus Gewährleistungsrecht noch nicht ausgeschlossen.
5. Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht
a) Regelung
§ 369 HGB enthält ein spezielles handelskaufrechtliches Zurückbehaltungsrecht wegen nicht beglichener (fälliger und durchsetzbarer) Forderungen, das dem Berechtigten verschiedene Handlungsoptionen gibt:
§ 369 I 1 HGB: Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der eigenen Leistungspflicht
§ 371 HGB: Der Gläubiger kann sich aus dem zurückbehaltenen Gegenstand befriedigen, indem er die Zwangsvollstreckung betreibt oder den Gegenstand verkauft (vgl. § 371 II HGB)
Der Gläubiger, dem hinsichtlich eines Gegenstandes ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, hat im Insolvenzverfahren insoweit ein Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 3 InsO).
Vernetztes Lernen
Während § 273 BGB im "normalen" Zivilrecht eine enge Konnexität verlangt, genügt für § 369 HGB bereits, dass die Forderung aus der beiderseitigen Handelsgeschäftsverbindung stammt. Der entscheidende Vorteil des kaufmännischen Rechts liegt im Befriedigungsrecht (§ 371 HGB): Anders als beim BGB darf der Kaufmann die zurückbehaltene Sache nicht nur als Druckmittel nutzen, sondern wie ein Pfandrecht verwerten.
b) Wichtige Voraussetzungen
Zu beachten ist, dass § 369 HGB nur auf beidseitige Handelsgeschäfte anwendbar ist, es müssen also beide Vertragsparteien Kaufleute sein. Die zurückbehaltenen Gegenstände müssen im Eigentum des Schuldners stehen (Wortlautargument: "Sachen ... des Schuldners") und aufgrund eines Handelsgeschäfts in den Besitz des Gläubigers gekommen sein. Außerdem darf das Zurückbehaltungsrecht nicht gemäß § 369 III HGB ausgeschlossen sein.


