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Handelsgeschäfte

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Handelsgeschäft
Handelskauf
Vertragsschluss
Gutgläubiger Erwerb
Abtretung
Verzug
Fixgeschäft
§ 343 HGB
§ 362 HGB
§ 675 BGB
§ 349 BGB
§ 350 BGB
§ 366 HGB
§ 399 BGB
§ 354a HGB
§ 347 HGB
§ 355 HGB
§ 373 HGB
§ 375 HGB
§ 376 HGB
§ 377 HGB
§ 369 HGB
Gliederung
  • I. Einleitung

  • II. Besonderheiten beim Vertragsschluss

    • 1. Schweigen auf Anträge

    • 2. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben

      • a) Bestätigungsschreiben

      • b) Unverzüglicher Widerspruch

      • c) Begrenzte Abweichung

      • d) Schutzwürdigkeit

      • e) Rechtsfolge

      • f) Anfechtung des kaufmännischen Bestätigungsschreibens

  • III. Bürgschaften als Handelsgeschäfte

  • IV. Gutgläubiger Erwerb im Rahmen von Handelsgeschäften

  • V. Keine Geltung von Abtretungsverboten

  • VI. Weitere Sonderregelungen des Rechts der Handelsgeschäfte

    • 1. § 347 HGB

    • 2. §§ 348 - 350 HGB

    • 3. §§ 352, 353 HGB

    • 4. § 355 HGB

      • a) Grundsatz

      • b) Voraussetzungen

      • c) Rechtsfolgen

  • VII. Handelskauf

I. Einleitung

Die §§ 343 ff. HGB enthalten Regelungen zu den sogenannten Handelsgeschäften.

Zitat

Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 I HGB).

Sinn und Zweck dieser Normen ist es, den Besonderheiten des kaufmännischen (Wirtschafts-)Verkehrs Rechnung zu tragen. Denn die Regelungen des BGB sind auf alle Menschen zugeschnitten. Personen, die hingegen beruflich im Rahmen ihres Handelsgewerbes damit befasst sind, Verträge zu schließen, können jedoch bei ihren Vertragsabschlüssen nicht genauso behandelt werden wie Personen, die keinerlei rechtliche Erfahrung haben. Es geht darum, das Risiko, das wirtschaftlichen Unternehmungen zueigen ist, die Erfahrung der Kaufleute sowie deren Gewohnheiten zu berücksichtigen.

Merke

Es geht nicht um private Geschäfte von Kaufleuten, sondern um deren berufliche Geschäfte. Diese Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein, ist aber durch Argumentation zu lösen.


Hier siehst du eine zusammenfassende Übersicht über die wichtigsten Normen der §§ 343 ff. HGB und inwieweit diese von den allgemeinen Regelungen des BGB abweichen:

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Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir die zueinander passenden Normen zitieren, um dich an die besonderen Regelungen des HGB oder die allgemeinen Regelungen des BGB zu erinnern.

II. Besonderheiten beim Vertragsschluss

Merke

Für die Anwendbarkeit der §§ 343 ff. HGB muss grundsätzlich nur eine Partei Kaufmann sein und für diese ein Handelsgeschäft vorliegen; auch der Nicht-Kaufmann kann sich dann auf die entsprechenden Regelungen beziehen.

Einzelne Regelungen (mehr dazu im Folgenden) können aber verlangen, dass das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft sind.

Auslegung von Handelsgeschäften

Eine zentrale Rolle bei der Auslegung von Handelsgeschäften spielen die Handelsbräuche (§ 346 HGB). Während im Zivilrecht die allgemeine Verkehrssitte (§ 157 BGB) maßgeblich ist, gelten unter Kaufleuten gewohnheitsrechtlich verfestigte Praktiken. Diese Bräuche können Vertragsinhalte ergänzen oder modifizieren und bilden die dogmatische Grundlage dafür, dass Schweigen im Handelsverkehr – etwa beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben – ausnahmsweise Zustimmung bedeuten kann. Eine Irrtumsanfechtung wegen fehlender Kenntnis eines Handelsbrauchs ist aufgrund der quasi-gesetzlichen Wirkung ausgeschlossen

1. Schweigen auf Anträge

Grundsätzlich gilt im Zivilrecht der Grundsatz, dass Schweigen keinen Bedeutungsgehalt hat. Davon gibt es einige Ausnahmen, auf die wir hier näher eingehen. Eine wesentliche Ausnahme davon trifft § 362 HGB für die Annahme von Rechtsgeschäften durch Kaufleute.

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Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir § 675 BGB an den § 362 HGB zitieren, um dich an die Regelung zum Geschäftsbesorgungsvertrag zu erinnern.

Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, kommt ein Vertrag mit dem Inhalt des Angebots zustande, vorausgesetzt, der Empfänger ist geschäftsfähig und ggfs. vertretungsermächtigt.

Merke

Hier gilt wie auch (mehr dazu sogleich) beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben, dass die Anfechtung über die rechtliche Bedeutung des Schweigens einen unbeachtlichen Rechtsfolgeirrtum darstellt, der nicht anfechtbar ist.

Ansonsten hängt die Anfechtbarkeit von der dogmatischen Einordnung des § 362 HGB ab:

  • Nimmt man, mit der herrschenden Meinung, an, dass es sich um einen Vertragsschluss aufgrund Vertrauensschutzes handelt, ist die Anfechtung ausgeschlossen, weil man einen Rechtsschein nicht anfechten kann.

  • Nimmt man hingegen an, dass § 362 HGB die Fiktion einer Willenserklärung regelt, ist die Anfechtung im Übrigen möglich, da eine Person, die schweigt, nicht stärker gebunden werden kann als eine Person, die eine Erklärung abgibt,

2. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben

Definition

Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist

  • die Bestätigung einesfrüheren Vertragsschlusses, bei dem noch nicht alle Punkte fixiert wurden, unter Wiedergabe des Vertragsinhalts oder

  • die Bestätigung eines gescheiterten Vertragsschlusses oder

  • die Wiedergabe vorangegangener Vertragsverhandlungen, die noch nicht zum Vertragsschluss geführt haben.

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a) Bestätigungsschreiben

Aus Sicht des Bestätigenden muss bereits ein Vertragsschluss vorgelegen haben, der nur noch fixiert oder zusammengefasst werden soll (anders etwa als eine Auftragsbestätigung, die eine Annahmeerklärung darstellt). Das Schreiben hat somit nur deklaratorische Wirkung:

  • Ist bereits tatsächlich ein Vertrag zustande gekommen, bestätigt das Schreiben dies nur.

  • Ist noch kein Vertrag zustande gekommen, erfolgt der Vertragsschluss durch das Schweigen infolge des Schreibens.

b) Unverzüglicher Widerspruch

"Unverzüglich" ist im Sinne des § 121 I 1 BGB als "ohne schuldhaftes Verzögern" zu verstehen.

c) Begrenzte Abweichung

Das Schreiben ist nur genehmigungsfähig, wenn es lediglich begrenzt von dem Verhandlungsergebnis abweicht, so dass der Bestätigende verständigerweise mit dem Einverständnis des anderen rechnen konnte.

d) Schutzwürdigkeit

Wenn der Bestätigende arglistig handelt, also weil er das Schreiben in der Hoffnung bewusst unrichtig formuliert, dass die Änderung übersehen werde, ist er nicht schutzwürdig. § 166 I BGB ist bei Vertreterhandeln aufseiten des Bestätigenden entsprechend anwendbar.

e) Rechtsfolge

Dem Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben kommen kraft Gewohnheitsrechts folgende Rechtswirkungen zu:

  • Der Empfänger muss sich so behandeln lassen, als ob der Vertrag von vornherein mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens abgeschlossen worden wäre

  • Soweit noch kein Vertragsschluss vorlag, kommt durch das Schweigen ein Vertrag zustande.

Beachte, dass du - sofern die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens anwendbar sind - nicht auf den § 362 HGB zurückgreifen musst. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben wird aus § 346 HGB hergeleitet: Es geht um die Bestätigung eines (vermeintlich) bereits bestehenden Vertragsschlusses und nicht um die Annahme eines Antrags durch Schweigen.

f) Anfechtung des kaufmännischen Bestätigungsschreibens

Das Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben ist keine Willenserklärung, sondern stellt einen Zurechnungstatbestand dar.

Problem

Anfechtbarkeit des kaufmännischen Bestätigungsschreibens

  • M.M.: Das kaufmännische Bestätigungsschreiben schützt den Absender, der auf die Wahrung eines Handelsbrauchs vertraut. Daher ist keine analoge Anwendbarkeit von Anfechtungsregeln möglich.

  • A.A.: Würden die §§ 119 ff. BGB nicht analog angewendet, würde das bedeuten, dass der Empfänger schlechtergestellt würde, als wenn er aktiv geworden wäre und seinen Willen erklärt hätte.

  • Unumstritten ist jedenfalls, dass die Anfechtung wegen eines Irrtums über die Bedeutung des Schweigens im Kontext eines als Handelsbrauchs geltenden kaufmännischen Bestätigungsschreibens nicht möglich ist.

  • Ebenso unumstritten ist, dass die Anfechtung möglich ist, wenn es sich um einen Inhalts- oder Eigenschaftsirrtum handelt; ein solcher Irrtum wäre auch bei einer ausdrücklichen Erklärung anfechtungsrelevant gewesen.

III. Bürgschaften als Handelsgeschäfte

Die Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB) ist ein wichtiges (Kredit-)Sicherungsmittel, bei dem eine Person dem Gläubiger verspricht, für die Schuld eines Dritten einzustehen. Aufgrund der hohen Haftungsgefahr schützt das BGB den „normalen“ Bürgen in zweierlei Hinsicht. Wirtschaftlich erfahrene Kaufleute benötigen diesen Schutz nicht in gleichem Maße, sodass das HGB insofern „schärfere“ Regelungen aufstellt:

  • Gemäß § 766 BGB unterliegt das Bürgschaftsversprechen einem Schriftformerfordernis. § 350 HGB bestimmt, dass das Bürgschaftsversprechen formfrei ist, wenn der Bürge ein Kaufmann ist.

  • Der Bürge kann (im Regelfall) die Einrede geltend machen, dass der Gläubiger zunächst gegen den Schuldner zwangsvollstrecken soll (§ 771 BGB-Einrede der Vorausklage), es sei denn, es ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft verabredet. Wenn der Bürge ein Kaufmann ist, bestimmt § 349 HGB, dass die Bürgschaft per Gesetz selbstschuldnerisch sein soll.

IV. Gutgläubiger Erwerb im Rahmen von Handelsgeschäften

In diesem Artikel findest du mehr zu der wichtigen Konstellation des gutgläubigen Eigentumserwerbs im Rahmen von Handelsgeschäften.

V. Keine Geltung von Abtretungsverboten

Gemäß § 399 BGB können Schuldner und Gläubiger einer Forderung vereinbaren, dass die Forderung nicht abtretbar sein soll. Dieses Abtretungsverbot hat aber keine Wirkung, wenn beide Parteien Kaufleute sind (§ 354a I 1 HGB).

Hintergrund dieser Regelung ist, dass im Wirtschaftsverkehr (z. B. bei Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts) regelmäßig Abtretungsverbote vereinbart werden. Dann aber kann diese Forderung vom Gläubiger nicht als Kreditsicherheit für seinerseitige Verpflichtungen genutzt werden, woran jedoch regelmäßig ein Bedürfnis besteht. 

§ 354a HGB ermöglicht einerseits, dass

  • der Gläubiger seine Forderung abtreten kann und andererseits, dass 

  • der Schuldner sowohl an den („alten“) Gläubiger zahlen als auch den neuen Gläubiger zahlen kann; er hat insoweit ein Wahlrecht (§ 354a I 2 HGB). Beachte aber, dass nur der neue Gläubiger nach der Abtretung einen Anspruch gegen den Schuldner hat. Dieser muss also nur an den neuen Gläubiger leisten.

Somit wird ein Interessenausgleich zwischen beiden Parteien getroffen.

VI. Weitere Sonderregelungen des Rechts der Handelsgeschäfte

1. § 347 HGB

Gemäß § 276 II BGB handelt im Rechtsverkehr fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. § 347 HGB konkretisiert diese Sorgfaltspflichten im Rahmen von Handelsgeschäften und setzt die „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ voraus. 

Beispiel

Zu diesen Sorgfaltspflichten gehört die ordentliche Durchführung von Korrespondenz, Prüfung von Unterschriften oder Identitäten bei Vertragsabschlüssen, Gewissenhaftigkeit bei der Abgabe von Auskünften etc.

2. §§ 348 - 350 HGB

Die §§ 348 - 350 eint, dass sie den Schutz von Kaufleuten verringern, die typischerweise mehr Erfahrungen mit Rechtsgeschäften und im Wirtschaftsleben haben:

  • § 348 HGB (Vertragsstrafe): Anders als im Zivilrecht (§ 343 BGB) kann eine von einem Kaufmann verwirkte Vertragsstrafe nicht gerichtlich auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden.

  • § 349 HGB (Bürgschaft): Dem kaufmännischen Bürgen steht die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) nicht zu; er haftet stets selbstschuldnerisch und kann den Gläubiger nicht auf eine vorherige Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner verweisen.

  • § 350 HGB (Formfreiheit): Während das BGB für Bürgschaftserklärungen (§ 766 BGB) oder abstrakte Schuldversprechen (§§ 780, 781 BGB) die Schriftform verlangt, sind diese Geschäfte für Kaufleute formlos wirksam.

3. §§ 352, 353 HGB

Da im Wirtschaftsleben Liquidität ein entscheidendes Wirtschaftsgut ist, weicht das HGB bei der Verzinsung vom BGB ab. Gemäß § 352 HGB erhöht sich der gesetzliche Zinssatz bei beiderseitigen Handelsgeschäften pauschal auf 5 % (statt 4 % im allgemeinen Zivilrecht, § 246 BGB). Noch bedeutsamer ist die Regelung des § 353 HGB, die Kaufleuten sogenannte Fälligkeitszinsen zuspricht. Diese fallen – abweichend vom BGB – bereits ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung an, ohne dass es eines Verzugs (§ 286 BGB) oder einer Mahnung bedarf. Voraussetzung ist lediglich ein beiderseitiges Handelsgeschäft, womit der Gesetzgeber den Grundsatz unterstreicht, dass Kapitalüberlassung unter Kaufleuten niemals unentgeltlich sein soll.

Merke

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, zitiere dir die §§ 246, 286 BGB an die §§ 352, 353 HGB, um dich an deren systematischen Zusammenhang zu erinnern.

4. § 355 HGB

Beispiel

Das Kontokorrent (oder: laufende Rechnung) ist eine Geschäftsverbindung mit einem Kaufmann, bei der die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden.

a) Grundsatz

Ein Kontokorrentvertrag ähnelt dem Vertrag, den man als Kunde bei seiner Bank hat. Es ist aber zu unterscheiden zwischen

  • einerseits dem Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f II BGB), der bei einem Bankkonto die Vornahme von Abbuchungen, Verbuchungen, Überweisungen etc. regelt und

  • andererseits einer Kontokorrent-Abrede, die die Vereinbarung enthält, wechselseitige Ansprüche nebst Zinsen in Rechnung zu stellen und nach einer zu bestimmenden Regelmäßigkeit zu verrechnen.

Typischerweise werden diese beiden Verträge gemeinsam vereinbart.

Beispiel

Das gängigste Beispiel für ein Kontokorrent ist ein Girokonto, das einerseits aus einer Kontokorrentabrede und andererseits einem „Girovertrag“ besteht. Typisch ist ein Kontokorrent aber auch bei regelmäßiger Beauftragung von Speditionsunternehmen.

b) Voraussetzungen

Ein Kontokorrent liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Geschäftsbeziehung

  2. Eine Partei ist Kaufmann (§§ 1 ff. HGB)

  3. Kontokorrentabrede (§ 355 HGB)

c) Rechtsfolgen

Durch „Einstellung“ in ein Kontokorrent verlieren Forderungen ihre Eigenständigkeit und werden zu bloßen Rechnungsposten, die nicht gesondert geltend gemacht und über die nicht gesondert verfügt werden kann. Die Verrechnung der Forderungen erfolgt automatisch, ohne dass es einer Aufrechnung bedarf.

Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, zitiere dir die §§ 781, 782 BGB an den § 355 HGB. Denn wenn der Saldo am Ende einer Abrechnungsperiode anerkannt wird, handelt es sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 781, 782 BGB. 

Weitere Regelungen enthalten die §§ 356 ff. HGB:

  • Sicherheiten an den bislang selbstständigen Forderungen bestehen an dem nunmehr bestehenden Saldo fort (§ 356 HGB). Darüber hinaus hat die Rechtsprechung den Grundsatz der Haftung für den niedrigsten Saldo entwickelt. Danach richtet sich die Haftung des Sicherungsgebers nach der Höhe des Schlusssaldos am Ende einer Rechnungsperiode. Unerheblich ist danach, ob die ursprüngliche besicherte Forderung noch in dem Saldo enthalten ist. Die besicherte Forderung wirkt nur insoweit nach, als die Haftung der Sicherheit durch die Höhe der Forderung summenmäßig begrenzt ist. Unterschreitet der Saldo die Höhe der gesicherten Einzelforderung, so ist nach der Rechtsprechung der niedrigere Saldo maßgeblich.

  • Da saldierte Forderungen nicht übertragbar sind (§ 851 ZPO), kann der Gläubiger eines Kontokorrent-Partners gemäß § 357 HGB nicht in die unselbstständig gewordenen Einzelforderungen vollstrecken, sondern muss den sich künftig ergebenden Saldo pfänden. Diese Regelung stellt sicher, dass der Zugriff erst auf das rechnerische Endergebnis der Verrechnungsperiode erfolgt, welches dem Schuldner als Guthaben zusteht.

  • § 358 HGB modifiziert die zivilrechtliche Grundregel des § 271 BGB, wonach die Leistung grundsätzlich sofort erbracht und verlangt werden kann.

  • § 360 HGB konkretisiert den § 243 I BGB: Der Kaufmann schuldet "Handelsgüter" mittlerer Art und Güte.

Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, zitiere dir die Normen des BGB und der ZPO an die entsprechenden Normen des HGB, um dich an deren systematische Stellung zu erinnern.

VII. Handelskauf

In diesem Artikel findest du weitere Erläuterungen zum Unterfall des Handelsgeschäfts, dem sogenannten Handelskauf.

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