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Handelsgeschäfte

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Handelsgeschäft
Handelskauf
Vertragsschluss
Gutgläubiger Erwerb
Abtretung
Verzug
Fixgeschäft
§ 343 HGB
§ 362 HGB
§ 675 BGB
§ 349 BGB
§ 350 BGB
§ 366 HGB
§ 399 BGB
§ 354a HGB
§ 347 HGB
§ 355 HGB
§ 373 HGB
§ 375 HGB
§ 376 HGB
§ 377 HGB
§ 369 HGB
Gliederung
  • I. Einleitung

  • II. Besonderheiten beim Vertragsschluss

    • 1. Schweigen auf Anträge

    • 2. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben

  • III. Bürgschaften als Handelsgeschäfte

  • IV. Gutgläubiger Erwerb im Rahmen von Handelsgeschäften

  • V. Keine Geltung von Abtretungsverboten

  • VI. Weitere Sonderregelungen des Rechts der Handelsgeschäfte

    • 1. § 347 HGB

    • 2. § 355 HGB

      • a) Grundsatz

      • b) Voraussetzungen

      • c) Rechtsfolgen

  • VII. Handelskauf

    • 1. Annahmeverzug des Käufers

    • 2. Bestimmungskauf

    • 3. Fixhandelskauf

    • 4. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

      • a) Voraussetzungen

      • b) Rechtsfolge

    • 5. Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht

I. Einleitung

Die §§ 343 ff. HGB enthalten Regelungen zu den sogenannten Handelsgeschäften.

Zitat

Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 I HGB).

Sinn und Zweck dieser Normen ist es, den Besonderheiten des kaufmännischen (Wirtschafts-)Verkehrs Rechnung zu tragen. Denn die Regelungen des BGB sind auf alle Menschen zugeschnitten. Personen, die jedoch beruflich im Rahmen ihrer Handelsgewerbe damit befasst sind, Verträge zu schließen, können jedoch bei ihren Vertragsabschlüssen nicht genau so behandelt werden wie Personen, die keinerlei rechtliche Erfahrung haben. Es geht darum, das wirtschaftlichen Unternehmungen zueigene Risiko, die Erfahrung der Kaufleute sowie deren Gewohnheiten zu berücksichtigen.

Merke

Es geht nicht um private Geschäfte von Kaufleuten, sondern um deren berufliche Geschäfte. Diese Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein, ist aber durch Argumentation zu lösen.


Hier siehst du eine zusammenfassende Übersicht über die wichtigsten Normen der § 343 ff. HGB und inwieweit diese von den allgemeinen Regelungen des BGB abweichen:

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Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir die zueinander passenden Normen zitieren, um dich an die besonderen Regelungen des HGB oder die allgemeinen Regelungen des BGB zu erinnern.

II. Besonderheiten beim Vertragsschluss

1. Schweigen auf Anträge

Grundsätzlich gilt im Zivilrecht der Grundsatz, dass Schweigen keinen Bedeutungsgehalt hat. Davon gibt es einige Ausnahmen, auf die wir hier näher eingehen. Eine wesentliche Ausnahme davon trifft § 362 HGB für die Annahme von Rechtsgeschäften durch Kaufleute.

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Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir § 675 BGB an den § 362 HGB erinnern um dich an die Regelung zum Geschäftsbesorgungsvertrag zu erinnern.

2. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben

Gesetzesverweis

Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist die Bestätigung eines früheren Vertragsschlusses, bei dem noch nicht alle Punkte fixiert wurden, unter Wiedergabe des Vertragsinhalts oder die Bestätigung eines gescheiterten Vertragsschlusses oder die Wiedergabe vorangegangener Vertragsverhandlungen, die noch nicht zum Vertragsschluss geführt haben.

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Dem Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben kommt kraft Gewohnheitsrechts folgende Rechtswirkungen zu:

  • Der Empfänger muss sich so behandeln lassen, als ob der Vertrag von vornherein mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens abgeschlossen worden wäre

  • Soweit noch kein Vertragsschluss vorlag, kommt durch das Schweigen ein Vertrag zustande.

III. Bürgschaften als Handelsgeschäfte

Die Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB) ist ein wichtiges (Kredit-)Sicherungsmittel, bei dem eine Person dem Gläubiger verspricht, für die Schuld eines Dritten einzustehen. Aufgrund der hohen Haftungsgefahr schützt das BGB den „normalen“ Bürgen in zweierlei Hinsicht. Wirtschaftlich erfahrene Kaufleute benötigen diesen Schutz nicht in gleichem Maße, sodass das HGB insofern „schärfere“ Regelungen aufstellt:

  • Gemäß § 766 BGB unterliegt das Bürgschaftsversprechen einem Schriftformerfordernis. § 350 HGB bestimmt, dass das Bürgschaftsversprechen formfrei ist, wenn der Bürge ein Kaufmann ist.

  • Der Bürge kann (im Regelfall) die Einrede geltend machen, dass der Gläubiger zunächst gegen den Schuldner zwangsvollstrecken soll (§ 771 BGB-Einrede der Vorausklage), es sei denn, es ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft verabredet. Wenn der Bürge ein Kaufmann ist, bestimmt § 349 HGB, dass die Bürgschaft per Gesetz selbstschuldnerisch sein soll.

IV. Gutgläubiger Erwerb im Rahmen von Handelsgeschäften

In diesem Artikel findest du mehr zu der wichtigen Konstellation des gutgläubigen Eigentumserwerbs im Rahmen von Handelsgeschäften.

V. Keine Geltung von Abtretungsverboten

Gemäß § 399 BGB können Schuldner und Gläubiger einer Forderung vereinbaren, dass die Forderung nicht abtretbar sein soll. Dieses Abtretungsverbot hat aber keine Wirkung, wenn beide Parteien Kaufleute sind (§ 354a HGB).

Hintergrund dieser Regelung ist, dass im Wirtschaftsverkehr (z. B. bei Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts) regelmäßig Abtretungsverbote vereinbart werden. Dann aber kann diese Forderung vom Gläubiger nicht als Kreditsicherheit für seinerzeitige Verpflichtungen genutzt werden, woran jedoch regelmäßig ein Bedürfnis besteht. 

§ 354a HGB ermöglicht einerseits, dass

  • der Gläubiger seine Forderung abtreten kann und andererseits dass 

  • der Schuldner dennoch sowohl an den („alten“) Gläubiger als auch den neuen Gläubiger zahlen kann (§ 354a I 2 HGB)

Somit wird ein Interessenausgleich zwischen beiden Parteien getroffen.

VI. Weitere Sonderregelungen des Rechts der Handelsgeschäfte

1. § 347 HGB

Gemäß § 276 II HGB handelt im Rechtsverkehr fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. § 347 HGB konkretisiert diese Sorgfaltspflichten im Rahmen von Handelsgeschäften und setzt die „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ voraus. 

Beispiel

Zu diesen Sorgfaltspflichten gehört die ordentliche Durchführung von Korrespondenz, Prüfung von Unterschriften oder Identitäten bei Vertragsabschlüssen, Gewissenhaftigkeit bei der Abgabe von Auskünften etc.

2. § 355 HGB

Beispiel

Kontokorrent (oder: laufende Rechnung) ist eine Geschäftsverbindung mit einem Kaufmann, bei der die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden.

a) Grundsatz

Ein Kontokorrentvertrag ähnelt dem Vertrag, den mal als Kunde bei seiner Bank hat. Es ist aber zu unterscheiden zwischen

  • einerseits dem Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f II BGB), der bei einem Bankkonto die Vornahme von Abbuchungen, Verbuchungen, Überweisungen etc. regelt und

  • anderseits einer Kontokorrent-Abrede, die die Vereinbarung enthält, wechselseitige Ansprüche nebst Zinsen in Rechnung zu stellen und nach einer zu bestimmenden Regelmäßigkeit zu verrechnen.

Typischerweise werden diese beiden Verträge gemeinsam vereinbart.

Beispiel

Das gängigste Beispiel für ein Kontokorrent ist ein Girokonto, das einerseits aus einer Kontokorrentabrede und andererseits einem „Girovertrag“ besteht. Typisch ist ein Kontokorrent aber auch bei regelmäßiger Beauftragung von Speditionsunternehmen.

b) Voraussetzungen

Ein Kontokorrent liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Geschäftsbeziehung

  2. Andere Partei ist Kaufmann (§§ 1 ff. HGB)

  3. Kontokorrentabrede (§ 355 HGB)

c) Rechtsfolgen

Durch „Einstellung“ in einen Kontokorrent verlieren Forderungen ihre Eigenständigkeit und werden zu bloßen Rechnungsposten, die nicht gesondert geltend gemacht und über die nicht gesondert verfügt werden kann. Die Verrechnung der Forderungen erfolgt automatisch, ohne dass einer Aufrechnung bedarf.

Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, zitiere dir die §§ 781, 782 BGB an den § 355 HGB. Denn wenn das Saldo am Ende einer Abrechnungsperiode anerkannt wird, handelt es sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 781, 782 BGB. 

VII. Handelskauf

Definition

Handelskauf ist ein Kaufvertrag, der für mindestens eine Partei eine Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB darstellt (Beidseitigkeit nur bei §§ 377, 379 HGB nötig) und eine Ware, Wertpapiere oder eine Werklieferung (381 HGB) zum Gegenstand hat.

1. Annahmeverzug des Käufers

Das BGB regelt in den § 300 ff. BGB die Rechtsfolgen des Annahmeverzugs, also den Verzug des Gläubigers dabei, eine ihm gegenüber geschuldete Leistung in Anspruch zu nehmen, die der Schuldner ihm anbietet (mehr dazu hier). Das HGB regelt für den Fall eines Handelskaufs ergänzende Rechte des Käufers:

  • Gemäß § 373 I HGB kann der Verkäufer jegliche Ware hinterlegen. § 372 BGB schränkt dies für „normale“ Kaufverträge auf bestimmte Sachen ein. Anders als in § 378 BGB erfolgt durch die „handelsrechtliche“ Hinterlegung keine Erfüllung im Sinne des § 362 BGB.

  • Gemäß § 373 II HGB kann der Verkäufer die Ware auch verkaufen lassen und somit seine Übereignungspflicht aus § 433 I BGB erfüllen. Dementgegen bestimmt § 383 BGB, dass dies nur für hinterlegungsfähige Ware im Sinne des § 372 BGB möglich ist.

2. Bestimmungskauf

Der Bestimmungskauf ist eine in § 375 HGB geregelte Verpflichtung des Käufers, eine Bestimmung über gewisse Eigenschaften einer Kaufsache zu treffen, wenn diese Bestimmung dem Käufer vorbehalten ist.

Beispiel

Kaufvertrag über Büromöbelausstattung aus speziellem Material in bestimmter Menge. Die Farbgestaltung soll durch den Käufer getroffen werden.

Dabei handelt es sich um eine (Neben-)Pflicht des Käufers im Sinne des § 241 II BGB, die bei Verstoß Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 ff. BGB auslösen kann.

3. Fixhandelskauf

Der Fixhandelskauf (oder auch Fixgeschäft) (§ 376 HGB) ist eine Art Kaufvertrag bei der die Einhaltung der vereinbarten Leistungszeit für die Parteien sehr wichtig ist. Dabei wird zwischen zwei Konstellationen unterschieden - dem absoluten und dem relativen Fixgeschäft. Nur das relative Fixgeschäft ist ein Fall des § 376 HGB:

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Beispiel

  • Relatives Fixgeschäft: Vereinbarung eines Liefertermins, um einen reibungslosen Produktionsablauf zu gewährleisten: Hier stellt die verspätete Lieferung eine Erfüllung dar, wenn sich aus dem Umständen ergibt, dass der Vertragspartner die Sache weiterhin einsetzen kann, auch wenn damit der Produktionsablauf zeitweise gestört wird

  • Absolutes Fixgeschäft: Verkauf schnell verdeblicher Ware

4. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

§ 377 HGB erlegt dem Käufer die Obliegenheit auf, erworbene Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und gegebenenfalls Mängel zu rügen.

Merke

Eine Pflichtverletzung begründet Schadensersatzpflichten, eine Obliegenheitsverpflichtung nicht.

a) Voraussetzungen

§ 377 HGB ist anwendbar, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

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Klausurtipp

Oft wird zu prüfen sein, welcher Untersuchungsumfang „nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange“ tunlich ist. Das ist von verschiedenen Faktoren abhängig wie der Komplexität und dem Aufwand der Prüfung, den technischen Voraussetzungen oder den Kenntnissen des Käufers oder eines von diesem beauftragten Dritten. Das ist klassische Argumentationsarbeit.

b) Rechtsfolge

Wenn der Käufer diese Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht erfüllt, gilt die Ware als genehmigt. Lag zu diesem Zeitpunkt ein Mangel vor, den er hätte erkennen können, kann er hieraus keine Mängelrechte mehr ableiten (§§ 372 II, III HGB). Er kann auch keine sonstigen Ansprüche wegen dieses Mangels geltend machen (z. B. Anfechtungsrechte oder Schadensersatzansprüche)

Klausurtipp

Wenn du auf eine solche Konstellation stößt und § 377 HGB prüfen musst, kannst du dies entweder an der Stelle tun, an der du den Mangel prüfst und abhängig von deinem Ergebnis das Vorliegen des Mangels bejahen oder verneinen oder (vorzugsweise) du hängst an die Anspruchsprüfung einen Prüfungspunkt „Ausschlussgründe“ an und untersuchst dort, ob der Anspruch wegen „Verstoßes“ gegen § 377 HGB ausgeschlossen ist. 

Erfüllt der Käufer seine Obliegenheit passiert „nichts“ und seine Rechte bleiben bestehen.

Beispiel

Sachverhalt

K-GmbH kauft bei V-GmbH neue Büromöbel, die von V auch angeliefert und aufgebaut werden. Nach wenigen Monaten gehen einige Tische kaputt, da sich herausstellt, dass das Holz unterhalb der Lackierung morsch war, was zunächst nicht zu erkennen war. Der Geschäftsführer von K fragt sich nun:

Kann K noch ihre Gewährleistungsrechte gegen V geltend machen?

Lösung
Damit K kaufrechtliche Gewährleistungsrechte gemäß §§ 434 ff. BGB geltend machen kann, müsste ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) und ein Mangel vorliegen (§ 434 BGB). Beides ist hier der Fall. Fraglich ist aber, ob die Geltendmachung der Rechte wegen Verstoßes gegen die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB ausgeschlossen ist. Der Kaufvertrag war für beide Parteien ein Handelsgeschäft (vgl. §§ 6 I HGB, 13 III GmbHG). V hatte die Ware auch abgeliefert und sie war mangelhaft. Fraglich ist jedoch, ob K eine eigentlich erforderliche Rüge unterlassen hat. Dass das Holz morsch war, konnte man aufgrund der Lackierung nicht erkennen. Eine Rüge nach Ablieferung war daher nicht erforderlich, sondern erst nach Entdeckung (§ 377 III HGB). Die Rüge ist daher noch möglich und etwaige Ansprüche aus Gewährleistungsrecht noch nicht ausgeschlossen.

5. Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht

§ 369 HGB enthält ein spezielles handelskaufrechtliches Zurückbehaltungsrecht wegen nicht beglichener Forderungen, das dem Berechtigten verschiedene Handlungsoptionen gibt:
- § 369 I 1 HGB: Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der eigenen Leistungspflicht

  • § 371 HGB: Der Gläubiger kann sich aus dem zurückbehaltenen Gegenstand befriedigen, indem er die Zwangsvollstreckung betreibt oder den Gegenstand verkauft (vgl. § 371 II HGB)

  • Der Gläubiger, dem hinsichtlich eines Gegenstandes ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, hat im Insolvenzverfahren insoweit ein Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 3 InsO).

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